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Häufig gestellte Fragen (FAQ) zum deutschen Staatsangehörigkeitsrecht

FAQ

FAQ

Kinderreisepass
Kind mit Reisepass © dpa

Die deutsche Staatsangehörigkeit wird grundsätzlich nach dem Abstammungsprinzip automatisch durch Geburt erworben, wenn mindestens ein Elternteil deutsch ist. Sie können für Ihr Kind somit i.d.R. direkt einen deutschen Pass oder Personalausweis beantragen.

Ist nur der Vater deutsch, muss eine wirksame Vaterschaftsanerkennung vorliegen. Bei einer Geburt im Vereinigten Königreich ist dies i.d.R. der Fall, wenn der Vater in der Geburtsurkunde als „father“ und beide Eltern als „informant“ eingetragen sind.

Für deutsche Staatsangehörige, die ab dem 01.01.2000 bereits im Ausland geboren wurden, gilt: Deren Kinder erwerben bei Geburt im Ausland die deutsche Staatsangehörigkeit nur, wenn die Eltern die Geburt des Kindes binnen eines Jahres bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung anzeigen.

Passport
Passport © dpa

Nein, wenn Ihr Kind durch Geburt automatisch zwei Staatsangehörigkeiten erworben hat (die deutsche durch Abstammung), ist eine spätere Entscheidung zwischen den beiden Staatsangehörigkeiten aus deutscher Sicht nicht erforderlich. Ihr Kind ist also dauerhaft Doppelstaater. Unter Umständen mag aber das Recht des anderen Landes eine Optionsnotwendigkeit vorsehen. Bitte wenden Sie sich hierfür an die zuständigen Stellen des anderen Landes.

German and French passport
German and French passport © dpa

Seit dem 01.01.2021 gilt: Wenn Sie auf eigenen Antrag die britische Staatsangehörigkeit erwerben, ohne zuvor durch das Bundesverwaltungsamt eine Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit erhalten zu haben, verlieren Sie automatisch Ihre deutsche Staatsangehörigkeit.

Beibehaltung

Wiedereinbürgerung aus der EU

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