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Allgemeine Informationen zu Ablauf und Terminvergabe

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Allgemeine Informationen zum Ablauf, Terminvergabe, Bearbeitungszeiten, und mehr.

Zuständigkeit – wo und wie ist die Namenserklärung/ der Antrag auf Beurkundung abzugeben?

Zuständig für die Bearbeitung Ihrer Erklärung ist in der Regel das Standesamt an Ihrem letzten deutschen Wohnort in Deutschland. Sofern keiner der Beteiligten je in Deutschland wohnhaft war, so ist das Standesamt I in Berlin zuständig.

Für die Bearbeitung des Antrages sind dem Standesamt das Erklärungsformular mit beglaubigten Unterschriften sowie die antragsbegründenden Unterlagen in beglaubigter Kopie vorzulegen.

Sie haben folgende Möglichkeiten, Ihren Antrag einzureichen:

  1. Sie können die Erklärung während eines Deutschlandaufenthaltes direkt beim Standesamt abgegeben. Bitte kontaktieren Sie die zuständige deutsche Stelle direkt bezüglich der vorzulegenden Unterlagen und Terminvereinbarung.

    ODER
  2. Sofern das deutsche Standesamt keine Einwände hat (bitte vorab in direktem Austausch mit dem Standesamt klären), kann die Beglaubigung alternativ bei einem britischen Notar (Notary Public) erfolgen. Die Unterlagen wären im Anschluss von Ihnen an das zuständige Standesamt zu übersenden.

    ODER
  3. Die Vorbereitung erfolgt an der Botschaft London bzw. dem Generalkonsulat Edinburgh, die Beglaubigung in London, Edinburgh oder bei einem unserer Honorarkonsuln. (s. „Weitere Informationen“ unten)

Verfahren an den deutschen Auslandsvertretungen

Die deutschen Auslandsvertretungen in UK bearbeiten keine personenstands- und namensrechtlichen Erklärungen selbst, sondern leiten diese, sofern von Ihnen gewünscht, an das zuständige Standesamt weiter. Die deutschen Auslandsvertretungen können Sie jedoch zu den Folgen der abgegebenen Namenserklärung im deutschen Rechtsbereich beraten.

Bitte beachten Sie, dass die Bearbeitungszeit an der Botschaft London je nach Einzelfall variieren kann, aber im Durchschnitt ca. vier Monate beträgt. Das gesamte Verfahren (d.h. Bearbeitung bei der Botschaft und anschließend beim Standesamt) kann sechs bis zwölf Monate dauern, aber im Durchschnitt zwei bis vier Monate beträgt. Bitte sehen Sie nach Möglichkeit von Rückfragen ab.

Bitte beachten Sie, dass vor Vorsprache weiterhin die Vorprüfung Ihres Antrages erforderlich ist. Sollten Sie Ihre Unterlagen noch nicht an uns übermittelt und eine Bestätigungsemail erhalten haben, finden Sie nachstehend Informationen zum Verfahren und zur Terminvergabe.

Weitere Informationen

Sie bezahlen bei dem Termin zunächst nur die Gebühr für die Beglaubigung Ihrer Unterschriften sowie die Beglaubigung der mitgebrachten Kopien. Alle Gebühren sind wechselkursabhängig und an der Deutschen Botschaft in London und bei den Honorarkonsuln in BAR in Pfund Sterling zu zahlen. Das Generalkonsulat in Edinburgh akzeptiert auch Kartenzahlungen (Visa oder Mastercard).

Je nach Wechselkurs liegt die Gebühr meist zwischen 90 and 100 GBP. Bitte bringen Sie Kleingeld mit.

Für die Ausstellung der Bescheinigung über die Namensführung bzw. Geburtsurkunden/Eheurkunden sowie für die Beurkundung einer Geburt oder Eheschließung im Ausland verlangt das Standesamt eine zusätzliche Gebühr, die direkt an dieses überwiesen werden muss. Das Standesamt teilt Ihnen die Informationen für die Überweisung nach Abschluss des Verfahrens per E-Mail oder Schreiben mit.

