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Namensänderung in sonstigen Fällen
In Deutschland ist eine Änderung des Familiennamens und des Vornamens nur eingeschränkt möglich. Deutsche Staatsangehörige können ihren Vor- und Nachnamen nicht beliebig ändern, auch wenn sie in einem Staat leben, in dem das möglich ist (z.B. wie im Vereinigten Königreich).
- Grundsätzliches
- In welchen Fällen kommt eine öffentlich-rechtliche Namensänderung in Betracht?
- Welche Behörde in Deutschland ist für die Namensänderung zuständig?
- Wie gehe ich vor, wenn ich einen Antrag auf öffentlich-rechtliche Namensänderung stellen möchte?
- Welche Unterlagen sind erforderlich?
- Gebühren
Grundsätzliches
Die Gesetze zur Namensführung in Großbritannien und Deutschland unterscheiden sich zum Teil. In deutsche Dokumente (z. B. Pässe) kann nur der Name eingetragen werden, den Sie aus der Perspektive des deutschen Rechts führen. In den meisten Fällen kommt eine Namensänderung regelmäßig in Verbindung mit einem personenstandsrechtlichen Ereignis in Betracht (z.B. Eheschließung oder Scheidung). Nähere Informationen zu den sogenannten zivilrechtlichen Namenserklärungsmöglichkeiten bei Eheschließung, Geburt, Auflösung einer Ehe oder nach Einbürgerung finden Sie unter der Kategorie Namensrecht und Namenserklärungen.
Wenn im Einzelfall über den Weg einer dieser zivilrechtlichen Namenserklärungen eine gewünschte Namensänderung nicht zu erreichen ist, kann ein Antrag auf eine öffentlich-rechtliche (behördliche) Namensänderung gemäß Namensänderungsgesetz (NamÄndG) gestellt werden.
In welchen Fällen kommt eine öffentlich-rechtliche Namensänderung in Betracht?
Der Familien- oder der Vorname eines/einer Deutschen kann nur auf Antrag geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt. Eine Namensänderung kommt zum Beispiel nicht in Betracht, wenn sie nur damit begründet wird, dass der bestehende Name dem Namensträger nicht gefällt, ein anderer Name klangvoller oder einfacher auszusprechen ist.
Die Bewertung, ob ein wichtiger Grund im Sinne des Namensänderungsgesetzes für die gewünschte Namensänderung vorliegt, obliegt alleine der zuständigen Behörde in Deutschland. Eine deutsche Auslandsvertretung kann daher inhaltlich in diesen Fällen keinen Rat erteilen.
Namensänderung per Deed Poll
Im Vereinigten Königreich ist eine Namensänderung des Vor- und/oder Familiennamens jederzeit im Rahmen einer Deed Poll Erklärung (unenrolled und enrolled) möglich. Ein besonderes Ereignis (wie z.B. Scheidung, Ehe) muss der Namensänderung nicht zwingend vorangegangen sein.
Die Namensänderung durch Deed Poll Erklärung nach britischem Recht und ohne erkennbaren Bezug zu einem familienrechtlichen Ereignis wird in Deutschland grundsätzlich nicht anerkannt.
Sollten Sie also im Vereinigten Königreich Ihren Vor- und/oder Familiennamen oder den Vor-/ Familiennamen Ihres minderjährigen Kindes per Deed Poll geändert haben, beachten Sie bitte, dass sich Ihr Name/der Name Ihres Kindes im deutschen Rechtsbereich nicht geändert hat. Eine Auskunft, ob in einem solchen Fall ein Antrag auf öffentlich-rechtliche Namensänderung Aussicht auf Erfolg hätte, kann Ihnen allein die zuständige Behörde in Deutschland erteilen. Die Botschaft kann zu dieser für Sie sehr wichtigen Frage keine Stellung nehmen.
Welche Behörde in Deutschland ist für die Namensänderung zuständig?
Zuständig für die Bearbeitung und Entscheidung über einen Antrag auf öffentlich-rechtliche Änderung des Vor- oder Familiennamens ist die unterste Verwaltungsbehörde (in der Regel Gemeinde-/ Stadtverwaltung bzw. Landratsamt/ Standesamt)
- an Ihrem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in Deutschland.
