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Einbürgerung von NS-Verfolgten und ihren Abkömmlingen

Artikel

Zwangsausgebürgerte Verfolgte des Nazi-Regimes und ihre Nachkommen können in Deutschland wiedereingebürgert werden.

Artikel 116 Absatz 2 Satz 1 Grundgesetz

Besondere Vorschriften bei der Wiedereinbürgerung gelten für die Verfolgten des Nazi-Regimes, denen die deutsche Staatsangehörigkeit aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 entzogen wurde. Diese Personen und ihre Abkömmlinge haben einen Anspruch auf Einbürgerung nach Artikel 116 Absatz 2 Satz 1 Grundgesetz im Rahmen der Wiedergutmachung.

Ausführliche Informationen zu diesem Thema finden Sie auf der Webseite des Bundesverwaltungsamts.

Anspruchsgrundlage des §15 StAG

Durch das am 20.08.2021 in Kraft getretene Vierte Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes wird ein neuer gesetzlicher Anspruch auf Wiedereinbürgerung für Personen geschaffen, die aufgrund von NS-Verfolgungsmaßnahmen die deutsche Staatsangehörigkeit verloren oder gar nicht erst erhalten haben, und die nicht bereits einen Anspruch nach Art. 116 Absatz 2 Grundgesetz besitzen (§ 15 StAG). Der Einbürgerungsanspruch gilt auch für alle Abkömmlinge der Betroffenen.

Einbürgerungsberechtigt nach § 15 StAG sind Personen, die im Zusammenhang mit Verfolgungsmaßnahmen aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen in der Zeit vom 30.01.1933 bis zum 08.05.1945 die deutsche Staatsangehörigkeit aufgegeben oder verloren haben oder nicht erwerben konnten:

  1. Personen, die die deutsche Staatsangehörigkeit vor dem 26.02.1955 aufgegeben oder verloren haben, z.B. durch Antragserwerb einer fremden Staatsangehörigkeit, Entlassung auf Antrag oder Eheschließung mit einem Ausländer
  2. Personen, die von einem gesetzlichen Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Eheschließung, Legitimation oder Sammeleinbürgerung deutscher Volkszugehöriger ausgeschlossen waren
  3. Personen, die nach Antragstellung nicht eingebürgert worden sind oder allgemein von einer Einbürgerung, die bei Antragstellung sonst möglich gewesen wäre, ausgeschlossen waren oder
  4. Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland aufgegeben oder verloren haben, wenn dieser bereits vor dem 30.01.1933 oder bei Kindern auch nach diesem Zeitpunkt begründet worden war.

Weitere Informationen zur Einbürgerung von Nachkommen von NS-Verfolgten sowie die relevanten Anträge können Sie auch der Webseite des Bundesverwaltungsamts entnehmen:

Antragsformulare für Anträge gem. Art. 116 (2) GG

Antragsformulare für Anträge gem. § 15 StAG

Antragstellung bei den deutschen Auslandsvertretungen im Vereinigten Königreich

Ihren Antrag reichen Sie bitte über die für Ihren Wohnort zuständige Auslandsvertretung (Botschaft London oder Generalkonsulat Edinburgh) ein.

Für die Antragsstellung nutzen Sie bitte die oben verlinkten Antragsformulare des Bundesverwaltungsamtes.
Sie benötigen für die Beantragung der Einbürgerung folgende Unterlagen:

