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Sonn- und Feiertagsfahrverbot für Lkws
Rechtslage in Deutschland
Das Sonn- und Feiertagsfahrverbot existiert in Deutschland seit über 50 Jahren. Nach § 30 Abs. 3 Satz 1 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) dürfen an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 0 bis 22 Uhr Lkws über 7,5 t sowie Lkws mit Anhänger nicht verkehren. Dies gilt für das gesamte deutsche Straßennetz. Nach Satz 2 sind von diesem Verbot durch die Verordnung selbst ausgenommen:
- Kombinierter Verkehr Straße/Schiene (200 km von/bis Entladebahnhof) und Straße/Wasserstraße (150 km von/bis Hafen);
- Beförderung von frischen, leichtverderblichen Lebensmitteln (Milch, Fleisch, Fisch, entsprechende Erzeugnisse, Obst/Gemüse) einschl. damit in Zusammenhang stehender Leerfahrten, sowie
- Fahrten mit Lkw, die nach dem Bundesleistungsgesetz herangezogen werden.
Dieses Verbot gilt ebenfalls an den in § 30 Abs. 4 StVO genannten Feiertagen.
Feiertage im Sinne des Absatzes 3 sind:
- Neujahr,
- Karfreitag,
- Ostermontag,
- Tag der Arbeit (1. Mai),
- Christi Himmelfahrt,
- Pfingstmontag,
- Fronleichnam, jedoch nur in Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und im Saarland,
- Tag der deutschen Einheit (3. Oktober),
- Reformationstag (31. Oktober), jedoch nur in Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen,
- Allerheiligen (1. November), jedoch nur in Baden-Württemberg, Bayern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und im Saarland,
- 1. und 2. Weihnachtstag.
Die Vorschriften der StVO können hier abgerufen werden.
Nach der begleitenden Verwaltungsvorschrift (VwV) sind zudem vom Fahrverbot nicht betroffen reine Zugmaschinen, Zugmaschinen mit geringer Hilfsladefläche sowie Kfz, bei denen die beförderten Gegenstände zum Inventar der Fahrzeuge dienen (z.B. Ausstellungs-fahrzeuge).
Die Straßenverkehrsbehörden der Länder können nach § 46 Abs. 1 Nr. 7 StVO in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller Ausnahmen erteilen, wobei die VwV deren Erteilung nur für dringende Fälle zulässt; wirtschaftliche oder wettbewerbliche Gründe reichen für eine Ausnahmegenehmigung allein nicht aus.
§ 1 der Ferienreise-Verordnung verbietet im selben Umfang Verkehre samstags von 7.00 bis 20.00 Uhr in den Hauptferienmonaten Juli und August auf bestimmten explizit benannten hoch belasteten Hauptreise-Strecken.