Sofern Sie aktuell nicht (mehr) in Deutschland leben, dann:
- an Ihrem letzten Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in Deutschland.
Falls Sie noch nie in Deutschland gelebt haben, dann:
- am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in Deutschland von Ihrem letzten Vorfahren, der in Deutschland gelebt hat.
Wichtiger Hinweis: Ein aktueller Wohnsitz in Deutschland ist keine Voraussetzung für die Antragsstellung! Dies ergibt sich eindeutig aus §5 Abs. 1 NamÄndG i.V.m. Nr. 16 Abs. 1 NamÄndVwV.
Wie gehe ich vor, wenn ich einen Antrag auf öffentlich-rechtliche Namensänderung stellen möchte?
Sofern entsprechende wichtige Gründe bestehen, die Ihrer Ansicht nach eine Namensänderung rechtfertigen würden, nehmen Sie bitte direkt Kontakt zu der für Ihren Antrag zuständigen Behörde (siehe oben) auf. Kontaktdaten der zuständigen Behörde finden Sie meist einfach über die Internetsuche unter den Stichpunkten „öffentlich-rechtliche Namensänderung + Stadt“.
Erfragen Sie dort direkt, ob die Behörde Ihnen das Antragsformular zur Verfügung stellt und welche Unterlagen Sie Ihrem Antrag beifügen müssen. Im Rahmen dessen, können Sie sich dort außerdem nach den Erfolgsaussichten Ihres Antrags und der Verfahrensdauer erkundigen.
Eine Beglaubigung Ihrer Unterschrift auf dem Antrag ist gesetzlich nicht zwingend erforderlich, weshalb Sie den Antrag direkt an die zuständige Behörde senden können. Auch die weitere Kommunikation zwischen Ihnen und der Behörde findet in direktem Kontakt statt.
Die deutschen Vertretungen im Vereinigten Königreich bieten keine Übersetzungsdienste an. Sollten Sie für die Antragsstellung oder Kommunikation mit der zuständigen Behörde Übersetzungen in die deutsche Sprache benötigen, wenden Sie sich bitte an ein Übersetzungsbüro (z.B. an das Chartered Institute of Linguists oder das Institute of Translation and Interpreting.
Wichtiger Hinweis: Die Deutsche Botschaft in London und das Generalkonsulat Edinburgh nehmen selbst keine Anträge entgegen. Wir können aufgrund der Zuständigkeit der Behörden in Deutschland auch keinerlei Auskünfte darüber geben, ob Ihr Antrag Aussicht auf Erfolg hat. Bitte richten Sie Ihre Fragen direkt an die zuständige Behörde in Deutschland.
Welche Unterlagen sind erforderlich?
Bitte erfragen Sie bei der zuständigen Behörde, welche Unterlagen Ihrem Antrag beizufügen sind. Üblicherweise sind die Unterlagen in beglaubigter Kopie an die Behörde zu übersenden.
Falls Sie beglaubigte Kopien von Unterlagen benötigen, können Sie diese von der Beglaubigungsstelle der Deutschen Botschaft in London anfertigen lassen.
Bitte beachten Sie jedoch, dass weder Ihre Unterschrift beglaubigt werden, noch Ihr Antrag über die Beglaubigungsstelle an die deutsche Behörde weitergeleitet werden kann.
Darüber hinaus können die meisten unserer Honorarkonsuln Kopien beglaubigen. Hier finden Sie die Kontaktdaten unserer Honorarkonsuln.
Falls das Standesamt für den Antrag ein Führungszeugnis benötigt, finden Sie Informationen dazu hier.
Gebühren
Die Gebühren berechnen sich bundeslandabhängig und können je nach Art der Namensänderung (Änderung eines Familiennamens und/oder eines Vornamens) bis zu 1.500 EUR betragen.
Eine verlässliche Auskunft über die genauen Gebühren kann Ihnen ausschließlich die zuständige Behörde geben.
Die Kosten für das Verfahren müssen direkt bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bezahlt werden. Eine Zahlungsabwicklung über die deutsche Auslandsvertretung ist nicht möglich.
Für die Kopiebeglaubigung und/oder für das Führungszeugnis fallen zusätzlich Gebühren an.