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Geburtsnamenserklärung

Artikel

Die Namensführung eines deutschen Staatsangehörigen richtet sich nach deutschem Recht unabhängig von der Eintragung in ausländischen Geburtsurkunden.

1. Wenn die Eltern bei der Geburt des Kindes verheiratet sind

Ein Kind, dessen Eltern bei seiner Geburt verheiratet sind und einen gemeinsamen Ehenamen führen, erhält mit Geburt den Ehenamen der Eltern als Nachnamen. Eine Namenserklärung ist nicht erforderlich. Haben Sie bei der Eheschließung außerhalb Deutschlands einen Ehenamen erklärt, fragen Sie bitte vorab per E-Mail bei uns nach, ob dieser nach deutschem Recht als Ehename anerkannt wird.

Sind die Eltern bei Geburt des Kindes verheiratet und führen keinen Ehenamen, ist eine Namenserklärung zum Geburtsnamen erforderlich. Haben Sie jedoch bereits für ein Geschwisterkind eine Namenserklärung abgeben und dabei deutsches Recht und den Namen des Vaters oder der Mutter gewählt, gilt diese Namenswahl automatisch auch für alle weiteren Kinder, ohne dass es einer erneuten Namenserklärung bedarf. Legen Sie in diesen Fällen bei der Passantragstellung einen Nachweis über die Namenserklärung für das Geschwisterkind mit vor. Falls Sie nicht sicher sind, fragen Sie bitte vorher nach.

2. Wenn die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht verheiratet sind

Ein Kind, dessen Eltern bei seiner Geburt nicht verheiratet sind, erhält in der Regel bei Geburt den Nachnamen der Mutter. Wird dieser Nachname gewünscht, ist keine Namenserklärung erforderlich. Wünschen die Eltern einen anderen Nachnamen, kann der Name durch eine Namenserklärung geändert werden.

Sollten Sie schon ein oder mehrere Kinder haben und für diese bereits Namenserklärungen abgegeben haben, kontaktieren Sie bitte die zuständige Auslandsvertretung hinsichtlich der Frage, ob für weitere, später geborene Kinder Erklärungen erforderlich sind.

3. Namenserklärung zur Erklärung des Namens nach dem ausländischen Heimatrecht eines Elternteils

Besitzt ein Elternteil noch eine andere Staatsangehörigkeit abgesehen von der britischen und der deutschen, kann ggf. auch das Namensrecht des Staates, dessen Nationalität ein Elternteil besitzt, für die Namensführung des Kindes gewählt werden. Durch diese Rechtswahl kann auch ein deutsches Kind einen Geburtsnamen erhalten, der nach den deutschen Sachvorschriften möglicherweise nicht zulässig ist (z.B. Doppelname, Vorname eines Elternteils).

Legen Sie bitte Nachweise vor, dass der gewünschte Name nach dem ausländischen Recht möglich ist (z.B. sofern vorhanden, einen Pass oder eine Geburtsurkunde Ihres Kindes, ausgestellt von dem Staat dessen Recht gewählt werden soll). Wird für eine Namenserklärung ausländisches Recht gewählt, erstreckt sich diese Namenswahl nicht auf weitere Kinder, d.h. für jedes Kind muss eine Namenserklärung abgegeben werden.

Kann mein Kind einen Doppelnamen im deutschen Pass erhalten?

Das deutsche Recht sieht grundsätzlich keine Doppelnamen bestehend aus den Namen beider Elternteile für Kinder vor. Wenn die oben beschriebenen Voraussetzungen (Nr. 3) nicht auf Sie zutreffen, kann Ihr Kind mit großer Wahrscheinlichkeit keinen Doppelnamen erwerben. Am einfachsten ist es daher, wenn Sie sich direkt für den Namen der Mutter oder des Vaters entscheiden.

Wenn Sie eine Namenserklärung für Ihr Kind abgeben möchten, beachten Sie bitte die Hinweise zu Ablauf und Terminvergabe.

