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Rente und Lebensbescheinigungen

Artikel

Rente und Lebensbescheinigungen allgemein

1.1 Rentenempfänger der Deutschen Rentenversicherung

Wenn Sie Anspruch auf eine deutsche Rentenzahlung der gesetzlichen Renten- oder gesetzlichen Unfallversicherung sowie Zusatzversorgung haben, werden Sie einmal im Jahr aufgefordert, einen Lebensnachweis zu erbringen. Dies erfolgt regelmäßig zusammen mit der Anpassungsmitteilung Ihrer Rentenhöhe.

Aufgrund der Einführung eines elektronischen Sterbedatenabgleichs zwischen Deutschland und dem Vereinigten Königreich verzichtet die Deutsche Rentenversicherung Bund grundsätzlich auf die Vorlage einer Lebensbescheinigung von im Vereinigten Königreich lebenden Beziehern deutscher staatlicher Renten.

In Einzelfällen kann eine Lebensbescheinigung aber nach wie vor erforderlich sein. Die Rentenempfänger werden direkt von den Rententrägern in den Begleitschreiben benachrichtigt, sofern eine Lebensbescheinigung erforderlich sein sollte. Sollten Sie also eine Rentenanpassungsmitteilung ohne das Formblatt Lebensbescheinigung erhalten haben, ist eine Lebensbescheinigung in diesem Jahr nicht erforderlich. Sie brauchen dann nichts weiter zu unternehmen.

Wenn Sie allerdings von der Rentenbehörde aufgefordert werden, eine Lebensbescheinigung einzureichen, kann der jährliche Lebensnachweis ab dem Jahr 2024 weltweit wahlweise digital oder physisch per Formblatt erbracht werden; wir empfehlen Ihnen die Nutzung des digitalen Verfahrens.

Nähere Informationen zu beiden Verfahren (Formblatt Lebensbescheinigung (LB)) oder digitaler Lebensnachweis (DLN) finden Sie unter:

www.rentenservice.de/LB

www.rentenservice.de/DLN

Bitte beachten Sie: Wenn Sie zwecks Bestätigung der Lebensbescheinigung eine Bestätigungsstelle aufsuchen möchten, können Sie die Lebensbescheinigung auch bei folgenden Stellen beglaubigen lassen:

  • Pfarrämter oder Rabbinate
  • Landesgruppe der Seliger Gemeinde
  • German YMCA
  • German Welfare Council
  • Association of Jewish Refugees
  • Rotes Kreuz

Alternativ kann eine Beglaubigung an den deutschen Auslandsvertretungen erfolgen.

Wenn Sie eine Vorsprache an der Botschaft in London wünschen, buchen Sie bitte einen Termin in der Beglaubigungsstelle.

Wenn Sie die Beglaubigung der Lebensbescheinigung am Generalkonsulat Edinburgh vornehmen lassen wollen, buchen Sie bitte hier einen Termin.

Wenn Sie die Beglaubigung der Lebensbescheinigung bei einem deutschen Honorarkonsulat vornehmen lassen wollen, kontaktieren Sie bitte den/die zuständige/n Honorarkonsul/-in direkt.

Nach erfolgter Beglaubigung muss der Rentenberechtigte das Formular an die Rentenbehörde zurückschicken. Im Teil B der Lebensbescheinigung ist die Rücksendeanschrift des Renten Service vorgedruckt. Wichtig ist, dass die Lebensbescheinigung im Original übersandt wird.

Die Beglaubigung der Lebensbescheinigung für gesetzliche Renten- und Pensionszwecke ist gebührenfrei (Ausnahmen: Betriebsrenten, Zusatzrenten, z.B. aus der privaten Rentenversicherung oder ausländische Renten: hierfür fällt eine Gebühr an).

1.2 Rentenempfänger anderer Versorgungsträger

Bitte beachten Sie, dass die oben beschriebenen Verfahren nur für die jeweils genannten staatlichen Renten gelten.