Ich habe weitere Fragen:

Kontakt

Bitte kontaktieren Sie die Botschaft London oder das Generalkonsulat Edinburgh nur dann per Kontaktformular, wenn Sie weitere Fragen zu Namenserklärungen oder Personenstandsangelegenheiten haben, die nicht auf unserer Internetseite beantwortet werden.

Fragen, deren Antworten sich bereits auf unserer Internetseite finden, können per Email nicht beantwortet werden.

Je nachdem, ob Sie den Antrag bei der Botschaft London, dem Generalkonsulat Edinburgh oder einem Honorarkonsul abgeben möchten, gelten die oben genannten Hinweise zum Ablauf. Die Unterlagen sind vor Terminbuchung an die Botschaft (bei Abgabe der Erklärung bei der Botschaft oder bei einem Honorarkonsuln) bzw. das Generalkonsulat (bei Abgabe der Erklärung bei dem Generalkonsulat oder dem Honorarkonsul in Aberdeen/Newcastle upon Tyne) zu senden. Erst nach erfolgter Vorprüfung übersenden wir Ihnen den Link zur Terminvergabe, sodass Sie einen Termin buchen können. Ein Termin kann nicht stattfinden, wenn die Unterlagen uns nicht im Vorfeld zur Vorbereitung übermittelt wurden.

Wenn Sie die Freigabe zur Terminbuchung erhalten haben, bitten wir folgende Hinweise zu beachten:

  • Bringen Sie einen weiteren Satz aller erforderlichen Dokumente zu Ihrem Termin mit.
  • Sollten Sie Namenserklärungen für mehrere Kinder machen wollen, genügt es, wenn Sie einen Termin buchen.
  • Bitte verwenden Sie für die Terminbuchung kein Smartphone oder Tablet, da es hierbei zu Problemen bei der Anzeige der Terminkategorien kommen kann und evtl. ein Passtermin gebucht wird.
  • Bitte beachten Sie, dass zu spät erscheinende Antragsteller in der Regel leider nicht berücksichtigt werden können und einen neuen Termin vereinbaren müssen. Bitte erscheinen Sie deshalb pünktlich zum gebuchten Termin.
  • Für Namenserklärungen für Kinder müssen beide sorgeberechtigte Elternteile sowie Kinder ab 14 Jahren persönlich anwesend sein, da ihre Unterschriften auf der Namenserklärung beglaubigt werden müssen.
  • Bei Ehenamenerklärungen müssen beide Ehegatten an dem Termin erscheinen.

Ich lebe weder in der Nähe der Botschaft London noch in der Nähe des Generalkonsulates Edinburgh.

Sie haben auch die Möglichkeit, die Unterschriftsbeglaubigungen und Anfertigung der beglaubigten Kopien bei einem unserer Honorarkonsuln im Vereinigten Königreich vornehmen zu lassen. Die Honorarkonsuln in Aberdeen und Newcastle upon Tyne arbeiten in dieser Hinsicht mit dem Generalkonsulat Edinburgh zusammen, die anderen mit der Botschaft London.

Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass die Honorarkonsuln Sie nicht zu der Namenserklärung beraten können.

Hier finden Sie eine Übersicht sowie die Kontaktdaten unserer Honorarkonsuln.

Wünschen Sie die Abgabe eine der Erklärungen so gelten die gleichen Hinweise zum Ablauf:

Folgende Unterlagen müssen Sie also vorbereiten:

  • Dokumente für den jeweiligen Antrag

Diese sind auf der Seite der jeweiligen Kategorie aufgelistet.

  • Das jeweilige Formular (siehe oben)

Bitte füllen Sie das Formular vollständig aus, unterschreiben es jedoch nicht. Auf der zweiten Seite ist nur eine namensrechtliche Option ankreuzen.

