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Geburtsanzeige
Wenn ein deutsches Kind im Ausland geboren wurde, besteht die Möglichkeit, die Geburt in Deutschland registrieren zu lassen (Geburtsanzeige) und damit eine deutsche Geburtsurkunde zu beantragen.
Gesetzt den Fall, dass Ihr Kind in Großbritannien geboren wird, müssen Sie bei den britischen Behörden nach der Geburt eine Geburtsurkunde beantragen. Eine Registrierung bei den Deutschen Vertretungen in Großbritannien ist nicht erforderlich. (Ausnahme: Sollte der deutsche Elternteil selbst nach dem 31.12.1999 und im Ausland geboren worden sein, kontaktieren Sie uns bitte vorab per E-Mail.) Die britische Geburtsurkunde („lange“ Version - in der auch die Eltern genannt werden) ist grundsätzlich für die Beantragung eines deutschen Kinderreisepasses für Ihr Kind ausreichend. Falls Sie zusätzlich eine deutsche Geburtsurkunde wünschen, müssten Sie eine Geburtsanzeige abgeben.
Wichtig: Wenn Sie nicht verheiratet sind und für Ihr Kind den Familiennamen des Vaters wünschen oder wenn Sie verheiratet sind und keinen gemeinsamen Ehenamen führen, wird im Rahmen der Geburtsanzeige eine Namenserklärung für den Geburtsnamen des Kindes durchgeführt.
Nähere Informationen zum Geburtsnamen des Kindes finden Sie hier.
Wenn keine Namenserklärung erforderlich ist, kann die Geburtsanzeige auch von einem Elternteil alleine abgegeben werden. Muss die Namensführung noch bestimmt werden, müssen beide Elternteile persönlich anwesend sein. Volljährige Kinder können die Geburtsanzeige selbstverständlich ebenfalls alleine vornehmen.
Wenn Sie eine Geburtsanzeige abgeben möchten, müssen die Unterlagen vor Terminbuchung in einfacher Kopie (KEINE ORIGINALE!) an die Botschaft bzw. das Generalkonsulat übermittelt werden.
Nachdem die Vorprüfung der Unterlagen stattfand, können Sie einen Termin buchen.
Folgende Dokumente sind für die Registrierung der Geburt erforderlich:
- Vollständig und leserlich ausgefülltes Formular (Groß- und Kleinschreibung beachten, noch nicht unterschreiben!), das Sie auf dieser Seite unten herunterladen können. Sollte eine Namenserklärung notwendig sein, ist nur eine der namensrechtlichen Optionen auszuwählen. Ist keine Namenserklärung notwendig, lassen Sie den entsprechenden Abschnitt bitte frei.
- gültige Reisepässe oder Personalausweise beider Elternteile
- Nachweis über die deutsche Staatsangehörigkeit des Kindes: deutsches Ausweisdokument des Kindes oder eines Elternteils (deutscher Reisepass oder Personalausweis eines Elternteils, der im Zeitpunkt der Geburt des Kindes gültig war), Einbürgerungsurkunde oder Staatsangehörigkeitsausweis des Kindes/ eines Elternteils
- Hinweis: Sofern Sie über keinen Nachweis dieser Art verfügen, kontaktieren Sie vor Beantragung der Geburtsanzeige bitte unser Staatsangehörigkeitsteam über das Kontaktformular: Staatsangehörigkeit
- Geburtsurkunden beider Elternteile – benötigt wird die „lange“ Version, in der auch die Eltern eingetragen sind
- Geburtsurkunde des Kindes – benötigt wird die „lange“ Version, in der auch die Eltern eingetragen sind
- Heiratsurkunde bzw. Urkunde über die eingetragene Lebenspartnerschaft, falls die Eltern verheiratet sind
- rechtskräftiges Scheidungsurteil, falls ein Elternteil geschieden ist, ggf. mit Nachweis über die Anerkennung für den deutschen Rechtsbereich. Beachten Sie bitte die Hinweise zur Anerkennung ausländischer Ehescheidungen auf folgender Seite: Eheangelegenheiten
- ggf. ein Nachweis darüber, dass die Eltern einen Ehenamen führen (z.B. Namensbescheinigung des deutschen Standesamtes oder deutsche Heiratsurkunde)
- Wohnsitznachweis für Großbritannien (z.B. Council Tax Bill oder Utility Bill)
- Abmeldebescheinigung aus Deutschland oder eine aktuelle Meldebescheinigung vom (letzten) deutschen Wohnsitz
- Geburtsurkunden von allen weiteren gemeinsamen Kindern – benötigt wird die „lange“ Version, in der auch die Eltern eingetragen sind
- Namensbescheinigungen von Geschwisterkindern, falls vorhanden
- grundsätzlich Übersetzungen fremdsprachiger Dokumente (meist nicht erforderlich bei englischen oder internationalen Dokumenten, z.B. internationale mehrsprachige Geburtsurkunde)
Weitere Unterlagen können je nach Fallkonstellation erforderlich sein und ggf. im Nachhinein von dem zuständigen Standesamt angefordert werden.
Insbesondere kann es zur Nachforderung deutscher Übersetzungen (auch von englischsprachigen) Urkunden kommen. Zudem werden gelegentlich Apostillen auf ausländischen Urkunden angefordert. Hier finden Sie Informationen zur Beantragung von Apostillen auf britischen Urkunden.
Beim zuständigen Standesamt in Deutschland fallen Gebühren für die Nachbeurkundung der Geburt sowie die Ausstellung der Geburtsurkunden an. Diese Gebühren unterliegen dem jeweiligen Landesrecht des zuständigen Standesamtes und sind unter Umständen auch fallabhängig. Mit einem Betrag zwischen 80 Euro und 120 Euro, der beim Standesamt fällig wird, ist jedoch zu rechnen.
Das Standesamt wird in der Regel zunächst eine Zahlungsaufforderung über die Gebühren zusenden, bevor mit der Bearbeitung begonnen wird. Die Gebühren für das Standesamt können nicht über die Deutschen Vertretungen in Großbritannien eingezahlt werden, sondern müssen direkt beim Standesamt beglichen werden (durch Überweisung aus Großbritannien oder über Verwandte/Freunde in Deutschland).
Die Bearbeitungszeiten für Nachbeurkundungen der Geburt sind von Standesamt zu Standesamt verschieden, können aber beträchtlich sein. Wenn keiner der Elternteile oder das (volljährige) Kind jemals einen Wohnsitz in Deutschland hatten, ist mit einer Bearbeitungszeit von mindestens zwei bis drei Jahren zu rechnen. Die Botschaft bzw. das Generalkonsulat haben keinen Einfluss auf die inländischen Bearbeitungszeiten und können die Verfahrensdauer ebenso wenig prognostizieren.
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Formular: Antrag auf Beurkundung einer Auslandsgeburt im Geburtenregister