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Vaterschaftsanerkennungen

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Eine Vaterschaftsanerkennung ist in der Regel dann notwendig, wenn der Vater des Kindes in der Geburtsurkunde des Kindes noch nicht eingetragen ist. Dies ist meist dann der Fall, wenn die Mutter eines Kindes zum Zeitpunkt der Geburt nicht verheiratet ist.

Waren die Eltern bzw. die Mutter zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes verheiratet, ist grundsätzlich keine Vaterschaftsanerkennung notwendig. Rechtlich gilt kraft Gesetzes der Ehemann der Mutter als Vater des Kindes.

Waren die Eltern zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet und ist das Kind in Großbritannien geboren, gilt: Die formale Vaterschaftsanerkennung nach britischem Recht erfolgt durch die gemeinsame Anzeige der Geburt durch beide Elternteile beim zuständigen lokalen Standesamt (Register Office). Wenn aus der britischen Geburtsurkunde hervorgeht, dass beide Eltern als „Informant“ eingetragen sind (also gemeinsam die Geburt des Kindes angezeigt haben), ist in der Regel keine gesonderte Vaterschaftsanerkennung nach deutschem Recht notwendig.

Nach deutschem Recht muss eine Vaterschaftsanerkennung öffentlich beurkundet werden. Bei Geburt des Kindes in Deutschland empfiehlt es sich, einen Termin für die Beurkundung der Vaterschaftsanerkennung direkt bei dem Standesamt zu vereinbaren, bei dem auch die Geburt des Kindes beurkundet wurde. Vaterschaftsanerkennungen sind in Deutschland in der Regel gebührenfrei und können außer beim Standesamt auch beim Jugendamt, einem Notar oder beim Amtsgericht beurkundet werden. Eine Vaterschaftsanerkennung nach deutschem Recht bedarf zudem der beurkundeten Zustimmungserklärung der Kindesmutter.

Die Beurkundung einer Vaterschaftsanerkennung und / oder der Zustimmung der Kindesmutter kann auch durch hierzu besonders ermächtigte Beamte an einer deutschen Auslandsvertretung (Botschaft oder Generalkonsulat) erfolgen. Dies ist meist dann erforderlich, wenn i) ein Kind im Ausland geboren wurde und der deutsche Vater im Ausland wohnhaft ist oder ii) bei Geburt eines Kindes in Deutschland eine Reise zum zuständigen deutschen Standesamt nicht möglich ist.

Die Gebühr für die Vorbereitung und Beurkundung einer Vaterschaftsanerkennung bzw. der Zustimmung der Kindesmutter durch die Botschaft London beträgt ca. 210,- €.

Sollten Sie eine Beurkundung durch die Deutsche Botschaft London wünschen, bitten wir Sie, der Botschaft zur Vorprüfung zunächst im folgenden Formular die notwendigen Daten zu den Beteiligten zu übermitteln.

Formular: Informationen zur Vorbereitung einer Vaterschaftsanerkennung

Zusätzlich benötigen wir diese Unterlagen:

  • Geburtsurkunde des Kindes
  • Kopien der Reisepässe von Mutter und Vater
  • Nachweis, dass die Mutter zum Zeitpunkt der Geburt nicht verheiratet war (z.B. Ledigkeitsbescheinigung oder Melderegisterauszug mit Angabe des Familienstandes oder ggf. Scheidungsurteil zu einer Vorehe).
  • Nachweis über Wohnort des Vaters im Amtsbezirk der Botschaft (z.B: Steuernachweis oder Nebenkostenrechnung)
  • Nachweis über Wohnort von Mutter und Kind (z.B. Nebenkostenrechnung wenn in Großbritannien, Meldebescheinigung wenn in Deutschland)

Die Botschaft weist darauf hin, dass ggf. zusätzliche Unterlagen benötigt werden.

Bitte übersenden Sie das Formular und die Unterlagen per E-Mail.

Bitte beachten Sie dabei, dass die Botschaft nur mit gut lesbaren Scans von Unterlagen arbeiten kann – bitte keine Handyfotos. Die übermittelten Anlagen dürfen zudem nicht zu größer als insgesamt 10 MB sein.

Bei Fragen wenden Sie sich bitte per Mail an uns.

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