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Vaterschaftsanerkennungen

Artikel

Bei zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes miteinander verheirateten Eltern ist grundsätzlich keine Vaterschaftsanerkennung notwendig.

Bei zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes nicht miteinander verheirateten Eltern erfolgt die formale Vaterschaftsanerkennung nach britischem Recht durch Anzeige der Geburt durch beide Elternteile beim zuständigen lokalen Standesamt (Register Office). Wenn aus der britischen Geburtsurkunde hervorgeht dass beide Eltern als „Informant“ eingetragen sind und daher die Geburt des Kindes gemeinsam angezeigt haben ist keine gesonderte Vaterschaftsanerkennung nach deutschem Recht notwendig; die britische Vaterschaftsanerkennung ist auch nach deutschem Recht wirksam (Art. 19 i.V.m. 11 und 23 EGBGB).

Eine Vaterschaftsanerkennung ist in der Regel dann notwendig wenn der Vater des Kindes in der Geburtsurkunde des Kindes noch nicht eingetragen ist.

Zur weiteren Prüfung ist das nachstehende Formular auszufüllen und zusammen mit den dort genannten Unterlagen an die Botschaft zu übersenden:

Angaben zur Vaterschaftsanerkennung DOC / 53 KB

Per Post

Botschaft der Bundesrepublik Deutschland
z.Hd. RK-17
23 Belgrave Square
London, SW1X 8PZ
Vereinigtes Königreich

Die Beurkundung einer Vaterschaftsanerkennung ist auch vorgeburtlich möglich. Die Auslandsvertretung kann die Beurkundung einer Vaterschaftsanerkennung ablehnen. Es besteht keine Beurkundungspflicht durch die Auslandsvertretung.

Wenn Sie weitere Fragen haben, wenden Sie sich bitte and die Rechts- und Konsularabteilung der Botschaft: Kontaktformular (Bitte wählen Sie die Vertretung im Kontaktformular aus)

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