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Führerschein/internationaler Führerschein
Deutsche Fahrerlaubnis
Deutsche Fahrerlaubnisse dürfen nur in Deutschland von innerdeutschen Behörden ausgestellt werden und müssen daher auch in Deutschland beantragt werden. Wurde Ihre deutsche Fahrerlaubnis gestohlen oder verloren, wenden Sie sich bitte an Ihre nächste Polizeidienststelle und geben eine polizeiliche Verlustanzeige auf.
So erhalten Sie eine neue Fahrerlaubnis
Wenn Sie in Deutschland gemeldet sind, setzen Sie sich bitte mit Ihrer Heimatgemeinde in Verbindung und beantragen dort eine neue Fahrerlaubnis.
Umtausch
Mit der Dreizehnten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 11. März 2019 (BGBl. I S. 218) wurde der Umtausch von Führerscheinen beschlossen. Dieser vorgezogene gestaffelte Umtausch ist zur Umsetzung europäischer Vorgaben notwendig. Nach der sog. Dritten EU-Führerscheinrichtlinie (Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den Führerschein) sind bis zum 19. Januar 2033 alle vor dem 19. Januar 2013 ausgestellten Führerscheine umzutauschen. Auf diese Weise soll sichergestellt werden, dass alle in der EU noch im Umlauf befindlichen Führerscheine ein einheitliches Muster erhalten, das insbesondere Anforderungen an die Fälschungssicherheit erfüllt.
Der Umtausch staffelt sich wie folgt:
1) Führerscheine, die bis einschließlich 31. Dezember 1998 ausgestellt worden sind
Geburtsjahr des Fahrerlaubnisinhabers |
Tag, bis zu dem der Führerscheinumgetauscht sein muss |
vor 1953 |
19.01.2033 |
1953-1958 |
19.01.2022 |
1959-1964 |
19.01.2023 |
1965-1970 |
19.01.2024 |
1971 oder später |
19.01.2025 |
2) Führerscheine, die ab 01. Januar 1999 ausgestellt worden sind*
Ausstellungsjahr |
Tag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss |
1999-2001 |
19.01.2026 |
2002-2004 |
19.01.2027 |
2005-2007 |
19.01.2028 |
2008 |
19.01.2029 |
2009 |
19.01.2030 |
2010 |
19.01.2031 |
2011 |
19.01.2032 |
2012-18.01.2013 |
19.01.2033 |
*Fahrerlaubnisinhaber, deren Geburtsjahr vor 1953 liegt, müssen den Führerschein bis zum 19. Januar 2033 umtauschen, unabhängig vom Ausstellungsjahr des Führerscheins.
Nach Ablauf der o.g. Frist wird Ihr alter Führerschein ungültig. Es handelt sich dabei nur um einen verwaltungstechnischen Umtausch. Ihre Fahrerlaubnis bleibt unverändert bestehen. Zusätzliche regelmäßige ärztliche Untersuchungen oder sonstige Prüfungen sind damit nicht verbunden. Diese bestehen auch weiterhin lediglich für bestimmte Berufsgruppen mit besonderer Verantwortung. Der neu ausgestellte Führerschein wird - unabhängig von der zugrundeliegenden Fahrerlaubnis - auf 15 Jahre befristet. Nach Ablauf dieser Gültigkeit muss ein neuer Führerschein ausgestellt werden.
Sie finden diese Informationen auch auf der Internetseite des Bundesverkehrsministeriums (BMDV).
Ablauf des Umtauschs bei Wohnsitz in einem Drittstaat (= außerhalb EU/EWR)
- Bitte wenden Sie sich direkt an jene Behörde in Deutschland, die Ihnen den Führerschein ausgestellt hat.
- Diese zuständige Behörde sendet die Antragsunterlagen direkt an Sie.
- Sie senden die ausgefüllten und unterschriebenen Unterlagen inklusive biometrischem Passfoto zurück an jene Behörde.
- Der neue Führerschein wird im nächsten Schritt an die Botschaft London, das Generalkonsulat Edinburgh oder einen der Honorarkonsuln übersandt.
- Die Botschaft, das Generalkonsulat (oder der Honorarkonsul) kontaktiert Sie, um einen Termin zur Abholung zu vereinbaren.
- Zu Ihrem Termin bei der Botschaft, dem Generalkonsulat oder Honorarkonsuln bringen Sie bitte Ihren gültigen Reisepass oder Personalausweis, sowie Ihren alten Führerschein mit.
- Bei dem Termin wird Ihre Identität überprüft und man händigt – sofern keine Bedenken bestehen – den neuen Führerschein aus. Außerdem wird Ihr alter Führerschein eingezogen und von der Botschaft London oder dem Generalkonsulat Edinburgh an die ausstellende Behörde in Deutschland geschickt. Sofern Sie Ihren alten Führerschein verloren haben, müssen bei dem Termin eine Versicherung an Eidesstatt nach § 5 StVG abgeben.
Kosten
Für die Bearbeitung des Umtauschs bei der Behörde in Deutschland fallen Kosten i. H. v. rund 25 EUR zzgl. Versand an. Diese müssen i. d. R. nach entsprechender Aufforderung an die zuständige Stelle überwiesen werden.
Wenn Sie Ihren deutschen Führerschein verloren haben und deshalb eine eidesstattliche Versicherung nach § 5 StVG abgeben müssen, müssen Sie zusätzlich ca. 50 GBP bei der Botschaft London, dem Generalkonsulat Edinburgh oder den Honorarkonsuln bezahlen.
Sonstiges
Bei Fragen kontaktieren Sie uns bitte per Kontaktformular.
Internationaler Führerschein
Wenn Sie in Deutschland gemeldet sind, setzen Sie sich bitte mit Ihrer Heimatgemeinde in Verbindung.
Wenn Sie nicht mehr in Deutschland gemeldet sind, können Sie in Großbritannien einen internationalen Führerschein beantragen. Informationen dazu finden Sie hier.
Um einen internationalen Führerschein beantragen zu können, benötigen Sie jedoch einen Britischen Führerschein. Dazu gehen Sie wie folgt vor:
- Sie beantragen einen Auszug aus dem Zentralen Fahrerlaubnisregister (ZFER) beim Kraftfahrt Bundesamt in Flensburg, Informationen und Anträge hier oder bei der Führerscheinstelle ihrer Heimatgemeinde
- Mit diesem Registerauszug beantragen Sie dann einen britischen Führerschein
Den Antrag (und die Informationsbroschüre) für einen britischen Führerschein erhalten Sie auf jedem britischen Postamt. Die Gebühr beträgt ca. GBP 50,00, die Bearbeitungszeit ca. 3 Wochen. Informationen über die britischen Vorschriften zum Thema Führerschein finden Sie auf der Internetseite der Driver Vehicle Licensing Agency (DVLA).