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Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Erklärung

Artikel

Am 20.08.2021 sind Änderungen im deutschen Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) in Kraft getreten. Dabei wurde u.a. für bestimme Personengruppen ein zehnjähriges Erklärungsrecht geschaffen, mit dem die deutsche Staatsangehörigkeit durch einfache Erklärung erworben werden kann.

Nach früher geltenden Vorschriften des deutschen Staatsangehörigkeitsrechts konnten nicht alle Kinder durch Abstammung von einem zum Zeitpunkt der Geburt deutschen Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit erlangen.

Seit dem 20.08.2021 können davon betroffene Personen, die nach dem Inkrafttreten des Grundgesetzes (23.05.1949) geboren wurden, die deutsche Staatsangehörigkeit durch Erklärung erwerben.

Dies betrifft Personen, die aufgrund früher geltender geschlechterdiskriminierender Vorschriften im Staatsangehörigkeitsrecht die deutsche Staatsangehörigkeit entweder nicht durch Geburt erwerben konnten oder ihre durch Geburt erworbene deutsche Staatsangehörigkeit wieder verloren haben (§ 5 Staatsangehörigkeitsgesetz – StAG).

Zum begünstigten Personenkreis gehören:

  1. Kinder eines deutschen Elternteils (Vater oder Mutter), welche die deutsche Staatsangehörigkeit nicht von ihm erworben haben (z.B: vor 1975 ehelich geborene Kinder einer deutschen Mutter und eines ausländischen Vaters oder vor dem 01.07.1993 nichtehelich geborene Kinder eines deutschen Vaters und einer ausländischen Mutter), oder
  2. Kinder einer Mutter, die vor der Geburt ihre deutsche Staatsangehörigkeit durch Eheschließung mit einem nichtdeutschen Ehegatten verloren hat, oder
  3. Kinder, die ihre durch Geburt erworbene deutsche Staatsangehörigkeit durch Legitimation verloren haben, da ihre deutsche Mutter nach ihrer Geburt ihren nichtdeutschen Vater geheiratet hat, oder
  4. Abkömmlinge einer nach Nr. 1 bis Nr. 3 berechtigten Person.

Die Erklärung muss bis spätestens 19.08.2031 beim Bundesverwaltungsamt eingegangen sein.

Eine ausführliche Checkliste darüber, wer unter welchen Voraussetzungen erklärungsberechtigt ist, findet sich im Merkblatt des Bundesverwaltungsamts (BVA).

Weitere Informationen, alle Merkblätter und Formulare finden sich ebenfalls auf der Webseite des BVA.

Wie gebe ich die Erklärung ab?

Bevor Sie über die Botschaft London oder das Generalkonsulat Edinburgh Erklärung zum Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit abgeben, lesen Sie bitte die Hinweise des Bundesverwaltungsamtes.

Ihren Antrag reichen Sie bitte über die für Ihren Wohnort zuständige Auslandsvertretung ein.

Für die Erklärung nutzen Sie bitte die Erklärungsformulare des Bundesverwaltungsamtes.

Bitte beachten Sie, dass die Erklärungsformulare in deutscher Sprache ausgefüllt werden müssen.

Sie benötigen für die Erklärung zum Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit folgende Unterlagen:

  • Erklärungsformular („EER“)
  • Anlage „Anlage_EER“
  • Anlage „AV“ für jeden Ihrer Vorfahren bis zu der Person, die die deutsche Staatsangehörigkeit nicht weitergeben konnte (Referenzperson).
  • Kopie Ihres aktuellen ausländischen Reisepasses,
  • Ergänzende Unterlagen für sich selbst und Ihre Vorfahren:
    • Urkunden zum Nachweis der Abstammung und Identität, bspw. Geburtsurkunden, Abstammungsurkunden, Heiratsurkunden, Familienbücher, ausländische Personaldokumente (z. B. Reisepass, Identitätskarten, Ausländerausweise),
  • Nachweis zum Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit der Referenzperson:
    • Deutsche Personaldokumente (z. B. Reisepass, Kinderausweis, Personalausweis), Einbürgerungsurkunden, Bescheinigungen/ Urkunden über den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Erklärung oder Option, Spätaussiedlerbescheinigung, Vertriebenenausweise, Registrierscheine, Flüchtlingsausweise, Staatsangehörigkeitsausweise, Auszug aus dem deutschen Melderegister
  • Ggf. weitere hilfreiche Unterlagen, bspw.
    • Unterlagen über den Nichterwerb einer anderen Staatsangehörigkeit (Nichterwerbsbescheinigung)
    • Nachweise über den Erwerb/ Besitz weiterer Staatsangehörigkeiten
    • Namensänderungsurkunden/-bescheinigungen
    • Unterlagen zum Sorgerecht (bei Anträgen von Kindern bis 16 Jahren)
  • Führungszeugnis für Aufenthaltsstaat (ACRO oder DBS) für Antragstellende über 14 Jahren

Sämtliche Unterlagen/ Dokumente fügen Sie bitte als beglaubigte Kopien dem Antrag bei. Einzig das Führungszeugnis muss im Original eingereicht werden.

Außerdem fügen Sie bitte noch einen kompletten Satz unbeglaubigter Kopien von Antrag und begleitenden Unterlagen/ Dokumenten bei. Von Unterlagen, die nicht in deutscher, englischer oder französischer Sprache verfasst sind, benötigen Sie zusätzlich eine beglaubigte Übersetzung ins Deutsche. Für die Kopiebeglaubigungen buchen Sie bitte einen Termin bei unserer Beglaubigungsstelle. Während dieses Termins reichen Sie dann Ihre vollständigen Erklärungsunterlagen ein.

Eine Kopiebeglaubigung kann alternativ bei einem Notary Public oder einem unserer Honorarkonsuln erfolgen.

Bitte beachten Sie: die Honorarkonsuln beglaubigen Kopien von max. 5 Dokumenten. Es ist nicht zulässig, mehrere Termine für den gleichen Antrag zu buchen. Honorarkonsuln beraten nicht zu den Anträgen und helfen nicht beim Ausfüllen der Formulare. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an die Botschaft oder das Generalkonsulat.

Ihre vollständigen Antragsunterlagen übersenden Sie uns in dem Fall bitte per Post. Bitte übersenden Sie uns keine Originalurkunden. Eingereichte Unterlagen, auch Originale, werden nach Abschluss des Verfahrens NICHT zurückgegeben.

Die Postanschrift lautet:

German Embassy London
Legal and Consular Section
23 Belgrave Square
London, SW1X 8PZ

bzw.

Consulate General Edinburgh
Legal and Consular Section
16 Eglinton Crescent
Edinburgh EH12 5DG

Sie erhalten von uns eine Eingangsbestätigung, nachdem Ihre Erklärung an das Bundesverwaltungsamt weitergeleitet wurde. Bei evtl. Rückfragen zu Ihrer Erklärung geben Sie bitte stets das in dieser Eingangsbestätigung mitgeteilte Geschäftszeichen an.

Sofern im laufenden Verfahren ergänzende Angaben oder Unterlagen erforderlich sind, setzen wir uns mit Ihnen in Verbindung. Anderenfalls melden wir uns erst, wenn über Ihren Antrag abschließend entschieden wurde. Aufgrund der zu erwartenden Bearbeitungszeit in Deutschland sehen Sie bitte von Sachstandsanfragen innerhalb von 30 Monaten nach Erhalt der Eingangsbestätigung ab.

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