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Angleichungserklärung nach Einbürgerung in Deutschland

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Informationen für eingebürgerte Deutsche, die ihren Namen nach ausländischem Recht erworben haben und deren Name sich nunmehr nach deutschem Recht richtet.

Seit dem 24. Mai 2007 besteht u. A. für eingebürgerte Deutsche, die ihren Namen nach ausländischem Recht erworben haben und deren Name sich nunmehr nach deutschem Recht richtet, die Möglichkeit, ihren Namen durch eine Angleichungserklärung nach Artikel 47 EGBGB an das deutsche Recht anzupassen.

Gemäß deutschem Namensrecht führt eine Person mindestens einen Vornamen und einen Familiennamen. Der Familienname soll dabei grundsätzlich nur aus einem Namen bestehen. Andere ausländische Rechtsordnungen kennen eine derartige Unterscheidung zwischen Namen nicht immer.

Wird bisher ein mehrteiliger Name geführt, der nicht die Funktion eines Vor- und Familiennamens hat, können aus den Namensbestandteilen Vor- und Familiennamen bestimmt werden (z. B. bei srilankischen Eigennamen oder arabischen mehrgliedrigen Namen). Wird nur ein einteiliger Name geführt, kann er zum Vor- oder Familiennamen bestimmt werden und der fehlende Namensteil neu gewählt werden. Es können Bestandteile abgelegt werden, die das deutsche Recht nicht kennt (z. B. Vatersname). Es kann die ursprüngliche Form eines nach dem Geschlecht oder dem Verwandtschaftsverhältnis abgewandelten Namens angenommen werden. Es kann die deutschsprachige Form des Vor- oder Familiennamens angenommen werden. Gibt es eine solche Form des Vornamens nicht, kann ein neuer Vorname gewählt werden (z. B. „Piotr Meierow“ wird „Peter Meier“).

Die Angleichungserklärung ist eine Besonderheit des deutschen Rechts. Es kann keine Gewähr dafür übernommen werden, dass die neue Namensführung im Ausland, insbesondere im früheren Heimatstaat, anerkannt wird.

Eine Angleichungserklärung kann nur einmal abgegeben werden und ist unwiderruflich. Die Angleichungserklärung wird erst mit Zugang beim zuständigen Standesamt wirksam. Der Standesbeamte stellt nach Prüfung eine Bescheinigung über die neue Namensführung aus.

Wenn Sie eine Angleichungserklärung abgeben möchten, müssen die Unterlagen vor Terminbuchung an die Botschaft bzw. das Generalkonsulat übermittelt werden.

Sofern Sie weitere Fragen zu den Wahlmöglichkeiten haben, können Sie uns auch vorab kontaktieren:

Kontaktformular: Namensrecht bei der Botschaft in London

Kontaktformular: Generalkonsulats in Edinburgh

In der Regel sind folgende Dokumente für die Angleichungserklärung erforderlich:

  • Leserlich ausgefülltes Formular (Groß- und Kleinschreibung beachten, bitte Formular noch nicht unterschreiben!), das Sie auf dieser Seite unten herunterladen können
  • gültiger Reisepass oder deutscher Personalausweis
  • Geburtsurkunde
  • Einbürgerungsurkunde
  • Wohnsitznachweis für Großbritannien (z.B. Council Tax Bill oder Utility Bill)
  • eine Abmeldebescheinigung aus Deutschland oder eine aktuelle Meldebescheinigung vom (letzten) deutschen Wohnsitz
  • eventuell Heiratsurkunde, falls Sie verheiratet sind
  • eventuell rechtskräftiges Scheidungsurteil, wenn Sie geschieden wurden
  • Wichtig: bei Ehescheidung in einem EU-Staat (außer Dänemark) nach dem 1. März 2003: Bescheinigung nach Art. 39 (Anlage I) der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen, bestätigt durch das Gericht welches das Scheidungsurteil erlassen hat
  • Weiterer Hinweis: Im Falle einer Ehescheidung außerhalb Deutschlands und außerhalb der Europäischen Union kann das Standesamt im Zuge der Bearbeitung die Anerkennung der ausländischen Scheidung durch die Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung in Berlin verlangen. Hier finden Sie vorab Informationen dazu
  • eventuell Geburtsurkunden von Kindern – benötigt wird die „lange“ Version, in der auch die Eltern eingetragen sind
  • grundsätzlich Übersetzungen fremdsprachiger Dokumente (meist nicht erforderlich bei englischen oder internationalen Dokumenten, z.B. internationale mehrsprachige Geburtsurkunde)

Bitte übersenden Sie die Dokumente in einfacher Kopie (keine Originale!) an die Botschaft bzw. das Generalkonsulat wie unter „Allgemeine Informationen zu Ablauf und Terminvergabe“ beschrieben.

Weitere Unterlagen können je nach Fallkonstellation erforderlich sein und würden im Nachhinein von dem zuständigen Standesamt angefordert.

Insbesondere kann es zur Nachforderung deutscher Übersetzung auch von englischsprachigen Urkunden kommen. Auch werden gelegentlich Apostillen auf ausländischen Urkunden nachgefordert.

Downloads

Erklärung über die Angleichung einer Namensführung an das deutsche Recht

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