  • Das Anschreiben muss folgende Informationen enthalten:
  1. Angabe, bei welchem Honorarkonsul die Beglaubigung vorgenommen werden soll
  2. Name, der erklärt werden soll
  3. Hinweise zu Vorehen der Eltern/ Ehegatten (Ort und Datum der Heirat, Ort und Datum der Scheidung)
  4. Adresse, Telefonnummer, Emailadresse
  5. Angabe, wie viele Namensbescheinigungen/ Urkunden Sie bestellen möchten
  6. Bei früherem Wohnsitz eines Beteiligten in Deutschland, wenn keine Abmeldebescheinigung vorgelegt und eine solche auch nicht beschafft werden kann: Angabe der letzten Anschrift in Deutschland

LONDON

Rechts- und Konsularabteilung

Namenserklärungen

Botschaft der Bundesrepublik Deutschland

23 Belgrave Square

London SW1X 8PZ

EDINBURGH

Rechts- und Konsularabteilung

Generalkonsulat der Bundesrepublik Deutschland

16 Eglinton Crescent

Edinburgh EH12 5DG

Bitte übersenden Sie uns keine Originale. Ein Umschlag zur Rücksendung wird nicht benötigt.

Wenn Sie noch nicht alle erforderlichen Unterlagen zusammengelesen haben, bitten wir Sie, den Antrag erst nach Vervollständigung an uns zu übersenden.

Nach Eingang der Unterlagen werden diese auf Vollständigkeit geprüft und der jeweilige Antrag vorbereitet. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass dies einige Zeit in Anspruch nehmen kann und sehen Sie von Sachstandsanfragen ab. Nach Abschluss der Vorbereitungen erhalten Sie Nachricht von uns und können einen Termin beim Honorarkonsuln buchen.

Bei Ihrem Termin beglaubigt der jeweilige Honorarkonsul lediglich Ihre Unterschriften auf dem Antrag sowie die erforderlichen Kopien. Die beglaubigten Kopien sowie die Antragsformulare mit beglaubigter Unterschrift müssen im Anschluss an den Termin an das zuständige Standesamt in Deutschland übersandt werden.

Wann ist eine Geburtsanzeige (a) und wann ist eine Registrierung der Ehe (b) erforderlich?

a) Wenn Sie die Ausstellung einer deutschen Geburtsurkunde wünschen, Ihr Kind aber nicht in Deutschland geboren wurde.

b) Wenn Sie die Ausstellung einer deutschen Heiratsurkunde wünschen, Sie aber im Ausland geheiratet haben.

Sofern die Ausstellung deutscher Urkunden gewünscht ist, muss das jeweilige personenstandsrechtliche Ereignis (Geburt/Heirat) im deutschen Register nachbeurkundet werden. Dafür ist entweder eine Geburtsanzeige oder die Eintragung in das Eheregister erforderlich.

Neben namensrechtlichen Erklärungen können Sie bei der Botschaft London oder dem Generalkonsulat Edinburgh auch die Eintragung der Geburt Ihres Kindes in das deutsche Geburtenregister (Geburtsanzeige) bzw. Ihrer Ehe in das deutsche Eheregister beantragen. Das Standesamt stellt dann nach einer umfangreichen Prüfung eine deutsche Geburtsurkunde bzw. Eheurkunde aus.

Bitte beachten Sie, dass für die Geburtsanzeige regelmäßig eine Geburtsnamenserklärung und für die Eheanzeige eine Ehenamenserklärung erforderlich wird. Die Informationen zur Namenserklärung (s. 1.) sind daher mit hoher Wahrscheinlichkeit ebenfalls für Sie relevant.

Wie läuft das Verfahren ab?

Wenn Sie eine Geburtsanzeige (=Antrag auf Geburtsregistrierung) oder einen Antrag auf Registrierung Ihrer Ehe im deutschen Register abgeben möchten, ist das Vorgehen wie folgt:

Folgende Unterlagen müssen Sie vorbereiten:

  • Dokumente für den jeweiligen Antrag

Diese sind auf der Seite der jeweiligen Kategorie aufgelistet:

Für die Geburtsanzeige

Für die Beurkundung einer im Ausland geschlossenen Ehe im Eheregister

  • Das jeweilige Formular

Bitte füllen Sie das Formular vollständig aus, unterschreiben es jedoch nicht. Sollte eine Namenserklärung notwendig sein, ist nur eine der namensrechtlichen Optionen auszuwählen. Ist keine Namenserklärung notwendig, lassen Sie den entsprechenden Abschnitt bitte frei.