Folgende Dokumente sind für die Namenserklärung erforderlich:

  • Vollständig und leserlich ausgefülltes Formular für die Namenserklärung (Groß- und Kleinschreibung beachten, auf Seite 2 bitte nur eine namensrechtliche Option auswählen, Formular noch nicht unterschreiben!), das Sie auf dieser Seite unten herunterladen können; volljährige Kinder verwenden bitte das Formular für erwachsene Kinder unten auf dieser Seite.
  • gültige Reisepässe oder Personalausweise beider Elternteile (ausreichend ist die Datenseite der Pässe)
  • Nachweis über die deutsche Staatsangehörigkeit des Kindes: deutsches Ausweisdokument des Kindes oder eines Elternteils (deutscher Reisepass oder Personalausweis, der im Zeitpunkt der Geburt des Kindes gültig war), Einbürgerungsurkunde oder Staatsangehörigkeitsausweis des Kindes/eines Elternteils
  • Hinweis: Sofern Sie über keinen Nachweis dieser Art verfügen, kontaktieren Sie bitte vor Beantragung Ihrer Namenserklärung unser Staatsangehörigkeitsteam über das Kontaktformular: Staatsangehörigkeit
  • deutscher oder ausländischer Reisepass des Kindes, falls bereits vorhanden
  • Geburtsurkunden beider Elternteile
  • Geburtsurkunde des Kindes – benötigt wird die „lange“ Version, in der auch die Eltern eingetragen sind
  • Wenn Sie eine Rechtswahlerklärung abgeben möchten (siehe oben, Nr. 3), einen Nachweis (z.B. Geburtsurkunde oder Reisepass ausgestellt von dem betreffenden Staat, sodass ersichtlich ist, dass das Kind den gewünschten Namen in dem in Frage kommenden Staat führt)
  • Heiratsurkunde bzw. Urkunde über die eingetragene Lebenspartnerschaft, falls Eltern verheiratet sind (Achtung: Auch volljährige Kinder, die die Namenserklärung abgeben, müssen die Heiratsurkunde ihrer Eltern und nicht ihre eigene mitbringen!)
  • rechtskräftiges Scheidungsurteil, falls ein Elternteil geschieden ist. Beachten Sie bitte die Hinweise zur Anerkennung ausländischer Ehescheidungen auf folgender Seite: Eheangelegenheiten
  • Wohnsitznachweis für Großbritannien (z.B. Council Tax Bill oder Utility Bill)
  • Abmeldebescheinigung aus Deutschland oder eine aktuelle Meldebescheinigung vom (letzten) deutschen Wohnsitz
  • Geburtsurkunden von allen weiteren gemeinsamen Kindern – benötigt wird die „lange“ Version, in der auch die Eltern eingetragen sind
  • Namensbescheinigungen von Geschwisterkindern, falls vorhanden
  • grundsätzlich Übersetzungen fremdsprachiger Dokumente (meist nicht erforderlich bei englischen oder internationalen Dokumenten, z.B. internationale mehrsprachige Geburtsurkunde)

Bitte übersenden Sie alle Dokumente bis auf das Antragsformular (dieses muss im Original vorliegen) in einfacher Kopie (KEINE ORIGINALE!) an die Botschaft bzw. das Generalkonsulat wie unter „Allgemeine Informationen zu Ablauf und Terminvergabe“ beschrieben.

Weitere Unterlagen können je nach Fallkonstellation erforderlich sein und ggf. im Nachhinein von dem zuständigen Standesamt angefordert werden.

Insbesondere kann es zur Nachforderung deutscher Übersetzungen (auch von englischsprachigen) Urkunden kommen. Zudem werden gelegentlich Apostillen auf ausländischen Urkunden angefordert. Hier finden Sie Informationen zur Beantragung von Apostillen auf britischen Urkunden.

Downloads

Formular: Erklärung zur Namensführung eines Kindes

Formular: Erklärung zur Namensführung eines volljährigen Kindes

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