Bei Lebensbescheinigungen und Rentenzahlungen anderer Versorgungsträger (z.B. Versorgungswerke oder private Rentenversicherer) gibt es möglicherweise andere Regelungen. Bitte wenden Sie sich in einem solchen Fall direkt an Ihre Rentenbehörde und informieren Sie sich über das diesjährige Vorgehen.

Die Gebühr für die Beglaubigung der Lebensbescheinigung an einer deutschen Auslandsvertretung und den zuständigen Honorarkonsuln beträgt in diesem Fall EUR 34,07*.

*Sie können entweder bar in Pfund Sterling (genaue Gebührenhöhe ist wechselkursabhängig) oder mit Kreditkarte (Visa/MasterCard) bezahlen. Bei einer Kartenzahlung wird die Gebühr in Euro berechnet.

Wiedergutmachungsrenten und -zahlungen

Die Aufgaben der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts genießen bei Bund und Ländern hohe Priorität.

2.1. Richtlinie der Bundesregierung über Übergangsleistungen an hinterbliebene Ehegatten von NS-Opfern, die bis zu ihrem Tod laufende Leistungen nach dem Bundesentschädigungsgesetz (BEG) erhielten

Oben genannte Richtlinie ist am 27. April 2021 in Kraft getreten.

Hinterbliebene Ehegatten von Überlebenden nationalsozialistischer Verfolgung, die nach dem 01. Januar 2020 verstarben und bis zu ihrem Tod laufende Leistungen nach dem Bundesentschädigungsgesetz (BEG) erhielten, können laut der Richtlinie nach dem Tod ihres Ehegatten auf Antrag für eine Übergangszeit von neun Monaten finanzielle Leistungen erhalten, deren Höhe sich im Wesentlichen an der Mindestrente nach dem BEG orientiert.

Zuständig für die Umsetzung dieser Richtlinie ist die „Arbeitsgruppe Anerkennungsleistungen“ im Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen (BADV).

Für die Lebensbescheinigungen, die von den BEG-Rentenempfängern bei den Wiedergutmachungsbehörden der Länder einzureichen sind, gelten grundsätzlich die in den Erläuterungen auf der Rückseite der jeweiligen Formulare aufgeführten Anforderungen.

Sollte es im Einzelfall zu Problemen bei der Erbringung des Lebensnachweises kommen, wenden Sie sich bitte umgehend an die für sie zuständige Entschädigungsbehörde.

2.2. ZRBG-Rentenempfänger (Gesetz zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto):

Am 01.08.2014 ist die 1. Änderung des Gesetzes zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto (kurz: ZRBG) in Kraft getreten, mit dem die Rechtsstellung von Personen verbessert wird, die während der nationalsozialistischen Zeit in einem Ghetto eine Beschäftigung ausgeübt haben. Die Änderungen betreffen sowohl bereits laufende ZRBG-Renten als auch Neuanträge.

Weitere Informationen und Publikationen finden Sie auf den Seiten des Bundesfinanzministeriums und der Deutschen Rentenversicherung.

2.3. Entschädigungsleistungen für nicht-jüdische Verfolgte

Die Bundesregierung gewährt – im Rahmen ihrer Wiedergutmachungsleistungen für nationalsozialistisches Unrecht – Leistungen an Personen nicht jüdischer Abstammung, die während der NS-Zeit aus rassischen, politischen, weltanschaulichen oder religiösen Gründen verfolgt worden sind. Informationen zu den Regelungen zur Entschädigung von NS-Unrecht finden Sie auf der Seite des Bundesfinanzministeriums.

Weitere hilfreiche Links:

https://www.archivportal-d.de/themenportale/wiedergutmachung

https://www.badv.bund.de/DE/OffeneVermoegensfragen/AnerkennungsleistungenfuerGhettoarbeit/start.html

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