  • Ein Anschreiben mit folgenden Informationen:
  1. Wenn im Zuge der Beurkundung eine Namenserklärung stattfinden soll: Name, der erklärt werden soll
  2. Hinweise zu Vorehen der Eltern/Ehegatten (Ort und Datum der Heirat, Ort und Datum der Scheidung)
  3. Adresse, Telefonnummer, Emailadresse
  4. Angabe, wie viele Urkunden welchen Formats Sie bestellen möchten.
  5. Bei früherem Wohnsitz eines Beteiligten in Deutschland, wenn keine Abmeldebescheinigung vorgelegt und eine solche auch nicht beschafft werden kann: Angabe der letzten Anschrift in Deutschland
  6. Angabe, an welcher deutschen Vertretung die Unterschriftsbeglaubigung vorgenommen werden soll

LONDON

Rechts- und Konsularabteilung

Namenserklärungen

Botschaft der Bundesrepublik Deutschland

23 Belgrave Square

London SW1X 8PZ

EDINBURGH

Rechts-und Konsularabteilung

Generalkonsulat der Bundesrepublik Deutschland

16 Eglinton Crescent

Edinburgh EH12 5DG

Bitte übersenden Sie uns keine Originale. Ein Umschlag zur Rücksendung wird nicht benötigt.

Wenn Sie noch nicht alle erforderlichen Unterlagen zusammengelesen haben, bitten wir Sie, den Antrag erst nach Vervollständigung an uns zu übersenden.

Nach Eingang der Unterlagen werden diese auf Vollständigkeit geprüft und die Geburtsanzeige/Eheanzeige vorbereitet. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass dies einige Zeit in Anspruch nehmen kann und sehen Sie von Sachstandsanfragen ab. Nach Abschluss der Vorbereitungen erhalten Sie Nachricht von uns und können einen Termin buchen.

Bei Ihrem Termin beglaubigten die Botschaft London und das Generalkonsulat Edinburgh lediglich Ihre Unterschriften auf dem Antrag sowie die erforderlichen Kopien und belehren Sie über die personenstandsrechtlichen Vorschriften. Die beglaubigten Kopien sowie die Antragsformulare mit beglaubigter Unterschrift müssen im Anschluss an den Termin bei der Botschaft/dem Generalkonsulat an das zuständige Standesamt in Deutschland übersandt werden.

Nach Eingang der Unterlagen beim Standesamt werden die Anträge geprüft. Dabei kann es mitunter zu Rückfragen oder zur Nachforderung von Dokumenten bei Ihnen kommen.

Hinweis zu Bearbeitungszeiten:

Die Nachbeurkundung ausländischer Personenstandsfälle und damit die Ausstellung von Geburts- und Heiratsurkunden umfasst eine umfangreiche Prüfung der gesamten relevanten Umstände der personenstandsrechtlichen Ereignisses und kann sich über mehrere Monate bis hin zu mehreren Jahren erstrecken.

Bitte beachten Sie, dass für die Ausstellung von Personenstandsurkunden Gebühren beim Standesamt anfallen. Diese variieren je nachdem, wie viele Urkunden Sie in welchem Format bestellen. Eine Zahlungsaufforderung an Sie ergeht erst nach Eingang des Antrags beim Standesamt.

Wenn im Zuge der Geburtsanzeige/Eheregistrierung eine Namenserklärung abgegeben wird, wird das zuständige Standesamt gebeten, die Namensführung bereits vor Ausstellung der Urkunden zu bestätigen. Mit einer solchen Bestätigung, über die Namensführung ist die Passbeantragung möglich.

Welches Standesamt ist zuständig?

Grundsätzlich ist das Standesamt an Ihrem aktuellen oder, wenn Sie nicht mehr in Deutschland gemeldet sind, am letzten Wohnsitz in Deutschland zuständig.

