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Ehenamenserklärung/ Namenserklärung für eingetragene Lebenspartner

Artikel

Der Name eines deutschen Staatsangehörigen ändert sich nicht automatisch durch die Eheschließung.

Ist eine Namensgleichheit beider Ehegatten gewünscht, muss ein gemeinsamer Ehename bestimmt werden. Bei einer Eheschließung in Deutschland kann dies direkt bei der standesamtlichen Trauung erfolgen.

Der Ehegatte, dessen Name nicht Ehename geworden ist, kann dabei seinen vorherigen Namen dem Ehenamen voranstellen oder anfügen. Sollten Sie in Deutschland geheiratet haben und der Ehename aus der Eheurkunde hervorgehen, müssen Sie keine erneute Namenserklärung bei der Botschaft oder dem Generalkonsulat abgeben. Sie können direkt einen neuen Pass mit dem Ehenamen beantragen. Wurde keine Erklärung abgegeben, führt der deutsche Staatsangehörige weiterhin den vor der Eheschließung geführten Namen.

Haben Sie bei der Eheschließung außerhalb Deutschlands einen Ehenamen erklärt, fragen Sie bitte bei der Botschaft oder dem Generalkonsulat nach, ob dieser nach deutschem Recht anerkannt wird.

Eine Ehenamensbestimmung ist auch nach der Eheschließung noch möglich: Diese können Sie entweder bei dem zuständigen deutschen Standesamt oder bei Wohnsitz im Ausland bei einer deutschen Auslandsvertretung abgeben. Wenn Sie in Großbritannien geheiratet haben und der deutsche Ehegatte daraufhin seinen Namen ändern möchte, müssen Sie stets eine förmliche „Ehenamenserklärung“ abgeben. Grund dafür ist, dass bei Eheschließung in Großbritannien keine für den deutschen Rechtsbereich wirksame Namenserklärung abgegeben werden kann. Eine Namensänderung per „Deed Poll“ wird nicht anerkannt.

Welches Recht soll ich für meine Ehenamenserklärung wählen?

Eventuell kann der Fall von Frau Meier und Herrn Smith Ihnen weiterhelfen.

Beispiel*: Frau Meier (deutsche Staatsangehörige) und Herr Smith (britischer Staatsangehöriger) haben in UK geheiratet. Frau Meier möchten nun ihren Namen für den deutschen Rechtsbereich ändern.

Variante A: Frau Meier möchte den Namen Smith annehmen. Herr Smith bleibt bei seinem Namen. Gemeinsame, in der Ehe geborene Kinder sollen Smith heißen.

  • deutsches Recht sollte gewählt werden: Der Name des Ehemannes wird zum Ehenamen bestimmt. Die Kinder erhalten den Ehenamen automatisch als Geburtsnamen. Eine Namenserklärung für die Kinder ist nicht erforderlich.

Variante B: Frau Meier möchte den Namen Meier-Smith annehmen. Herr Smith bleibt bei seinem Namen. Gemeinsame, in der Ehe geborene Kinder sollen Smith heißen.

  • deutsches Recht sollte gewählt werden: Der Name des Ehemannes wird zum Ehenamen bestimmt, der Geburtsname der Ehefrau wird hinzugefügt.

    Die Kinder erhalten den Ehenamen Smith automatisch als Geburtsnamen. Eine Namenserklärung für die Kinder ist nicht erforderlich.

    Nur die Frau/ Mutter trägt den Doppelnamen.

Variante C: Frau Meier und Herr Smith möchten beide den Namen Meier-Smith oder Meier Smith (ohne Bindestrich) annehmen. Gemeinsame, in der Ehe geborene Kinder sollen, wenn möglich, auch einen Doppelnamen erhalten.

  • britisches Recht sollte gewählt werden: Für die Namensführung in der Ehe wird das Heimatrecht des Ehemannes gewählt, das Doppelnamen ermöglicht. Eine Ehenamenserklärung nach ausländischem Recht erstreckt sich in aller Regel nicht automatisch auf gemeinsame Kinder. Dennoch können so ggf. auch Kinder den gewünschten Doppelnamen erlangen. Für die Kinder ist eine separate Namenserklärung erforderlich, die zeitgleich mit der Ehenamenserklärung beantragt werden kann.

*Hinweis: Dieser Beispielsfall ist lediglich zur Veranschaulichung gewählt worden. Er kann ggf. ebenfalls für ein Ehepaar gelten, in dem ein Partner Deutscher ist und der andere eine andere Staatsangehörigkeit besitzt. Auch für gleichgeschlechtliche Ehepaare ist die Konstellation analog anwendbar.

