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Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit bei Einbürgerung in einem anderen Staat

Artikel

Gemäß §25 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) verlieren deutsche Staatsangehörige, die auf Antrag eine ausländische Staatsangehörigkeit erwerben, grundsätzlich – und zwar automatisch – die deutsche Staatsangehörigkeit, sofern nicht vorab die schriftliche Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit (Beibehaltungsurkunde) erteilt wurde. Dies betrifft nach dem EU-Austritt des Vereinigten Königreichs nun auch wieder die Fälle, in denen deutsche Staatsangehörige die britische Staatsangehörigkeit aktiv beantragen (und nicht etwa durch Geburt erworben haben). Für diese Fälle gilt unsere Bitte: Beantragen Sie vorab eine Beibehaltungsgenehmigung, die sie vor Erwerb Ihrer neuen Staatsangehörigkeit in Empfang genommen haben müssen!

Der automatische Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit ohne Antrag führt nicht zum Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit. Wer z.B. durch Geburt eine ausländische und gleichzeitig durch Abstammung von einem deutschen Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hat, verfügt über beide Staatsangehörigkeiten, ohne dass es eines Antrages auf Beibehaltungsgenehmigung bedarf.

Einbürgerung in Mitgliedsstaaten der Europäischen Union und der Schweiz

Seit einer am 28.08.2007 in Kraft getretenen Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes verlieren Deutsche die deutsche Staatsangehörigkeit nicht mehr, wenn die Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaates oder der Schweiz nach diesem Stichtag erworben wird.

Ein Antrag auf Erteilung einer Beibehaltungsgenehmigung ist in dieser Konstellation somit nicht erforderlich und die deutsche Staatsangehörigkeit kann automatisch beibehalten werden.

Sog. Altfälle profitieren von dieser Regelung jedoch nicht: Wer vor dem 28.08.2007 die Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedsstaats oder der Schweiz erworben hat, ohne dass vorher eine Beibehaltungsgenehmigung beantragt wurde, hat die deutsche Staatsangehörigkeit automatisch nach § 25 StAG verloren. Diese Personen können unter Umständen einen Antrag auf Wiedereinbürgerung stellen.

Einbürgerungen in anderen Staaten (u.a. Vereinigtes Königreich)

Sofern Sie sich in einem anderen Staat, bspw. im Vereinigten Königreich, einbürgern lassen und gleichzeitig die deutsche Staatsangehörigkeit beibehalten möchten, besteht die Möglichkeit, eine Beibehaltungsgenehmigung zu beantragen. Das Verfahren ist kostenpflichtig, die Details dazu entnehmen Sie bitte dem Merkblatt des Bundesverwaltungsamtes, siehe Info-Box. Für im Ausland lebende Deutsche ist das Bundesverwaltungsamt in Köln für die Erteilung von Beibehaltungsgenehmigungen zuständig. Ihren Antrag reichen Sie bitte über die für Ihren Wohnort zuständige Auslandsvertretung ein.

Wichtige Hinweise für Ihre Antragstellung:

  • Wie lassen sich bestehende Bindungen an Deutschland nachweisen?

Enge bestehende Bindungen an Deutschland sind eine wesentliche Voraussetzung für die Erteilung einer Beibehaltungsgenehmigung. Die Prüfung, ob die erforderlichen Bindungen vorliegen, erfolgt im Rahmen einer Gesamtbetrachtung. Grundsätzlich können Sie alles angeben, was Sie in irgendeiner Art mit Deutschland verbindet. Dazu gehören beispielsweise auch langjährige Inlandsaufenthalte in der Vergangenheit, der regelmäßige Konsum deutscher Medien, Mitgliedschaften in deutschen Organisationen, Verdienstorden der Bundesrepublik Deutschland, deutsche Bankkonten, Immobilienbesitz in Deutschland oder auch deutsche Rentenanwartschaften. Belegen Sie Ihre Angaben stets mit geeigneten Nachweisen und seien Sie so ausführlich wie möglich.

  • Welche Gründe für den Erwerb der britischen Staatsangehörigkeit sind bzw. sind nicht für die Beibehaltungsentscheidung relevant?