Falls keiner der Beteiligten je in Deutschland gelebt hat, liegt die Zuständigkeit beim Standesamt I in Berlin.

Sie müssen den Antrag nicht über die Botschaft einreichen, sondern können den Antrag auch direkt bei dem zuständigen Standesamt einreichen, z.B. für den Fall, dass Sie sowieso demnächst dorthin reisen. In diesem Fall wenden Sie sich bitte vorab zwecks Terminvereinbarung und bezüglich der vorzulegenden Unterlagen direkt an das jeweilige Standesamt.

Wann muss eine Namenserklärung abgegeben werden?

Die Gesetze zur Namensführung im Großbritannien und Deutschland sind sehr unterschiedlich. Ein Name, den ein britisches Standesamt in die Geburtsurkunde eines hier geborenen deutschen oder deutsch-britischen Kindes einträgt, muss nicht immer mit dem deutschen Recht übereinstimmen. Die Bestimmung eines gemeinsamen Ehenamens nach der Hochzeit oder die Wiederannahme eines früheren Namens sind in Deutschland und Großbritannien unterschiedlich geregelt sind. Meistens taucht dieses Problem im Zusammenhang mit Passanträgen auf, da in den deutschen Pass nur der Name nach deutschem Recht eingetragen werden darf. In den meisten Fällen ist es jedoch möglich, Namensgleichheit in beiden Ländern herzustellen. Hierzu muss zumeist eine sogenannte Namenserklärung abgegeben werden. Bitte lesen Sie die Informationen auf unserer Webseite zu den jeweiligen Kategorien von Namenserklärungen aufmerksam durch. Dort finden Sie weitere Informationen zu Fällen, in denen keine Namenserklärung erforderlich ist.

Bitte beachten Sie, dass Namensänderungen per Deed Poll für den deutschen Rechtsbereich nicht anerkannt werden.

Nur wenn Ihr Fall nicht abgedeckt sein sollte, können Sie sich mittels der unten genannten Kontaktformulare an die Botschaft London oder das Generalkonsulat Edinburgh wenden.

Wie läuft das Verfahren ab?

Wenn Sie eine Namenserklärung abgeben möchten, läuft das Vorgehen wie folgt ab:

Folgende Unterlagen müssen Sie vorbereiten:

  • Dokumente für den jeweiligen Antrag

Diese sind auf der Seite der jeweiligen Kategorie aufgelistet:

Für die Namenserklärung für ein im Ausland geborenes Kind

Für die Namenserklärung nach Eheschließung

Für die einseitige Namenserklärung nach Scheidung oder Tod eines Ehegatten

Für die Angleichungserklärung nach Einbürgerung in Deutschland

Für die Vornamenssortierung

  • Das jeweilige Formular

Bitte füllen Sie das Formular vollständig aus, unterschreiben es jedoch nicht. Auf der zweiten Seite ist nur eine namensrechtliche Option ankreuzen.

  • Ein Anschreiben mit folgenden Informationen:
  1. Name, der erklärt werden soll
  2. Bei früherem Wohnsitz eines Beteiligten in Deutschland, wenn keine Abmeldebescheinigung vorgelegt und eine solche auch nicht beschafft werden kann: Angabe der letzten Anschrift in Deutschland
  3. Adresse, Telefonnummer, Emailadresse
  4. Angabe, an welcher deutschen Vertretung die Unterschriftsbeglaubigung vorgenommen werden soll

LONDON

Rechts- und Konsularabteilung

Namenserklärungen

Botschaft der Bundesrepublik Deutschland

23 Belgrave Square

London SW1X 8PZ

EDINBURGH

Rechts- und Konsularabteilung

Generalkonsulat der Bundesrepublik Deutschland

16 Eglinton Crescent

Edinburgh EH12 5DG

Bitte übersenden Sie uns keine Originale. Ein Umschlag zur Rücksendung wird nicht benötigt.

