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Namensänderung in sonstigen Fällen

Artikel

In Deutschland ist eine Änderung des Familiennamens und des Vornamens nur eingeschränkt möglich. Deutsche Staatsangehörige können ihren Vor- und Nachnamen nicht beliebig ändern, auch wenn sie in einem Staat leben, in dem das möglich ist (z.B. wie im Vereinigten Königreich).

Grundsätzlich beurteilt sich der Name einer Person, die ausschließlich oder unter anderem die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, nach deutschem Namensrecht. In den meisten Fällen kommt eine Nachnamensänderung regelmäßig in Verbindung mit einem personenstandsrechtlichen Ereignis in Betracht (z.B. Eheschließung oder Scheidung). Nähere Informationen zu diesen sogenannten zivilrechtlichen Namenserklärungsmöglichkeiten bei Eheschließung, Geburt, Auflösung einer Ehe oder nach Einbürgerung und dergleichen finden Sie unter: Namensrecht und Personenstandswesen

Wenn im Einzelfall über den Weg einer zivilrechtlichen Namenserklärung eine gewünschte Namensänderung nicht (mehr) zu erreichen ist, kann ausnahmsweise ein Antrag auf eine sogenannte öffentlich-rechtliche (auch behördlich genannte) Namensänderung gemäß Namensänderungsgesetz (NamÄndG) gestellt werden.

Wichtiger Hinweis

Der Familien- oder der Vorname eines/einer Deutschen kann nur auf Antrag geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt.

Eine Namensänderung kommt zum Beispiel nicht in Betracht, wenn sie nur damit begründet wird, dass der bestehende Name dem Namensträger nicht gefällt, ein anderer Name klangvoller oder einfacher auszusprechen ist.

Die Bewertung, ob ein wichtiger Grund im Sinne des Namensänderungsgesetzes für die gewünschte Namensänderung vorliegt, obliegt alleine der zuständigen Behörde in Deutschland. Eine deutsche Auslandsvertretung kann daher inhaltlich in diesen Fällen keinen Rat erteilen.

In welchen Fällen kommt eine öffentlich-rechtliche Namensänderung überhaupt in Betracht?

Namensänderung per Deed Poll

Im Vereinigten Königreich ist eine Namensänderung des Vor- und/oder Familiennamens jederzeit im Rahmen einer Deed Poll Erklärung möglich. Ein besonderes Ereignis (wie z.B. Scheidung, Ehe) muss der Namensänderung nicht zwingend vorangegangen sein.

Eine Namensänderung per Deed Poll wird jedoch in Deutschland nicht anerkannt.

Sollten Sie also im Vereinigten Königreich Ihren Vor- und/oder Familiennamen oder den Vor-/Familiennamen Ihres minderjährigen Kindes per Deed Poll geändert haben, beachten Sie bitte, dass sich Ihr Name/der Name Ihres Kindes im deutschen Rechtsbereich nicht geändert hat. Eine Auskunft, ob in einem solchen Fall ein Antrag auf öffentlich-rechtliche Namensänderung Aussicht auf Erfolg hätte, kann Ihnen allein die zuständige Behörde in Deutschland erteilen. Die Botschaft kann zu dieser für Sie sehr wichtigen Frage keine Stellung nehmen.

Als volljähriges, außerehelich geborenes Kind tragen Sie aus deutscher Sicht den Namen Ihrer Mutter

Trifft Folgendes auf Sie zu?

Ihre Mutter und Ihr Vater waren zum Zeitpunkt Ihrer Geburt (nach dem 31.03.1994) nicht miteinander verheiratet. In Ihrer britischen Geburtsurkunde tragen Sie den Nachnamen Ihres Vaters oder einen Doppelnamen. In Ihrem deutschen Pass bzw. nach deutschem Recht (sofern Sie noch keinen deutschen Pass besitzen) führen Sie allerdings den Nachnamen Ihrer Mutter.

Darüber hinaus haben Ihre Eltern nie eine Namenserklärung zur Bestimmung Ihres Namens oder eines Ihrer älteren Geschwisterkinder abgegeben. Ihre Eltern haben nie geheiratet oder nie einen gemeinsamen Ehenamen bestimmt.

Treffen ALLE genannten Voraussetzungen auf Sie zu, ist die Abgabe einer Geburtsnamenserklärung nicht mehr möglich. Ein deutsches Ausweisdokument können Sie auf den Namen Ihrer Mutter beantragen.

Anderenfalls kann Ihnen eventuell ein Antrag auf öffentlich-rechtlichen Namensänderung aber die gewünschte Namensführung ermöglichen.