Die vorangegangenen Ausführungen gelten analog auch für eingetragene, gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaften.

Wenn Sie eine Ehenamenserklärung abgeben möchten, müssen die Unterlagen vor Terminbuchung an die Botschaft bzw. das Generalkonsulat übermittelt werden.

Nachdem die Vorprüfung der Unterlagen stattfand, können Sie einen Termin buchen.

Beide Partner müssen persönlich bei dem Termin anwesend sein, da ihre Unterschriften auf der Namenserklärung zu beglaubigen sind. Wenn nur ein Ehegatte anwesend ist, kann die Antragsannahme nicht erfolgen.

Folgende Dokumente sind für die Namenserklärung erforderlich

  • Vollständig und leserlich ausgefülltes Formular für die Namenserklärung (Groß- und Kleinschreibung beachten, auf Seite 2 bitte nur eine namensrechtliche Option auswählen, Formular noch nicht unterschreiben!); Sie können das Formular auf dieser Seite unten herunterladen
  • gültige Reisepässe oder Personalausweise beider Ehegatten/ Lebenspartner
  • Nachweis über die deutsche Staatsangehörigkeit eines Ehepartners/ Lebenspartner: deutsches Ausweisdokument (deutscher Reisepass oder deutscher Personalausweis), Einbürgerungsurkunde oder Staatsangehörigkeitsausweis
  • Hinweis: Sofern Sie über keinen Nachweis dieser Art verfügen, kontaktieren Sie vor Beantragung Ihrer Namenserklärung bitte unser Staatsangehörigkeitsteam über das Kontaktformular: Staatsangehörigkeit.
  • Geburtsurkunden beider Ehegatten/ Lebenspartner
  • Heiratsurkunde bzw. Urkunde über die eingetragene Lebenspartnerschaft
  • Wohnsitznachweis für Großbritannien (z.B. Council Tax Bill oder Utility Bill)
  • Abmeldebescheinigung aus Deutschland oder eine aktuelle Meldebescheinigung vom (letzten) deutschen Wohnsitz
  • Geburtsurkunden von gemeinsamen Kindern – benötigt wird die „lange“ Version, in der auch die Eltern eingetragen sind
  • Sterbeurkunde des vorherigen Ehegatten, wenn Sie und/oder Ihr Ehegatte bzw. Lebenspartner verwitwet in die Ehe/Lebenspartnerschaft gegangen sind
  • rechtskräftiges Scheidungsurteil, wenn Sie und/oder Ihr Ehegatte bzw. Lebenspartner geschieden in die Ehe/Lebenspartnerschaft gegangen sind
  • Wenn der/die deutsche Ehepartner/in zuvor verheiratet war und die vorherige Ehe im Ausland geschieden wurde, beachten Sie bitte die Hinweise zur Anerkennung ausländischer Ehescheidungen auf folgender Seite: Eheangelegenheiten.
    • Im Falle einer Ehescheidung in einem EU-Staat (außer Dänemark) nach dem 1. März 2001 sollte eine Bescheinigung nach Art. 39 (Anlage I) der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 vorgelegt werden. Sie beantragen die Bescheinigung bei dem Gericht, welches das Scheidungsurteil erlassen hat; in UK wird sie Form D180 genannt.
    • Im Falle einer Ehescheidung in einem Drittstaat, also außerhalb Deutschlands und außerhalb der Europäischen Union, kann das Standesamt im Zuge der Bearbeitung die förmliche Scheidungsanerkennung verlangen. Wir raten Ihnen grundsätzlich, die Anerkennung vor Beantragung der Namenserklärung durchführen zu lassen.

Bitte übersenden Sie die Dokumente in einfacher Kopie (KEINE ORIGINALE!) an die Botschaft bzw. das Generalkonsulat wie unter „Allgemeine Informationen zu Ablauf und Terminvergabe“ beschrieben.

Weitere Unterlagen können je nach Fallkonstellation erforderlich sein und ggf. im Nachhinein von dem zuständigen Standesamt angefordert werden.

Insbesondere kann es zur Nachforderung deutscher Übersetzungen (auch von englischsprachigen) Urkunden kommen. Zudem werden gelegentlich Apostillen auf ausländischen Urkunden angefordert. Hier finden Sie Informationen zur Beantragung von Apostillen auf britischen Urkunden.

Downloads

Formular: Erklärung über die Namensführung in der Ehe PDF / 56 KB

Formular: Erklärung über die Namensführung in der Lebenspartnerschaft PDF / 117 KB

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