Für Ausländer übliche Einschränkungen, die keinen ausreichenden Grund für die Erteilung einer Beibehaltungsgenehmigung darstellen, sind z. B. Einreiseformalitäten, Erneuerung der Aufenthaltserlaubnis und damit verbundene Kosten, Integration in das persönliche Umfeld, kein Recht zur Teilnahme an Wahlen oder Mitwirkung am öffentlichen Leben. Solche Einschränkungen betreffen grundsätzlich alle Ausländer und gelten damit als zumutbare Einschränkungen. Ebenso reichen rein hypothetische Vor- oder Nachteile nicht aus (z. B. Angst vor Änderung der Sozialgesetzgebung zu Lasten von Ausländern), deren tatsächlicher Eintritt noch ungewiss oder unwahrscheinlich ist. Mit anderen Worten: Der Vor- oder Nachteil muss konkret benannt werden, nachvollziehbar sein und in der persönlichen Lebenssituation der antragstellenden Person tatsächlich zutreffen oder zumindest mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit eintreten.
Zum Beispiel können berufliche Nachteile vorliegen, wenn für eine Anstellung oder Aufstiegsmöglichkeiten die angestrebte Staatsangehörigkeit verlangt wird (z. B. im Staatsdienst). Die derzeitige berufliche Tätigkeit kann eingeschränkt sein, wenn für die Wahrnehmung einzelner Tätigkeitsbereiche aus sicherheitsrelevanten Gründen die fremde Staatsangehörigkeit verlangt wird (z. B. Tätigkeit in sicherheitsempfindlichen Bereichen). Auch finanzielle oder vermögensrechtliche Vorteile können geeignete Gründe darstellen (z. B. Studienförderung, Forschungsmittel oder steuerliche Vorteile).
Bitte stellen Sie dar, weshalb Sie ohne die Annahme der britischen Staatsbürgerschaft konkrete persönliche Nachteile hinnehmen müssen und belegen Sie Ihre Aussage mit geeigneten Nachweisen soweit wie möglich (z. B. Gesetzesauszüge, Arbeitgeberbestätigung, bereits getätigte Bewerbungsversuche usw.). Es muss erkennbar sein, dass der Grund Sie persönlich betrifft und den Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit erforderlich macht.

Antragstellung bei den deutschen Auslandsvertretungen im Vereinigten Königreich

Sie benötigen für die Beantragung der Beibehaltungsgenehmigung folgende Dokumente:

  • Antragsformular in zweifacher Ausführung
  • beglaubigte Kopie Ihres deutschen Ausweisdokumentes
  • beglaubigte Kopie Ihres hiesigen Aufenthaltstitels
  • ggf. begründende Unterlagen (s.o.)

Sofern Sie über „settled status“ verfügen und zum Nachweis darüber von den britischen Behörden einen Link mit Zugangscode erhalten haben: Bitte melden Sie sich dort mit den Zugangsdaten selbst an, drucken Sie den Nachweis aus und fügen Sie den Ausdruck Ihren Antragsunterlagen bei – eine Beglaubigung dieses Ausdruckes ist nicht erforderlich.

Eine Kopiebeglaubigung kann bei einem Notary Public oder einem unserer Honorarkonsuln erfolgen. Ihre vollständigen Antragsunterlagen übersenden Sie uns bitte per Post an:

Embassy of the Federal Republic of Germany
Legal and Consular Section
23 Belgrave Square
London, SW1X 8PZ

bzw. an:

Consulate General of the Federal Republic of Germany
Legal and Consular Section
16 Eglinton Crescent
Edinburgh
EH12 5DG

Sie erhalten von uns eine Eingangsbestätigung, nachdem Ihr Antrag an das Bundesverwaltungsamt weitergeleitet wurde.
Sofern im laufenden Verfahren ergänzende Angaben oder Unterlagen erforderlich sind, setzen wir uns mit Ihnen in Verbindung. Anderenfalls melden wir uns erst, wenn über Ihren Antrag abschließend entschieden wurde. Aufgrund der zu erwartenden Bearbeitungszeit in Deutschland sehen Sie bitte von Sachstandsanfragen innerhalb von acht Monaten nach Erhalt der Eingangsbestätigung ab.

Mit Fragen im Einzelfall können Sie sich gerne über das Kontaktformular an die zuständige Auslandsvertretung oder direkt an das Bundesverwaltungsamt wenden.

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