Zuständige Behörde für die Namensänderung

Zuständig für die Bearbeitung und Entscheidung über einen Antrag auf öffentlich-rechtliche Änderung des Vor- oder Familiennamens ist die unterste Verwaltungsbehörde (in der Regel Gemeinde-/ Stadtverwaltung bzw. Landratsamt/ Standesamt)

  • an Ihrem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in Deutschland.

    Sofern Sie aktuell nicht (mehr) in Deutschland leben, dann:

  • an Ihrem letzten Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in Deutschland.

    Falls Sie noch nie in Deutschland gelebt haben, dann:

  • am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in Deutschland von Ihrem letzten Vorfahren, der in Deutschland gelebt hat.

Hinweis: Ein aktueller Wohnsitz in Deutschland ist keine Voraussetzung für die Antragsstellung! Dies ergibt sich eindeutig aus §5 Abs. 1 NamÄndG i.V.m. Nr. 16 Abs. 1 NamÄndVwV.

Wie gehe ich vor, wenn ich einen Antrag auf öffentlich-rechtliche Namensänderung stellen möchte?

Sofern entsprechende wichtige Gründe bestehen, die Ihrer Ansicht nach eine Namensänderung rechtfertigen würden, nehmen Sie bitte direkt Kontakt zu der für Ihren Antrag zuständigen Behörde (siehe oben) auf.

Sie können dort erfragen, ob die Behörde ein bestimmtes Antragsformular für Namensänderungen verwendet und welche Unterlagen Sie Ihrem Antrag beifügen müssen. Im Rahmen dessen, können Sie sich dort außerdem nach den Erfolgsaussichten Ihres Antrags und der Verfahrensdauer erkundigen.

Wir stellen das, unten auf dieser Seite verfügbare, allgemeine Antragsformular bereit. In den meisten Fällen verfügt das zuständige Amt jedoch über eine eigene Vorlage.

Eine Beglaubigung Ihrer Unterschrift auf dem Antrag ist gesetzlich nicht zwingend, weshalb Sie den Antrag direkt an die zuständige Behörde senden können. Auch die weitere Kommunikation zwischen Ihnen und der Behörde findet in direktem Kontakt statt.

Die deutschen Vertretungen im Vereinigten Königreich bieten keine Übersetzungsdienste an. Sollten Sie für die Antragsstellung oder Kommunikation mit der zuständigen Behörde Übersetzungen in die deutsche Sprache benötigen, wenden Sie sich bitte an ein Übersetzungsbüro (z.B. an das Chartered Institute of Linguists), Familie oder Freunde.

Mit dem Antrag einzureichende Unterlagen:

Bitte erfragen Sie bei der zuständigen Behörde, welche Unterlagen Ihrem Antrag beizufügen sind. Üblicherweise sind die Unterlagen in beglaubigter Kopie an die Behörde zu übersenden.

Falls Sie beglaubigte Kopien von Unterlagen benötigen, können Sie diese bei der Beglaubigungsstelle anfertigen lassen: Beglaubigungsstelle

Auch können die meisten unserer Honorarkonsuln Kopien beglaubigen. Hier finden Sie die Kontaktdaten unserer Honorarkonsuln.

Falls das Standesamt für den Antrag ein Führungszeugnis benötigt, finden Sie Informationen dazu hier: Beantragung eines Führungszeugnisses aus dem Ausland

Wichtiger Hinweis: Die Deutsche Botschaft in London und das Generalkonsulat Edinburgh nehmen selbst keine Anträge entgegen. Wir können aufgrund der Zuständigkeit der Behörden in Deutschland auch keinerlei Auskünfte darüber geben, ob Ihr Antrag Aussicht auf Erfolg hat. Bitte richten Sie Ihre Fragen direkt an die zuständige Behörde in Deutschland.

Gebühren

Die Gebühren berechnen sich bundeslandabhängig und können je nach Art der Namensänderung (Änderung eines Familiennamens und/oder eines Vornamens) bis zu 1.500 EUR betragen.

Eine verlässliche Auskunft über die genauen Gebühren, kann Ihnen ausschließlich die zuständige Behörde geben.

Die Kosten für das Verfahren müssen direkt bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bezahlt werden. Eine Zahlungsabwicklung über die deutsche Auslandsvertretung ist nicht möglich.

Für die Kopiebeglaubigung und/oder für das Führungszeugnis fallen zusätzlich Gebühren an.

Antrag, weitere Informationen

Antrag auf Änderung des Namens einer Einzelperson PDF / 99 KB

BMI – Personenstandsrecht – Öffentliches Namensrecht

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