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Wiedereinbürgerung ehemaliger Deutscher
Ehemalige Deutsche können nach § 13 StAG in Ausnahmefällen und unter bestimmten Voraussetzungen auch im Ausland eingebürgert werden.
Wenn Sie früher die deutsche Staatsangehörigkeit besessen und diese durch Annahme einer fremden Staatsangehörigkeit oder Eintritt in fremde Streitkräfte verloren haben, können Sie eingebürgert werden, wenn ein öffentliches Interesse an Ihrer Einbürgerung besteht (§ 13 StAG).
Bei der Beurteilung des öffentlichen Interesses bestehen folgende Mindestanforderungen: Unterhaltsfähigkeit, ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache, sehr enge Bindungen an Deutschland, Straffreiheit.
Die Anforderungen an die Einbürgerung sind zudem abhängig von dem Zeitpunkt, zu dem Sie eingebürgert wurden:
Wenn Sie Ihre deutsche Staatsangehörigkeit nach dem 01.01.2000 verloren haben, wird im Rahmen Ihres Antrags u.a. geprüft, ob bei rechtzeitigem Antrag eine Beibehaltungsgenehmigung (BBG) erteilt worden wäre und, ob die für die Erteilung einer BBG erforderlichen Bindungen an Deutschland auch heute weiterhin bestehen.
Wenn Sie die deutsche Staatsangehörigkeit vor dem 01.01.2000 verloren haben, müssen Sie ein besonderes öffentliches und staatliches Interesse an Ihrer Einbürgerung nachweisen.
Weitere Informationen (u.a. zur Miteinbürgerung von Kindern und der Beibehaltung der derzeitigen Staatsangehörigkeit) finden Sie auf der Webseite des Bundesverwaltungsamts (BVA).
Einen Anspruch auf Wiedereinbürgerung gibt es nicht. Die Entscheidung über den Antrag liegt im Ermessen des BVA.
Um von vornherein aussichtslose, aber trotzdem gebührenpflichtige Einbürgerungsanträge zu vermeiden, empfiehlt sich eine Anfrage beim Bundesverwaltungsamt als der zuständigen Staatsangehörigkeitsbehörde oder bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung.
Antragstellung bei den deutschen Auslandsvertretungen im Vereinigten Königreich
Bevor Sie über die Botschaft London oder das Generalkonsulat Edinburgh einen Antrag auf Wiedereinbürgerung stellen, lesen Sie bitte die Hinweise des Bundesverwaltungsamtes.
Ihren Antrag reichen Sie bitte über die für Ihren Wohnort zuständige Auslandsvertretung ein.
Für die Antragsstellung nutzen Sie bitte die Antragsformulare des Bundesverwaltungsamtes.
Bitte beachten Sie, dass die Antragsformulare in deutscher Sprache ausgefüllt werden müssen.
Sie benötigen für die Beantragung der Einbürgerung folgende Unterlagen:
- Kopie Ihres aktuellen ausländischen Reisepasses oder Personaldokumentes (Seiten mit Passbild und Personalangaben)
- Ihre Geburtsurkunde bzw. Abstammungsurkunde
- Ihre Heiratsurkunde (sofern Sie verheiratet sind)
Weitere notwendige Unterlagen:
- Zeugnisse über Ihren schulischen (universitären) und beruflichen Werdegang
- ein von Ihnen in deutscher Sprache verfasster ausführlicher Lebenslauf
- Kopie der ausländischen Einbürgerungsurkunde
- Nachweis zum früheren Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit
- Nachweise zu Ihren Bindungen an Deutschland
- Nachweise zu Ihren Einkommensverhältnissen beziehungsweise Vermögensverhältnissen (Nachweis der Unterhaltsfähigkeit)
- aktuelles Führungszeugnis aus Ihrem Aufenthaltsstaat im Original
- gegebenenfalls ein Nachweis darüber, welchen Namen Sie nach einer Scheidung führen
Sämtliche Unterlagen/ Dokumente fügen Sie bitte als beglaubigte Kopien dem Antrag bei. Außerdem fügen Sie bitte noch einen kompletten Satz unbeglaubigter Kopien von Antrag und begleitenden Unterlagen/ Dokumenten bei. Von Unterlagen, die nicht in deutscher, englischer oder französischer Sprache verfasst sind, benötigen Sie zusätzlich eine beglaubigte Übersetzung ins Deutsche. Für die Kopiebeglaubigungen buchen Sie bitte einen Termin bei unserer Beglaubigungsstelle. Während dieses Termins reichen Sie dann Ihre vollständigen Antragsunterlagen ein.
Eine Kopiebeglaubigung kann alternativ bei einem Notary Public oder einem unserer Honorarkonsuln erfolgen. Ihre vollständigen Antragsunterlagen übersenden Sie uns in dem Fall bitte per Post. Bitte übersenden Sie uns keine Originalurkunden.
Die Postanschrift lautet:
German Embassy London
Legal and Consular Section
23 Belgrave Square
London, SW1X 8PZ
bzw.
Consulate General Edinburgh
Legal and Consular Section
16 Eglinton Crescent
Edinburgh EH12 5DG
Sie erhalten von uns eine Eingangsbestätigung, nachdem Ihr Antrag an das Bundesverwaltungsamt weitergeleitet wurde. Bei evtl. Rückfragen zu Ihrem Antrag geben Sie bitte stets das in dieser Eingangsbestätigung mitgeteilte Geschäftszeichen an.
Sofern im laufenden Verfahren ergänzende Angaben oder Unterlagen erforderlich sind, setzen wir uns mit Ihnen in Verbindung. Anderenfalls melden wir uns erst, wenn über Ihren Antrag abschließend entschieden wurde. Aufgrund der zu erwartenden Bearbeitungszeit in Deutschland sehen Sie bitte von Sachstandsanfragen innerhalb von 12 Monaten nach Erhalt der Eingangsbestätigung ab.