Willkommen auf den Seiten des Auswärtigen Amts
Erwerb von Grundeigentum in Deutschland
Mit der Abwicklung eines Grundstücksgeschäfts in Deutschland muss immer ein deutscher Notar beauftragt werden.
Der Kaufvertrag wird grundsätzlich von Käufer und Verkäufer persönlich vor dem Notar in Deutschland unterschrieben. Wenn eine Partei nicht anwesend sein kann, kann sie einen Dritten bevollmächtigen, in seinem Namen die erforderlichen Erklärungen vor dem Notar abzugeben. Dies kann vor der Unterzeichnung des Vertrages durch eine Vollmacht geschehen oder auch nachträglich durch eine Genehmigungserklärung/ Vollmachtsbestätigung. Der Notar in Deutschland bereitet diese Unterlagen für Sie vor.
Um Ihre Unterschrift dann auf der Vollmacht bzw. Genehmigungserklärung/ Vollmachtsbestätigung beglaubigen zu lassen, wenden Sie sich bitte an die Beglaubigungsstelle der Auslandsvertretung, in deren Zuständigkeitsbereich Sie wohnen.
Kann ich die Beglaubigung an auch anderer Stelle vornehmen lassen?
Ja, alternativ können Sie die Beglaubigung bei einem Notary Public vornehmen und das Dokument danach mit einer Apostille des FCDO versehen lassen
Ein durch einen britischen Notar beglaubigtes Dokument, das mit einer Apostille des FCO versehen ist, kann in Deutschland verwendet werden.
Wenn Sie eine Unterschriftsbeglaubigung auf einer Genehmigungserklärung/ Vollmachtsbestätigung benötigen, können Sie direkt einen Termin buchen.
Wenn Sie eine Unterschriftsbeglaubigung auf einer Vollmacht benötigen, müssen Sie sich vor Terminbuchung an die jeweilige Auslandsvertretung wenden und das Dokument prüfen lassen. Erst wenn wir Ihnen die Bestätigung geben, können Sie einen Termin buchen. Mit einer Wartezeit ist zu rechnen.
Die Kontaktdaten der Beglaubigungsstelle London und den Link zur Terminbuchung finden Sie hier.
Alternativ können Sie die Unterschrift Sie in Nordengland oder Schottland leben, beim Generalkonsulat in Edinburgh beglaubigen lassen. Auch beim Generalkonsulat in Edinburgh ist eine vorherige Terminvereinbarung erforderlich.
Wenn Sie die Unterschriftsbeglaubigung bei einem Honorarkonsul vornehmen lassen wollen, wenden Sie sich hinsichtlich der Terminbuchung direkt an ein Honorarkonsulat in Ihrer Nähe.
Bitte bringen Sie bei Ihrem Termin in der Botschaft London, beim Generalkonsulat Edinburgh oder beim Honorarkonsul folgende Unterlagen mit:
- Ihren gültigen Reisepass oder Personalausweis
- Vollmacht oder Genehmigungserklärung, von Ihrem Notar in Deutschland für Sie vorbereitet und eine Kopie der Urkunde selbst
- Wohnsitznachweis über Ihre aktuelle Anschrift in Großbritannien (z.B. eine Council Tax Bill, Haushaltsrechnung oder britischen Führerschein, keinen Kontoauszug)
-
Beglaubigungsgebühr von 56,43 € (zahlbar in bar in Pfund Sterling, der genaue Wert hängt vom jeweils aktuellen Wechselkurs ab).
Für die Unterschriftsbeglaubigung wird unabhängig vom Zweck die o.g. Standardgebühr fällig. (Die Gebühr berechnet sich nicht nach dem Wert des Rechtsgeschäfts.)
Bitte beachten Sie, dass die Deutschen Vertretungen in Großbritannien und die Honorarkonsuln Sie nicht inhaltlich zu dem zu beglaubigenden Schriftstück oder zu anderen Aspekten des Grunderwerbs beraten können. Dazu wenden Sie sich bitte direkt an Ihren Notar in Deutschland.