Wenn Sie noch nicht alle erforderlichen Unterlagen zusammengelesen haben, bitten wir Sie, den Antrag erst nach Vervollständigung an uns zu übersenden.

Nach Eingang der Unterlagen werden diese auf Vollständigkeit geprüft und die Namenserklärung vorbereitet. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass dies einige Zeit in Anspruch nehmen kann und sehen Sie von Sachstandsanfragen ab. Nach Abschluss der Vorbereitungen erhalten Sie Nachricht von uns und können einen Termin buchen.

Bei Ihrem Termin beglaubigen die Botschaft London und das Generalkonsulat Edinburgh lediglich Ihre Unterschriften auf dem Antrag sowie die erforderlichen Kopien und belehren Sie über die namensrechtlichen Vorschriften. Die beglaubigten Kopien sowie die Antragsformulare mit beglaubigter Unterschrift müssen im Anschluss an den Termin bei der Botschaft/dem Generalkonsulat an das zuständige Standesamt in Deutschland übersandt werden.

Nach Eingang der Unterlagen beim Standesamt werden die Anträge geprüft. Dabei kann es mitunter zu Rückfragen oder zur Nachforderung von Dokumenten bei Ihnen kommen. Die Bearbeitungszeiten der einzelnen Standesämter sind unterschiedlich und können von der Botschaft bzw. dem Generalkonsulat nicht abgeschätzt werden. Es ist jedoch mit mindestens zwei bis drei Monaten Bearbeitungsdauer zu rechnen. Bei Rückfragen oder komplexen Fällen kann die Bearbeitung bisweilen auch länger in Anspruch nehmen.

Schließlich wird eine Bescheinigung über die Namensführung ausgestellt und postalisch oder per Email übermittelt. Die Bescheinigung ist gebührenpflichtig. Die Gebühr hierfür müssen Sie an das Standesamt überweisen. Sie erhalten dazu nach Abschluss eine E-Mail bzw. Rechnung des Standesamts. Die Gebühr beträgt meistens zehn bis zwanzig Euro pro Bescheinigung.

Nach Erhalt der Bescheinigung können Sie einen deutschen Pass oder Personalausweis auf den erklärten Namen beantragen. Die Bescheinigung ist beim Passantrag vorzulegen.

Wie viele Bescheinigungen über die Namensführung sollte ich bestellen?

Es empfiehlt sich, bei einer Geburtsnamenserklärung mindestens eine Bescheinigung pro Kind und bei einer Ehenamenserklärung mindestens eine Bescheinigung zu bestellen.

Kann ich Namenserklärung und Passantrag an einem Tag abgeben?

Nein, Namenserklärung und Passantrag können nicht an einem Tag stattfinden.

Ist eine Namenserklärung erforderlich, muss dieser Vorgang abgeschlossen sein, bevor Sie einen deutschen Pass beantragen. Bitte buchen Sie deshalb noch keinen Termin für einen Passantrag. Sollten Sie bereits einen Passtermin gebucht haben, bitten wir Sie, diesen zu stornieren, damit er für andere Antragsteller frei wird.

Welches Standesamt ist in meinem Fall zuständig?

Falls Ihre Ehe in einem deutschen Eheregister oder die Geburt Ihres Kindes in einem deutschen Geburtenregister beurkundet ist, ist das Standesamt zuständig, welches das Register führt.

Ansonsten ist grundsätzlich das Standesamt an Ihrem letzten Wohnsitz in Deutschland zuständig. Falls Sie noch in Deutschland gemeldet sind, ist das Standesamt dieses Ortes zuständig.

Falls keiner der Beteiligten je in Deutschland gelebt hat, liegt die Zuständigkeit beim Standesamt I in Berlin.

Sie müssen den Antrag nicht über die Botschaft einreichen, sondern können den Antrag auch direkt bei dem zuständigen Standesamt einreichen, falls Sie z.B. ohnehin demnächst dorthin reisen. In diesem Fall wenden Sie sich bitte vorab zwecks Terminvereinbarung und bezüglich der vorzulegenden Unterlagen direkt an das jeweilige Standesamt.

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