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Rente und Lebensbescheinigungen

Artikel

Rente und Lebensbescheinigungen allgemein

1.1 Rentenempfänger der Deutschen Rentenversicherung

Aufgrund der Einführung eines elektronischen Sterbedatenabgleichs zwischen Deutschland und dem Vereinigten Königreich verzichtet die Deutsche Rentenversicherung Bund grundsätzlich auf die Vorlage einer Lebensbescheinigung von im Vereinigten Königreich lebenden Beziehern deutscher staatlicher Renten. In Einzelfällen kann eine Lebensbescheinigung aber nach wie vor erforderlich sein.

Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite der Deutschen Post. Die Rentenempfänger werden direkt von den Rententrägern in den Begleitschreiben benachrichtigt, sofern eine Lebensbescheinigung erforderlich sein sollte. Sollten Sie also eine Rentenanpassungsmitteilung ohne das Formblatt Lebensbescheinigung erhalten haben, ist eine Lebensbescheinigung in diesem Jahr nicht erforderlich. Sie brauchen dann nichts weiter zu unternehmen.

Wenn Sie allerdings von der Rentenbehörde aufgefordert werden, eine Lebensbescheinigung einzureichen, können Sie das Formular von folgenden Stellen beglaubigen lassen:

  • staatliche Behörden wie bspw. Polizei-, Stadt- und Gemeindeverwaltungen oder Rentenversicherungsträger
  • Geldinstitute
  • Pfarrämter oder Rabbinate
  • Notary Public
  • Landesgruppe der Seliger Gemeinde
  • German YMCA
  • German Welfare Council
  • Association of Jewish Refugees
  • Rotes Kreuz

Alternativ kann eine Beglaubigung an den deutschen Auslandsvertretungen erfolgen.

Wenn Sie eine Vorsprache an der Botschaft in London wünschen, buchen Sie bitte einen Termin in der Beglaubigungsstelle.

Wenn Sie die Beglaubigung der Lebensbescheinigung am Generalkonsulat Edinburgh vornehmen lassen wollen, buchen Sie bitte hier einen Termin.

Wenn Sie die Beglaubigung der Lebensbescheinigung bei einem deutschen Honorarkonsulat vornehmen lassen wollen, kontaktieren Sie bitte den/die zuständige/n Honorarkonsul/-in direkt.

Nach erfolgter Beglaubigung muss der Rentenberechtigte das Formular an die Rentenbehörde zurückschicken. Im Teil B der Lebensbescheinigung ist die Rücksendeanschrift des Renten Service vorgedruckt. Wichtig ist, dass die Lebensbescheinigung im Original übersandt wird.

1.2 Rentenempfänger anderer Versorgungsträger

Bitte beachten Sie, dass die oben beschriebenen Verfahren nur für die jeweils genannten staatlichen Renten gelten.

Bei Lebensbescheinigungen und Rentenzahlungen anderer Versorgungsträger (z.B. Versorgungswerke oder private Rentenversicherer) gibt es möglicherweise andere Regelungen. Bitte wenden Sie sich in einem solchen Fall direkt an Ihre Rentenbehörde und informieren Sie sich über das diesjährige Vorgehen.

Wiedergutmachungsrenten und -zahlungen

2.1 Lebensbescheinigungen für Wiedergutmachungsrenten

Die Aufgaben der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts genießen bei Bund und Ländern hohe Priorität. Nach gegenwärtiger Lage kann davon ausgegangen werden, dass insbesondere laufende Entschädigungszahlungen an Holocaustüberlebende trotz der Corona-Pandemie ordnungsgemäß erbracht werden.

a) BEG-Rentenempfänger (Bundesentschädigungsgesetz):

Für die Lebensbescheinigungen, die von den BEG-Rentenempfängern bei den Wiedergutmachungsbehörden der Länder einzureichen sind, gelten grundsätzlich die in den Erläuterungen auf der Rückseite der jeweiligen Formulare aufgeführten Anforderungen.

Neben den dort genannten Bestätigungsmöglichkeiten werden während der Zeit der Corona-Pandemie mit Rücksicht auf den Schutz Ihrer Gesundheit auch alternative Bestätigungen anerkannt. Die Vorsprache bei einer deutschen Auslandsvertretung/ UK Behörde ist daher nicht notwendig. Sie können stattdessen

  • die Bestätigung eines behandelnden Arztes oder
  • eine Bestätigung durch die Heimleitung (bei Heimbewohnern) oder
  • die Bestätigung einer jüdischen Selbsthilfeorganisation

einholen.

Sollte es im Einzelfall zu Problemen bei der Erbringung des Lebensnachweises kommen, wenden Sie sich bitte umgehend an die für sie zuständige Entschädigungsbehörde.

