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Einseitige Namenserklärung (z.B. nach Scheidung oder Tod eines Ehegatten)

Artikel

Der Name eines deutschen Staatsangehörigen ändert sich nicht automatisch durch die Ehescheidung oder durch das Versterben des Ehegatten.

Nach einer in Deutschland anerkannten Scheidung oder dem Tod des Ehegatten ist es möglich, durch eine Namenserklärung den Geburtsnamen wieder anzunehmen. Zudem kann der Nachname gewählt werden, der vor der Eheschließung geführt wurde (z. B. ein Ehename aus einer Vorehe).

Wenn der Ehename aus der geschiedenen/durch Tod aufgelösten Ehe beibehalten werden soll, ist keine Namenserklärung erforderlich.

Eine einseitige Namenserklärung kommt auch dann in Frage, wenn ein Ehegatte bereits einen Ehenamen führt und den Geburtsnamen mit Bindestrich zum Ehenamen hinzufügen und fortan einen Doppelnamen führen möchte (einseitige Namenserklärung zur Hinzufügung des Geburtsnamens zum Ehenamen).

Außerdem ist es einmalig möglich, einen zum Ehenamen mit Bindestrich hinzugefügten Geburtsnamen wieder zu entfernen (einseitige Namenserklärung zum Widerruf der Hinzufügung des Geburtsnamens zum Ehenamen).

Die Namenserklärung wird durch den/die betroffene/n deutsche/n Partner/in abgegeben; die Zustimmung oder Anwesenheit des geschiedenen Ehegatten ist nicht erforderlich.

Wenn Sie eine einseitige Namenserklärung abgeben möchten, müssen die Unterlagen in Kopie (KEINE ORIGINALE!) vor Terminbuchung an die Botschaft bzw. das Generalkonsulat übermittelt werden.

Folgende Dokumente sind für die Namenserklärung erforderlich:

  • Vollständig und leserlich ausgefülltes Formular für die Namenserklärung (Groß- und Kleinschreibung beachten, bitte nur eine namensrechtliche Option auswählen, Formular noch nicht unterschreiben!); Sie können das Formular auf dieser Seite unten herunterladen
  • Gültiger deutscher Reisepass oder Personalausweis und andere Pässe, sofern vorhanden
  • Einbürgerungsurkunde oder Staatsangehörigkeitsausweis, sofern vorhanden
  • Geburtsurkunde
  • Heiratsurkunde
  • Nachweis darüber, dass Sie einen Ehenamen führen (Namensbescheinigung des deutschen Standesamtes, Auszug aus dem Familienbuch/Eheregister oder deutsche Heiratsurkunde)
  • falls Sie Kinder haben, Geburtsurkunden der Kinder – benötigt wird die „lange“ Version, in der auch die Eltern eingetragen sind
  • sollte für die Ehe ein Registereintrag in Deutschland bestehen, Nachweis hierüber (z.B. Auszug aus dem Familienbuch oder deutsche Eheurkunde)
  • Wohnsitznachweis für Großbritannien (z.B. Council Tax Bill oder Utility Bill)
  • eine Abmeldebescheinigung aus Deutschland oder eine aktuelle Meldebescheinigung von dem (letzten) deutschen Wohnsitz
  • grundsätzlich Übersetzungen fremdsprachiger Dokumente (meist nicht erforderlich bei englischen oder internationalen Dokumenten, z.B. internationale mehrsprachige Geburtsurkunde)

Nur im Falle von einseitigen Namenserklärungen nach Tod des Ehegatten:

  • Sterbeurkunde des/der Partner/in

Nur im Falle von einseitigen Namenserklärungen nach Scheidung:

  • rechtskräftiges Scheidungsurteil
  • Wenn die vorherige Ehe im Ausland geschieden wurde, beachten Sie bitte die Hinweise zur Anerkennung ausländischer Ehescheidungen auf folgender Seite: Eheangelegenheiten
    • Im Falle einer Ehescheidung in einem EU-Staat (außer Dänemark) nach dem 1. März 2001 muss eine Bescheinigung nach Art. 39 (Anlage I) der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 vorgelegt werden. Sie beantragen die Bestätigung bei dem Gericht, welches das Scheidungsurteil erlassen hat; in UK wird sie Form D180 genannt.
    • Im Falle einer Ehescheidung in einem Drittstaat, also außerhalb Deutschlands und außerhalb der Europäischen Union, wird das Standesamt im Zuge der Bearbeitung die förmliche Scheidungsanerkennung verlangen. Nur aufgrund einer förmlichen Anerkennung gelten Sie in Deutschland als geschieden. Sie müssen daher die Anerkennung vor Beantragung der einseitigen Namenserklärung durchführen lassen.

Bitte übersenden Sie die Dokumente in einfacher Kopie (KEINE ORIGINALE!) an die Botschaft bzw. das Generalkonsulat wie unter „Allgemeine Informationen zu Ablauf und Terminvergabe“ beschrieben.

Weitere Unterlagen können je nach Fallkonstellation erforderlich sein und ggf. im Nachhinein von dem zuständigen Standesamt angefordert werden.

Insbesondere kann es zur Nachforderung deutscher Übersetzungen (auch von englischsprachigen) Urkunden kommen. Zudem werden gelegentlich Apostillen auf ausländischen Urkunden angefordert. Hier finden Sie Informationen zur Beantragung von Apostillen auf britischen Urkunden.

Downloads

Formular: Einseitige Erklärung zur Namensführung in der Ehe

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