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Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit

Artikel

Das deutsche Staatsangehörigkeitsrecht basiert grundsätzlich auf dem sogenannten Abstammungsprinzip. Dies bedeutet, dass die deutsche Staatsangehörigkeit im Regelfall nicht aufgrund der Geburt in Deutschland erworben wird, sondern aufgrund der Abstammung von einem deutschen Elternteil.

Es gibt folgende Gründe für den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit:

  • Erwerb durch eheliche Geburt
  • Erwerb durch nichteheliche Geburt
  • Erwerb durch Geburt im Bundesgebiet (unter bestimmten Voraussetzungen seit 01.01.2000)
  • Erwerb durch Adoption
  • Erwerb durch Legitimation
  • Erwerb durch Eheschließung einer Ausländerin mit einem Deutschen (bis 31.03.1953)
  • Sonstige Erwerbsgründe

Siehe unten für detallierte Informationen.

Erwerb durch eheliche Geburt

Eheliche Kinder, die zwischen dem 01.01.1914 und dem 31.12.1963 geboren wurden, konnten die deutsche Staatsangehörigkeit nur durch einen deutschen Vater erwerben.

Eheliche Kinder einer deutschen Mutter, die zwischen dem 01.01.1964 und dem 31.12.1974 geboren wurden, erwarben die deutsche Staatsangehörigkeit nur dann, wenn sie sonst staatenlos geworden wären.

Seit dem 01.01.1975 ist der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit möglich, wenn ein Elternteil, also Vater oder Mutter, deutsch ist.

Im Ausland geborene Kinder, deren deutscher Elternteil nach dem 31.12.1999 selbst im Ausland geboren wurde, erwerben die deutsche Staatsangehörigkeit nur, wenn innerhalb eines Jahres die Eintragung der Geburt in ein deutsches Geburtenregister beantragt wird. Sofern der deutsche Elternteil vor dem 31.12.1999 und/oder im Bundesgebiet geboren wurde, ändert sich dagegen nichts am automatischen Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Abstammung.

Eheliche Kinder einer deutschen Mutter, die nach dem 01.04.1953 und vor dem 01.01.1975 geboren wurden und bereits eine Staatsangehörigkeit besaßen, hatten die Möglichkeit eine Erklärung abzugeben, dass sie die deutsche Staatsangehörigkeit erhalten wollten. Diese Erklärungsfrist ist mit dem 31.12.1977 endgültig abgelaufen.

Erwerb durch nichteheliche Geburt

Nichteheliche geborene Kinder einer deutschen Mutter erhalten die deutsche Staatsangehörigkeit seit dem 01.01.1914 durch die Mutter.

Nichteheliche Kinder einer ausländischen Mutter und eines deutschen Vaters erwerben die deutsche Staatsangehörigkeit seit dem 01.07.1993, sofern unter anderem eine gültige Vaterschaftsanerkennung bzw. -feststellung vorlag.

Nichteheliche Kinder eines deutschen Vaters, die vor dem 01.07.1993 geboren wurden, können die deutsche Staatsangehörigkeit durch Erklärung erwerben, sofern alle nachfolgend genannten Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Es muss eine nach deutschen Gesetzen wirksame Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft vorliegen,
  • das Kind muss seit drei Jahren seinen rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben und
  • die Erklärung muss vor Vollendung des 23. Lebensjahres abgegeben werden

Die Erklärung kann folglich nicht im Ausland sondern ausschließlich am deutschen Wohnort abgegeben werden. Das Vaterschaftsfeststellungsverfahren muss hierbei eingeleitet sein, bevor das Kind das 23. Lebensjahr vollendet hat.

Im Ausland geborene Kinder, deren deutscher Elternteil nach dem 31.12.1999 selbst im Ausland geboren wurde, erwerben die deutsche Staatsangehörigkeit nur, wenn innerhalb eines Jahres die Eintragung der Geburt in ein deutsches Geburtenregister beantragt wird.

Erwerb durch Geburt im Bundesgebiet

Seit dem 01.01.2000 kann die deutsche Staatsangehörigkeit auch durch Kinder ausländischer Eltern erworben werden, die auf dem Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland geboren werden.

Voraussetzung ist, dass zumindest ein Elternteil seit mindestens acht Jahren seinen rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat. Bei Geburt des Kindes ab dem 28.08.2007 muss zumindest ein Elternteil zudem ein unbefristetes Aufenthaltsrecht haben.

Kinder die vor dem 01.01.2000 geboren wurden können nicht rückwirkend durch diese Regelung die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben.

Erwerb durch Erklärung

Mit dem am 20.08.2021 in Kraft getretenen Vierten Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes wird ein zehnjähriges Erklärungsrecht (§ 5 StAG) geschaffen. Es wird nach dem 23.05.1949 (Inkrafttreten des Grundgesetzes) geborenen Kindern eines deutschen Elternteils, die nach der zur Zeit ihrer Geburt geltenden Fassung des damaligen Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes (RuStAG) in geschlechterdiskriminierender Weise vom Geburtserwerb der deutschen Staatsangehörigkeit ausgeschlossen waren, die Möglichkeit eröffnet, die deutsche Staatsangehörigkeit durch eine einfache Erklärung gegenüber der zuständigen Staatsangehörigkeitsbehörde zu erhalten. Die Möglichkeit des Erklärungserwerbs besteht auch für ihre Abkömmlinge.

