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Gesetzlicher Anspruch auf Einbürgerung für NS-Verfolgte und ihre Nachkommen von Bundestag und Bundesrat beschlossen
Neues Gesetz in Kraft getreten
Durch das am 20.08.2021 in Kraft getretene Vierte Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes wird ein neuer gesetzlicher Anspruch auf Wiedereinbürgerung für Personen geschaffen, die aufgrund von NS-Verfolgungsmaßnahmen die deutsche Staatsangehörigkeit verloren oder gar nicht erst erhalten haben, und die nicht bereits einen Anspruch nach Art. 116 Absatz 2 Grundgesetz besitzen (§ 15 StAG). Der Einbürgerungsanspruch gilt auch für alle Abkömmlinge der Betroffenen.
Einbürgerungsberechtigt nach § 15 StAG sind Personen, die im Zusammenhang mit Verfolgungsmaßnahmen aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen in der Zeit vom 30.01.1933 bis zum 08.05.1945 die deutsche Staatsangehörigkeit aufgegeben oder verloren haben oder nicht erwerben konnten:
1. Personen, die die deutsche Staatsangehörigkeit vor dem 26.02.1955 aufgegeben oder verloren haben, z.B. durch Antragserwerb einer fremden Staatsangehörigkeit, Entlassung auf Antrag oder Eheschließung mit einem Ausländer
2. Personen, die von einem gesetzlichen Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Eheschließung, Legitimation oder Sammeleinbürgerung deutscher Volkszugehöriger ausgeschlossen waren
3. Personen, die nach Antragstellung nicht eingebürgert worden sind oder allgemein von einer Einbürgerung, die bei Antragstellung sonst möglich gewesen wäre, ausgeschlossen waren oder
4. Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland aufgegeben oder verloren haben, wenn dieser bereits vor dem 30.01.1933 oder bei Kindern auch nach diesem Zeitpunkt begründet worden war
Der Einbürgerungsanspruch besteht auch für die Abkömmlinge.
Ausführliche Informationen zur Einbürgerung von Nachkommen von NS-Verfolgten können Sie der Webseite des Bundesverwaltungsamts entnehmen:
Merkblatt zur Wiedergutmachungseinbürgerung gemäß § 15 StAG
Antrag auf Wiedergutmachungseinbürgerung nach § 15 StAG - für Personen ab 16 Jahren
Antrag auf Wiedergutmachungseinbürgerung nach § 15 StAG - für Personen unter 16 Jahren
Anlage Vorfahren (AV) zu Angaben weiterer Vorfahren in Staatsangehörigkeitsverfahren