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Apostille

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Das Vereinigte Königreich gehört zu den Vertragsstaaten des Haager Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation vom 5. Oktober 1961. Die Legalisation wird durch die sogenannte Haager Apostille ersetzt. Das Übereinkommen ist auf alle öffentlichen Urkunden anwendbar (bspw. Heirats- und Geburtsurkunden, Hochschulabschlüsse usw.) mit Ausnahme von Urkunden, die von Konsularbeamten ausgestellt wurden, sowie Urkunden von Verwaltungsbehörden in Handels-/ Zollangelegenheiten.

Mit der Apostille wird die Echtheit der Unterschrift und ggf. des Siegels des Unterzeichners sowie dessen Befugnis zur Ausstellung der Urkunde bestätigt. Dafür muss das Original der Urkunde bei der zuständigen Stelle vorgelegt werden.

Detaillierte Informationen zum Internationalen Urkundenverkehr finden Sie auf der Seite des Auswärtigen Amts:

Beglaubigung/ Legalisation/ Apostille/ Beschaffung von Urkunden

Internationaler Urkundenverkehr

Es ist zu unterscheiden, ob Sie eine Apostille auf einer deutschen oder britischen Urkunde benötigen:

Ein offizielles, britisches Dokument oder eine britische Urkunde kann ausschließlich von dem Legalisation Office der britischen Regierung überbeglaubigt/ mit einer Apostille versehen werden. Dies ist online und auch aus dem Ausland möglich. Alle Informationen finden Sie hier.

Für deutsche Urkunden wird die „Haager Apostille“ von einer dazu bestimmten deutschen Behörde ausgestellt. Deutsche Auslandsvertretungen können keine Apostillen ausstellen und sind nicht in das Antragsverfahren involviert. Die für die Ausstellung zuständige Behörde unterscheidet sich nach Urkundenart und Bundesland.

In der Bundesrepublik Deutschland erteilen folgende Stellen die Haager Apostille:

Urkunden des Bundes

Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten

Referat Apostillen und Forderungsmanagement
Team Apostillen und Endbeglaubigungen
Kirchhofstraße 1-2
14776 Brandenburg an der Havel

Ausnahme: Für Urkunden des Bundespatentgerichts und des Deutschen Patentamts wird die Apostille vom Präsidenten des Deutschen Patentamts erteilt.

Urkunden der deutschen Bundesländer

In den Bundesländern ist die Zuständigkeit nicht einheitlich geregelt. Daher wird im konkreten Fall empfohlen, sich beim Aussteller der Urkunde zu erkundigen, durch wen die „Haager Apostille“ erteilt werden kann. Im Allgemeinen sind zuständig:

Urkunden der Verwaltungsbehörden (außer Justizverwaltungsbehörden):

Ministerien (Senatsverwaltungen) für Inneres; Regierungspräsidenten; Präsident des Verwaltungsbezirks; Bezirksregierung;

in Berlin: Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten;

in Niedersachsen: Polizeidirektionen in Braunschweig, Göttingen, Hannover, Lüneburg, Oldenburg und Osnabrück;

in Rheinland-Pfalz: Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion in Kaiserslautern;

in Sachsen: Landesdirektionen in Chemnitz, Dresden und Leipzig;

in Sachsen-Anhalt: Landesverwaltungsamt in Magdeburg;

in Thüringen: Landesverwaltungsamt in Weimar.

Urkunden der Justizverwaltungsbehörden, der ordentlichen Gerichte (Zivil- und Strafgerichte) und der Notare:

Ministerien (Senatsverwaltungen) für Justiz; Land- (Amts-)gerichtspräsidenten

Urkunden anderer als der ordentlichen Gerichte:

Ministerien (Senatsverwaltungen) für Inneres;

Regierungspräsidenten; Präsident des Verwaltungsbezirks; Bezirksregierung;

Ministerien (Senatsverwaltungen) für Justiz;

Land- (Amts-)Gerichtspräsidenten.

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