Zum begünstigten Personenkreis zählen nach dem 23.05.1949 geborene

  1. Kinder eines deutschen Elternteils, die durch Geburt nicht die deutsche Staatsangehörigkeit erworben haben (vor dem 01.01.1975 ehelich geborene Kinder einer deutschen Mutter und eines ausländischen Vaters sowie vor dem 01.07.1993 nicht ehelich geborene Kinder eines deutschen Vaters und einer ausländischen Mutter),
  2. Kinder einer Mutter, die vor der Kindesgeburt durch Eheschließung mit einem Ausländer die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 17 Nr. 6 RuStAG a.F. vor dem 01.04.1953 verloren hat,
  3. Kinder, die ihre durch Geburt erworbene deutsche Staatsangehörigkeit durch eine von einem Ausländer bewirkte und nach deutschen Gesetzen wirksame Legitimation nach § 17 Nr. 5 RuStAG a.F. vor dem 01.04.1953 verloren haben, und
  4. Abkömmlinge der Kinder nach Nummer 1 bis 3

Erwerb durch Adoption

Die deutsche Staatsangehörigkeit kann seit dem 01.01.1977 auch durch Adoption durch einen deutschen Elternteil erworben worden sein

Für Kinder, die zwischen dem 01.01.1959 und dem 31.12.1976 durch einen deutschen Elternteil adoptiert wurden, gab es unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, die deutsche Staatsangehörigkeit durch Erklärung zu erwerben. Das Erklärungsrecht ist mit dem 31.12.1979 abgelaufen.

Erwerb durch Legitimation

Unter „Legitimation“ versteht man die nachträgliche „Ehelichwerdung“ eines nichtehelich geborenen Kindes.

Dieser Statuswechsel vom nichtehelichen zum ehelichen Kind kann zum einen durch nachfolgende Eheschließung vollzogen werden, Voraussetzung hierfür ist, dass die Vaterschaft wirksam anerkannt oder festgestellt wurde und die Eheschließung mit der Kindesmutter erfolgt. Zum anderen kann eine Legitimation durch Beschluss des Vormundschaftsgerichts erfolgen.

Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Legitimation richtet sich grundsätzlich nach den weiter oben erläuterten, für eheliche Kinder geltenden Vorschriften.

Die Möglichkeit des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit durch Legitimation bestand vom 01.01.1914 bis zum 30.06.1998.

Erwerb durch Eheschließung einer Ausländerin mit einem Deutschen

Ausländische Frauen, die einen Deutschen geheiratet hatten, erwarben vom 01.01.1914 bis zum 31.03.1953 automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit.

Für ausländische Frauen, die zwischen dem 01.04.1953 und dem 23.08.1957 einen Deutschen geheiratet haben, galten besondere Vorschriften.

Bei Eheschließung zwischen dem 24.08.1957 und dem 31.12.1969 gab es, sofern die Ehe bei einem deutschen Standesamt geschlossen wurde, die Möglichkeit bei der Eheschließung die deutsche Staatsangehörigkeit durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten zu erwerben. Sofern die Ehe nicht vor einem deutschen Standesbeamten geschlossen wurde oder die Erklärung nicht abgegeben wurde, bestand, solange die Ehe weiter bestand und der Ehemann die deutsche Staatsangehörigkeit besaß, ein Einbürgerungsanspruch der ausländischen Ehefrau.

Seit dem 01.01.1970 ist die Eheschließung mit einem Deutschen kein automatischer Erwerbsgrund mehr. Ehepartner von deutschen Staatsangehörigen können seither nur noch unter den allgemeinen Voraussetzungen des §14 StAG eingebürgert werden.

Sonstige Erwerbsgründe

Die deutsche Staatsangehörigkeit kann zudem u.a. auch durch Einbürgerung oder Verleihung erworben worden sein. Bitte beachten Sie die gesonderten Hinweise zur Einbürgerung ehemaliger Deutscher und ihrer minderjährigen Kinder nach § 13 des Staatsangehörigkeitsgesetzes und die Hinweise über die Einbürgerung nach Art. 116 Abs. 2 Grundgesetz für frühere deutsche Staatsangehörige, denen zwischen dem 30.01.1933 und dem 08.05.1945 die deutsche Staatsangehörigkeit aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen entzogen worden ist.

Deutsche in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik waren und sind i.d.R. noch heute deutsche Staatsangehörige. Besondere Vorschriften gelten auch für die Angehörigen der deutschen Minderheiten in Mittel- und Osteuropa, die die deutsche Staatsangehörigkeit unter Umständen durch Sammeleinbürgerungen während der Zeit des zweiten Weltkrieges erhalten haben. Sofern Sie zu diesem Personenkreis gehören, setzen Sie sich bitte über das Kontaktformular mit der Botschaft London bzw. dem Generalkonsulat Edinburgh in Verbindung. Sollten Sie weitere Detailfragen zum Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit haben. konsultieren Sie bitte auch unsere Liste der häufigsten Fragen (FAQ) zum Thema Staatsangehörigkeit. Werden Sie auch dort nicht fündig, setzten Sie sich bitte über das Kontaktformular mit der Botschaft bzw. dem Generalkonsulat in Verbindung.

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