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Ermessenseinbürgerungen (auch Wiedereinbürgerung ehemaliger Deutscher)

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Ausländer können nach § 14 StAG und ehemalige Deutsche nach § 13 StAG in Ausnahmefällen und unter bestimmten Voraussetzungen auch im Ausland eingebürgert werden.

Grundsätzlich sieht das deutsche Staatsangehörigkeitsrecht Einbürgerungen im Regelfall für diejenigen Ausländer vor, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben. Ausländer können nach § 14 StAG und ehemalige Deutsche nach § 13 StAG in Ausnahmefällen und unter bestimmten Voraussetzungen auch im Ausland eingebürgert werden. Die Entscheidung über die Einbürgerung liegt im Ermessen der zuständigen Staatsangehörigkeitsbehörde, dem Bundesverwaltungsamt in Köln. Ein Anspruch auf Einbürgerung aus dem Ausland besteht i.d.R. nicht. Ausnahme sind Anspruchseinbürgerungen gem. Art. 116 II des Grundgesetzes.

Nach den Erfahrungen des Auswärtigen Amts ist eine Ermessenseinbürgerung (auch Wiedereinbürgerung ehemaliger Deutscher, die außerhalb der EU oder Schweiz wohnen) nur bei Vorliegen eines besonderen öffentlichen Interesses möglich, wobei private Interessen lediglich nachrangig berücksichtigt werden. Beispielsweise genügt es zur Begründung eines öffentlichen Interesses an einer Einbürgerung i.d.R. nicht, dass der Ehegatte eines Antragstellers deutscher Staatsangehöriger ist oder dass sich der Antragsteller längere Zeit in Deutschland aufgehalten hat.

Neben dem Nachweis des besonderen öffentlichen Interesses sind weitere Einbürgerungsvoraussetzungen zu erfüllen. Dazu gehören unter anderem gute Deutschkenntnisse, enge Bindungen an Deutschland, die Sicherung des Lebensunterhalts sowie Straffreiheit.

Um von vornherein aussichtslose, aber trotzdem gebührenpflichtige Einbürgerungsanträge zu vermeiden, empfiehlt sich eine Anfrage beim Bundesverwaltungsamt als der zuständigen Staatsangehörigkeitsbehörde oder bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung. Anträge sind immer per Post oder nach vorheriger Terminvereinbarung über die zuständige deutsche Auslandsvertretung einzureichen.

Informationen und Antragsformulare

Weitere Informationen sowie die einschlägigen Antragsformulare und Merkblätter finden Sie auch der Webseite des Bundesverwaltungsamtes

Fragen an das Bundesverwaltungsamt können Sie an folgende E-Mail-Anschrift richten: staatsangehoerigkeit@bva.bund.de

Die Deutsche Botschaft London oder das Generalkonsulat Edinburgh erreichen Sie über unser Kontaktformular

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