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10. BAföG für Deutsche im Vereinigten Königreich und für Briten in Deutschland

FAQ

FAQ

Ja. Am 24.11.2020 ist durch das „Gesetz zur aktuellen Anpassung des Freizügigkeitsgesetzes/ EU und weiterer Vorschriften an das Unionsrecht“ im Hinblick auf das Ausscheiden des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union in § 66b Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) eine Übergangsregelung in Kraft getreten. Auszubildende, die bis zum 31.12.2020 eine Ausbildung im Vereinigten Königreich begonnen haben oder fortsetzen, behalten bis zum Abschluss ihres Ausbildungsabschnitts ihre Ansprüche auf BAföG-Leistungen, auch über den Ablauf der Übergangszeit aus dem Austrittsabkommen zum 31.12.2020 hinaus. Mit dieser Übergangsregelung im BAföG-Gesetz ist dafür gesorgt, dass sich die Studierenden und Schülerinnen und Schüler auf ihre Ausbildung im Vereinigten Königreich konzentrieren und diese hoffentlich erfolgreich abschließen können.

Auch in Deutschland lebende Briten und ihre Familienangehörigen können nach dem 31.12.2020 berechtigt sein, BAföG zu beantragen. Voraussetzung ist, dass sie vom persönlichen Anwendungsbereich in Artikel 10 des Austrittsabkommens umfasst sind und einen Anspruch auf Studienbeihilfen nach Artikel 23 Absatz 2 des Abkommens haben. Dies ist der Fall, wenn sie ein Recht auf Daueraufenthalt aus Artikel 15 des Austrittabkommens erworben haben oder aber dem Personenkreis der Arbeitnehmer, Selbstständigen, Personen, denen dieser Status erhalten bleibt, oder deren Familienangehörigen angehören.

Weitere Informationen


Arbeit/ Soziales
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Aufenthaltsrecht Deutschland
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Aufenthaltsrecht Vereinigtes Königreich
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Bundesagentur für Arbeit
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BAföG
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Finanzen/ Steuern
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Führerschein Vereinigtes Königreich
gov.uk
Gesundheit
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Landwirtschaft
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Living in Germany
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Studium
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Umwelt/ Reach
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Übergangszeit Vereinigtes Königreich
gov.uk/Transition
Verkehr
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Wirtschaft/ Unternehmen
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