Die Botschaft London kann Ihnen auf Anfrage die Kontaktdaten der Entschädigungsbehörden zur Verfügung stellen.

b) ZRBG-Rentenempfänger (Gesetz zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto):

Da es einen elektronischen Sterbedatenabgleich zwischen Deutschland und dem Vereinigten Königreich gibt, werden bei (ZRBG-)Rentenberechtigten der gesetzlichen Rentenversicherung mit gewöhnlichem Aufenthalt in UK nur noch in Einzelfällen Lebensbescheinigungen angefordert.

Wenn Sie die Aufforderung erhalten, eine Lebensbescheinigung vorzulegen, gilt dafür im Jahr 2022 folgendes Verfahren:

Der Berechtigte muss die Lebensbescheinigung eigenhändig unterschreiben und im Rahmen einer persönlichen Vorsprache, bei der er sich ausweisen muss, von einer „amtlichen Stelle“ seines Wohnsitzstaates bestätigen lassen (zu amtlichen Stellen s. Punkt 1.1).

Sofern der Rentenberechtigte aus gesundheitlichen Gründen nicht persönlich vorsprechen kann, darf in einem solchen Ausnahmefall auch eine andere Person die Bestätigung vornehmen lassen, wenn z. B. aus einem aktuellen ärztlichen Attest zweifelsfrei hervorgeht, dass die Berechtigte zwar reiseunfähig, aber am Leben ist.

Im Teil B der Lebensbescheinigung ist die Rücksendeanschrift des Renten Service vorgedruckt, an die der Rentenberechtigte die Lebensbescheinigung zurücksenden muss. Wichtig ist, dass die Lebensbescheinigung im Original übersandt wird.

c) Art. 2-Beihilfeempfänger:

Die Jewish Claims Conference hat ihr Verfahren aufgrund der Covid-19-Pandemie deutlich vereinfacht. Die Flexibilisierungen bei der Anforderung von Lebensbescheinigungen für die Empfänger von laufenden Beihilfen nach der Art.-2-Vereinbarung (Art. 2-Beihilfen) werden – mindestens bis 30. Juni 2022 - fortgesetzt. Bitte kontaktieren Sie Ihr zuständiges JCC Büro für weitere Einzelheiten: www.claimscon.org

2.2 Mitteilung zu einer „Corona-Sonderzahlung“ für NS-Verfolgte, die nicht jüdischer Abstammung sind

Haben Sie selbst als NS-Verfolgte/NS-Verfolgter ohne jüdische Abstammung in der Vergangenheit eine einmalige Zahlung aus dem Wiedergutmachungsdispositionsfonds („WDF“) erhalten? Oder möchten Sie eine solche Person über ihre Rechte informieren? Dann lesen Sie bitte weiter!

Eine neue Richtlinie sieht für NS-Verfolgte, die bereits eine Einmalleistung aus dem WDF erhalten haben, eine Corona-Sonderzahlung in Höhe von jeweils 1.200€ für 2021 und 2022 vor. Die Corona-Sonderzahlung muss per Brief beim Bundesfinanzministerium in Deutschland beantragt werden.

Weitere Informationen finden Sie auf der Webseite des Bundesfinanzministeriums.

Einzelheiten zum Antrag und zur Berechtigung finden Sie untenstehend. Bei weiteren Fragen zum Thema können Sie sich gerne per Email an uns wenden.

Downloads:

Erläuterungen zur Corona-Sonderrichtlinie ohne AKG

Lebensbescheinigung – Ausland

Vorlage für Angabe Bankverbindung

Bekanntmachungsfassung Richtlinie

2.3 Richtlinie der Bundesregierung über Übergangsleistungen an hinterbliebene Ehegatten von NS-Opfern, die bis zu ihrem Tod laufende Leistungen nach dem Bundesentschädigungsgesetz (BEG) erhielten

Oben genannte Richtlinie ist am 27. April 2021 in Kraft getreten.

Hinterbliebene Ehegatten von Überlebenden nationalsozialistischer Verfolgung, die nach dem 01. Januar 2020 verstarben und bis zu ihrem Tod laufende Leistungen nach dem Bundesentschädigungsgesetz (BEG) erhielten, können laut der Richtlinie nach dem Tod ihres Ehegatten auf Antrag für eine Übergangszeit von neun Monaten finanzielle Leistungen erhalten, deren Höhe sich im Wesentlichen an der Mindestrente nach dem BEG orientiert.

Zuständig für die Umsetzung dieser Richtlinie ist die „Arbeitsgruppe Anerkennungsleistungen“ im Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen (BADV).

Nähere Informationen finden Sie hier

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