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Beurkundung einer im Ausland geschlossenen Ehe im Eheregister

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Wenn ein deutscher Staatsangehöriger im Ausland eine für den deutschen Rechtsbereich wirksame Ehe geschlossen hat, so können die Ehegatten die Eheschließung nachbeurkunden lassen, um eine deutsche Heiratsurkunde zu erlangen.

Eine gemeinsame Antragstellung der Ehegatten ist nicht erforderlich; jeder Ehegatte kann die Beurkundung auch allein beantragen. Möchten Sie jedoch im Rahmen der Nachbeurkundung der Eheschließung gleichzeitig eine Ehenamenserklärung abgeben, müssen beide Ehegatten persönlich bei dem Termin anwesend sein.

Diese Hinweise gelten analog für die Eintragung einer gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft in das Lebenspartnerschaftsregister.

Wenn Sie einen Antrag auf Nachbeurkundung der Eheschließung (mit oder ohne Ehenamenserklärung) abgeben möchten, müssen die Unterlagen vor Terminbuchung in einfacher Kopie (KEINE ORIGINALE!) an die Botschaft bzw. das Generalkonsulat übermittelt werden.

Folgende Dokumente sind für die Registrierung der Ehe erforderlich:

  • Vollständig und leserlich ausgefülltes Formular (Groß- und Kleinschreibung beachten, noch nicht unterschreiben!), das Sie auf dieser Seite unten herunterladen können. Sollte eine Namenserklärung notwendig sein, ist nur eine der namensrechtlichen Optionen auszuwählen. Ist keine Namenserklärung notwendig, lassen Sie den entsprechenden Abschnitt bitte frei.
  • Heiratsurkunde bzw. Urkunde über die eingetragene Lebenspartnerschaft
  • Geburtsurkunden beider Ehegatten/Lebenspartner – benötigt wird die „lange“ Version, in der auch die Eltern eingetragen sind (bei Geburt in Deutschland ist anstelle der Geburtsurkunde ein aktueller Auszug aus dem Geburtenregister erforderlich)
  • Ausweisdokumente beider Ehegatten/Lebenspartner (Reisepässe oder deutscher Personalausweis)
  • Nachweis über die deutsche Staatsangehörigkeit mindestens eines Ehegattens/Lebenspartner: deutsches Ausweisdokument (deutscher Reisepass oder deutscher Personalausweis), Einbürgerungsurkunde oder Staatsangehörigkeitsausweis
  • Hinweis: Sofern Sie über keinen Nachweis dieser Art verfügen, kontaktieren Sie vor Beantragung Ihrer Namenserklärung bitte unser Staatsangehörigkeitsteam über das Kontaktformular: Staatsangehörigkeit.
  • Geburtsurkunden von gemeinsamen Kindern – benötigt wird die „lange“ Version, in der auch die Eltern eingetragen sind
  • eine Abmeldebescheinigung aus Deutschland oder eine aktuelle Meldebescheinigung vom (letzten) deutschen Wohnsitz
  • Wohnsitznachweis für Großbritannien (z.B. Council Tax Bill oder Utility Bill)
  • ggf. Nachweis über Namensführung in der Ehe/ Lebenspartnerschaft (z.B. Bescheinigung über die Namensführung vom deutschen Standesamt)
  • falls zutreffend, Heiratsurkunden bzw. Lebenspartnerschaftsurkunden aller Vorehen bzw. vorheriger eingetragener Lebenspartnerschaften
  • falls zutreffend, Auflösungsnachweise aller Vorehen bzw. eingetragener Lebenspartnerschaften (z.B. Sterbeurkunden oder Scheidungsurteile/„divorce decree absolute“)
  • Wenn der/die deutsche Ehepartner/in zuvor verheiratet war und die vorherige Ehe im Ausland geschieden wurde, beachten Sie bitte die Hinweise zur Anerkennung ausländischer Ehescheidungen auf folgender Seite: Eheangelegenheiten.
    • Im Falle einer Ehescheidung in einem EU-Staat (außer Dänemark) nach dem 1. März 2001 sollte unbedingt eine Bescheinigung nach Art. 39 (Anlage I) der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 vorgelegt werden. Sie beantragen die Bescheinigung bei dem Gericht, welches das Scheidungsurteil erlassen hat; in UK wird sie Form D180 genannt.
    • Im Falle einer Ehescheidung in einem Drittstaat, also außerhalb Deutschlands und außerhalb der Europäischen Union, ist es sehr wahrscheinlich, dass das Standesamt im Zuge der Bearbeitung die förmliche Scheidungsanerkennung verlangt. Sie sollten daher die Anerkennung vor Beantragung der Eheregistrierung durchführen lassen.
  • grundsätzlich Übersetzungen fremdsprachiger Dokumente (meist nicht erforderlich bei englischen oder internationalen Dokumenten, z.B. internationale mehrsprachige Geburtsurkunde)

Weitere Unterlagen können je nach Fallkonstellation erforderlich sein und ggf. im Nachhinein von dem zuständigen Standesamt angefordert werden.

Insbesondere kann es zur Nachforderung deutscher Übersetzungen (auch von englischsprachigen) Urkunden kommen. Zudem werden gelegentlich Apostillen auf ausländischen Urkunden angefordert. Hier finden Sie Informationen zur Beantragung von Apostillen auf britischen Urkunden.

Beim zuständigen Standesamt in Deutschland fallen Gebühren für die Nachbeurkundung der Eheschließung sowie die Ausstellung der deutschen Eheurkunden an. Diese Gebühren unterliegen dem jeweiligen Landesrecht des zuständigen Standesamtes und sind unter Umständen auch fallabhängig. Mit einem Betrag zwischen 80 Euro und 120 Euro für das Standesamt ist jedoch zu rechnen.

Das Standesamt wird in der Regel zunächst eine Zahlungsaufforderung über die Gebühren zusenden, bevor mit der Bearbeitung begonnen wird. Die Gebühren für das Standesamt können nicht über die Deutschen Vertretungen in Großbritannien eingezahlt werden, sondern müssen direkt beim Standesamt beglichen werden (durch Überweisung aus Großbritannien oder über Verwandte/Freunde in Deutschland).

Die Bearbeitungszeiten für Nachbeurkundungen der Eheschließung sind von Standesamt zu Standesamt verschieden, können aber beträchtlich sein. Hatte keiner der Ehegatten jemals seinen Wohnsitz in Deutschland, ist mit einer Bearbeitungszeit von mindestens zwei bis drei Jahren zu rechnen. Die Botschaft bzw. das Generalkonsulat haben keinen Einfluss auf die inländischen Bearbeitungszeiten und können die Verfahrensdauer ebenso wenig prognostizieren.

Downloads

Formular: Antrag auf Beurkundung einer Auslandseheschließung im Eheregister

Formular: Antrag auf Beurkundung im Lebenspartnerschaftsregister


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