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Feststellung des Nichtbestehens der deutschen Staatsangehörigkeit

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Das Verfahren dient dazu, feststellen zu lassen, dass Sie die deutsche Staatsangehörigkeit nicht besitzen. Die Beantragung kann bspw. erforderlich werden, wenn Sie Ihrem Heimatstaat oder einer deutschen Behörde gegenüber nachweisen müssen, dass Sie die deutsche Staatsangehörigkeit nicht besitzen.

Im Laufe des Verfahrens wird ermittelt, ob Sie die deutsche Staatsangehörigkeit jemals besessen haben oder nicht. Gegebenenfalls wird geprüft, ob, wann und auf welcher Grundlage die deutsche Staatsangehörigkeit verloren wurde. Kann festgestellt werden, dass die deutsche Staatsangehörigkeit nicht besteht, wird eine sogenannte Negativbescheinigung ausgestellt.

Antragstellung

Für im Ausland lebende Personen ist das Bundesverwaltungsamt (BVA) in Köln die zuständige Behörde, bei der das Verfahren durchgeführt wird. Bevor Sie einen Antrag auf Ausstellung einer Negativbescheinigung stellen, lesen Sie bitte die Hinweise des Bundesverwaltungsamtes.

Der Antrag auf Feststellung des Nichtbestehens der deutschen Staatsangehörigkeit kann direkt beim Bundesverwaltungsamt gestellt werden. Die Postanschrift lautet:

Bundesverwaltungsamt
50728 Köln
Deutschland

Für die Antragsstellung nutzen Sie bitte die Antragsformulare des Bundesverwaltungsamtes.

Bitte beachten Sie, dass die Antragsformulare in deutscher Sprache ausgefüllt werden müssen.

Sie benötigen für die Beantragung der Negativbescheinigung folgende Unterlagen:

  • Antragsformular (Antrag „N“)
  • Kopie Ihres aktuellen amtlichen Dokumentes mit Lichtbild (z. B. Reisepass)
  • Kopien zum Nachweis weiterer Staatsangehörigkeiten
  • Kopie Ihrer Geburtsurkunde
  • Kopie eines Nachweises Ihres aktuellen Familienstandes (sofern nicht „ledig“)

Falls Sie adoptiert wurden, eine fremde Staatsangehörigkeit auf Antrag erworben haben, aufgrund freiwilliger Verpflichtung in die Streitkräfte eines ausländischen Staates eingetreten sind oder schon einmal ein anderes Staatsangehörigkeitsverfahren betrieben haben, legen Sie Ihrem Antrag bitte auch Kopien der betreffenden Unterlagen mit deutscher Übersetzung bei.

Einfache Kopien genügen, es sind keine beglaubigten Kopien erforderlich.

Sie haben alternativ die Möglichkeit, Ihren Antrag über die Botschaft London oder das Generalkonsulat Edinburgh einzureichen. In diesem Fall übersenden Sie bitte Ihre vollständigen Antragsunterlagen per Post an die für Ihren Wohnort zuständige Auslandsvertretung.

Die Postanschrift lautet:

German Embassy London
Legal and Consular Section
23 Belgrave Square
London, SW1X 8PZ

bzw.

Consulate General Edinburgh
Legal and Consular Section
16 Eglinton Crescent
Edinburgh, EH12 5DG

Sie erhalten von uns eine Eingangsbestätigung, nachdem Ihr Antrag an das Bundesverwaltungsamt weitergeleitet wurde. Bei evtl. Rückfragen zu Ihrem Antrag geben Sie bitte stets das in dieser Eingangsbestätigung mitgeteilte Geschäftszeichen an.

Sofern im laufenden Verfahren ergänzende Angaben oder Unterlagen erforderlich sind, setzen wir uns mit Ihnen in Verbindung. Anderenfalls melden wir uns erst, wenn über Ihren Antrag abschließend entschieden wurde. Aufgrund der zu erwartenden Bearbeitungszeit in Deutschland sehen Sie bitte von Sachstandsanfragen innerhalb von sechs Monaten nach Erhalt der Eingangsbestätigung ab. Bei Rückfragen zu Ihrem Antrag erreichen Sie die zuständige Auslandsvertretung über unser Kontaktformular. Das Bundesverwaltungsamt können Sie per E-Mail kontaktieren.

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