  • Antragsformular (Antrag „A“ oder „E15“für Personen ab 16 Jahren bzw. Antragsformular (Antrag „A_K“ oder „E15_K) für Kinder unter 16 Jahren
  • Anlage “AV„ für jeden Ihrer Vorfahren bis zu der Person, der die deutsche Staatsangehörigkeit entzogen wurde bzw. die die deutsche Staatsangehörigkeit aufgrund von Nazi-Verfolgungsmaßnahmen verloren oder nicht erworben hat (Ihre Referenzperson).
  • Kopie Ihres aktuellen ausländischen Reisepasses
  • Ergänzende Unterlagen für sich selbst und Ihre Vorfahren:
    • Urkunden zum Nachweis der Abstammung und Identität bis zu Ihrer Referenzperson:
      • Geburtsurkunden, Abstammungsurkunden, Heiratsurkunden, Familienbücher, ausländische Personaldokumente (z. B. Reisepass, Identitätskarten, Ausländerausweise),
    • Nachweise zum Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit der Referenzperson:
      • Deutsche Personaldokumente (z. B. Reisepass, Kinderausweis, Personalausweis), Einbürgerungsurkunden, Bescheinigungen, Vertriebenenausweise, Registrierscheine, Flüchtlingsausweise, Staatsangehörigkeitsausweise, Auszug aus dem deutschen Melderegister
    • Nachweise zum jüdischen Glauben Ihrer Familie (wenn dies auf Ihre Familie zutrifft
      • Geburtsurkunden, Heiratsurkunden, offizielle Schreiben
    • Ggf. weitere hilfreiche Unterlagen
      • Nachweise über den Erwerb/ Besitz weiterer Staatsangehörigkeiten
      • Namensänderungsurkunden/ -bescheinigungen
      • Unterlagen zum Sorgerecht (bei Anträgen von Kindern bis 16 Jahren)
      • Unterlagen zu Wiedergutmachungszahlungen
      • Bei Antrag nach § 15 StAG für Antragsteller über 16 Jahre: aktuelles polizeiliches Führungszeugnis aus jedem Land, in dem Sie in den letzten 15 Jahren für mehr als 6 Monate wohnhaft waren

Bitte reichen Sie den Antrag zusammen mit der Anlage “AV„ vollständig ausgefüllt und unterschrieben im Original ein.

Sämtliche Unterlagen/ Dokumente fügen Sie bitte als beglaubigte Kopien dem Antrag bei. Außerdem fügen Sie bitte noch einen kompletten Satz unbeglaubigter Kopien von Antrag und begleitenden Unterlagen/ Dokumenten bei.

Von Unterlagen, die nicht in deutscher, englischer oder französischer Sprache verfasst sind, benötigen Sie zusätzlich eine beglaubigte Übersetzung ins Deutsche.

Für die Kopiebeglaubigungen buchen Sie bitte einen Termin bei unserer Beglaubigungsstelle. Während dieses Termins reichen Sie dann Ihre vollständigen Antragsunterlagen ein.

Eine Kopiebeglaubigung kann alternativ bei einem Notary Public oder einem unserer Honorarkonsuln erfolgen. Bitte beachten Sie: die Honorarkonsuln beglaubigen Kopien von max. 5 Dokumenten. Es ist nicht zulässig, mehrere Termine für den gleichen Antrag zu buchen. Honorarkonsuln beraten nicht zu den Anträgen und helfen nicht beim Ausfüllen der Formulare. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an die Botschaft oder das Generalkonsulat.

Ihre vollständigen Antragsunterlagen übersenden Sie uns in dem Fall bitte per Post. Bitte übersenden Sie uns keine Originalurkunden. Eingereichte Unterlagen, auch Originale, werden nach Abschluss des Verfahrens NICHT zurückgegeben.

Die Postanschrift lautet:

German Embassy London
Legal and Consular Section
23 Belgrave Square
London, SW1X 8PZ

bzw.

Consulate General Edinburgh
Legal and Consular Section
16 Eglinton Crescent
Edinburgh EH12 5DG

Sie erhalten von uns eine Eingangsbestätigung, nachdem Ihr Antrag an das Bundesverwaltungsamt weitergeleitet wurde. Bei evtl. Rückfragen zu Ihrem Antrag geben Sie bitte stets das in dieser Eingangsbestätigung mitgeteilte Geschäftszeichen an.

Sofern im laufenden Verfahren ergänzende Angaben oder Unterlagen erforderlich sind, setzen wir uns mit Ihnen in Verbindung. Anderenfalls melden wir uns erst, wenn über Ihren Antrag abschließend entschieden wurde. Aufgrund der zu erwartenden Bearbeitungszeit in Deutschland sehen Sie bitte von Sachstandsanfragen innerhalb von 30 Monaten nach Erhalt der Eingangsbestätigung ab.

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