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Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Erklärung (Neuregelung 20.08.2021)

Artikel

Am 20.08.2021 sind Änderungen im deutschen Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) in Kraft getreten. Dabei wurde u.a. ein zehnjähriges Erklärungsrecht geschaffen, mit dem die deutsche Staatsangehörigkeit durch einfache Erklärung erworben werden kann.

Was hat sich geändert?

Bislang konnten nicht alle Kinder, die nach dem Inkrafttreten des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland (23.05.1949) geboren wurden, durch Abstammung von einem zum Zeitpunkt ihrer Geburt deutschen Elternteil auch die deutsche Staatsangehörigkeit erlangen. Die aktuelle Neuregelung im deutschen Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) vom August 2021 hat die früheren Abstammungsregelungen aufgrund ihrer Geschlechterdiskriminierung mit Blick auf die Elternteile abgeschafft und für die betroffenen Kinder sowie deren Abkömmlinge ein zehnjähriges Erklärungsrecht geschaffen. Damit kann für diesen Personenkreis die deutsche Staatsangehörigkeit fortan durch einfache Erklärung erworben werden.

Zum begünstigten Personenkreis gehören:

  1. Kinder eines deutschen Elternteils (Vater oder Mutter), welche die deutsche Staatsangehörigkeit nicht von ihm erworben haben (z.B: vor 1975 ehelich geborene Kinder einer deutschen Mutter und eines ausländischen Vaters oder vor dem 01.07.1993 nichtehelich geborene Kinder eines deutschen Vaters und einer ausländischen Mutter), oder
  2. Kinder einer Mutter, die vor der Geburt ihre deutsche Staatsangehörigkeit durch Eheschließung mit einem nichtdeutschen Ehegatten verloren hat, oder
  3. Kinder, die ihre durch Geburt erworbene deutsche Staatsangehörigkeit durch Legitimation verloren haben, da ihre deutsche Mutter nach ihrer Geburt ihren nichtdeutschen Vater geheiratet hat, oder
  4. Abkömmlinge einer nach Nr. 1 bis Nr. 3 berechtigten Person.

Nähere Einzelheiten zu den neuen Regelungen sowie Formulare und Merkblätter (einschließlich englischer Versionen) finden Sie auf der Webseite des Bundesverwaltungsamtes (BVA).

Direktlink zum Download-Paket

Hinweise zum Antragsverfahren

Versand: Die Erklärungen können direkt an das Bundesverwaltungsamt (BVA) übersandt werden oder über die zuständige Auslandsvertretung zur Weiterleitung eingereicht werden. Bitte beachten Sie, dass die Erklärungen erst durch Zugang beim Bundesverwaltungsamt (BVA) rechtswirksam werden.

Ausfüllhinweise zum Erklärungsvordruck (inklusive Anlagen) sowie eine Liste der mitzuschickenden Unterlagen finden Sie im Merkblatt, das Teil des Download-Pakets ist.

Bezüglich der mitzuschickenden Unterlagen wird u.a. darauf hingewiesen, dass deutsche Geburtsurkunden keine Nachweise zum Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit sind. Die deutsche Staatsangehörigkeit wird nicht durch die Geburt in Deutschland, sondern primär durch Abstammung von einem zum Zeitpunkt der Geburt eines Kindes deutschen Elternteils erworben. Als Nachweise sind der deutschen Staatsangehörigkeit eines Elternteils sind z.B. alte deutsche Reisepässe oder Personalausweise geeignet.

Die mitzuschickenden Unterlagen sollten möglichst als beglaubigte Kopien beigefügt werden. Beglaubigungen von Kopien können entweder nach vorheriger Terminvereinbarung durch die Beglaubigungsstelle der Botschaft, durch das Generalkonsulat Edinburgh oder durch deutsche Honorarkonsuln vorgenommen werden. Bitte beachten Sie dabei die Instruktionen der Beglaubigungsstelle auf unserer Webseite. Beglaubigungen durch britische notary publics werden vom Bundesverwaltungsamt ebenfalls anerkannt.

Grundsätzlich sind beim Bundesverwaltungsamt (BVA) alle Unterlagen mit deutscher Übersetzung einzureichen. Nach den Erfahrungen der Botschaft akzeptiert das BVA jedoch einfache, häufig wiederkehrende Dokumente meist auch ohne Übersetzung aus dem Englischen. Gleiches gilt für Apostillen, auf die bei britischen Dokumenten meist verzichtet wird. Ggf werden fehlende Unterlagen, Übersetzungen o.ä. vom BVA im Laufe des Verfahrens von den Antragstellern nachgefordert. Die Nachreichung von Unterlagen ist in der Regel problemlos möglich.

Ein britisches polizeiliches Führungszeugnis kann beim ACRO Criminal Records Office angefordert werden. Bitte bestellen Sie ein Führungszeugnis „for visa and immigration purposes“. Ein Führungszeugnis ist für alle strafmündigen Antragstellenden (über 14 Jahre alt) einzureichen. Dieses Dokument ist im Original einzureichen (nicht als beglaubigte Kopie).

Aufgrund der Vielzahl der beim BVA eingehenden Anträge zum Erklärungserwerb muss leider mit einer längeren Bearbeitungsdauer gerechnet werden. Selbst Eingangsbestätigungen zu Anträgen können aktuell vom BVA frühestens nach 3-6 Monaten übermittelt werden. Anträge werden grundsätzlich immer in der Reihenfolge des Eingangs bearbeitet.

Für Rückfragen steht das Staatsangehörigkeitsteam der Botschaft bzw. des Generalkonsulats Edinburgh Ihnen gerne per E-Mail über das Kontaktformular zur Verfügung.

Bitte beachten Sie jedoch, dass die Botschaft keine Staatsangehörigkeitsbehörde ist und somit nicht an der Entscheidung über die Anträge beteiligt ist. Die Botschaft hat auch keinen Zugriff auf die Daten des BVA. Rückfragen sollten somit ggf. direkt mit dem BVA aufgenommen werden unter folgender E-Mail: staatsangehoerigkeit@bva.bund.de oder telefonisch über die im Merkblatt genannte Hotline des BVA.

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