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Einbürgerung nach Art. 116 Abs. 2 GG

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Besondere Vorschriften gelten für die Verfolgten des Nazi-Regimes, denen die deutsche Staatsangehörigkeit aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen zwischen dem 30.01.1933 und dem 08.05.1945 entzogen worden ist. Diese Personen und deren Abkömmlinge haben unter Umständen einen Anspruch auf Einbürgerung.

Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie auf der Webseite des Bundesverwaltungsamts.

Wenn Sie Ihren Fall prüfen lassen möchten, wenden Sie sich – je nach Wohnort - bitte zunächst per Kontaktformular an die Botschaft London oder das Generalkonsulat Edinburgh. Die Auslandsvertretung wird sich daraufhin mit Ihnen in Verbindung setzen um Ihren Fall zu prüfen und Sie über die Möglichkeiten einer Wiedereinbürgerung und die weitere Vorgehensweise zu informieren.

Hinweise des Bundesverwaltungsamts

Wortlaut des Art. 116, Abs. 2 des Grundgesetzes

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