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Häufig gestellte Fragen (FAQ) zum deutschen Staatsangehörigkeitsrecht
FAQ

Die deutsche Staatsangehörigkeit wird grundsätzlich nach dem Abstammungsprinzip automatisch durch Geburt erworben, wenn mindestens ein Elternteil deutsch ist. Sie können für Ihr Kind somit i.d.R. direkt einen deutschen Pass oder Personalausweis beantragen.
Ist nur der Vater deutsch, muss eine wirksame Vaterschaftsanerkennung vorliegen. Bei einer Geburt im Vereinigten Königreich ist dies i.d.R. der Fall, wenn der Vater in der Geburtsurkunde als „father“ und beide Eltern als „informant“ eingetragen sind.
Für deutsche Staatsangehörige, die ab dem 01.01.2000 bereits im Ausland geboren wurden, gilt: Deren Kinder erwerben bei Geburt im Ausland die deutsche Staatsangehörigkeit nur, wenn die Eltern die Geburt des Kindes binnen eines Jahres bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung anzeigen.

Nein, wenn Ihr Kind durch Geburt automatisch zwei Staatsangehörigkeiten erworben hat (die deutsche durch Abstammung), ist eine spätere Entscheidung zwischen den beiden Staatsangehörigkeiten aus deutscher Sicht nicht erforderlich. Ihr Kind ist also dauerhaft Doppelstaater. Unter Umständen mag aber das Recht des anderen Landes eine Optionsnotwendigkeit vorsehen. Bitte wenden Sie sich hierfür an die zuständigen Stellen des anderen Landes.

Seit dem 01.01.2021 gilt: Wenn Sie auf eigenen Antrag die britische Staatsangehörigkeit erwerben, ohne zuvor durch das Bundesverwaltungsamt eine Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit erhalten zu haben, verlieren Sie automatisch Ihre deutsche Staatsangehörigkeit.

Einbürgerungen in den deutschen Staatsverband sind vor allem für Personen vorgesehen, die auch Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. Generell hat Ihr/e Partner/in unter bestimmten weiteren Voraussetzungen bereits nach 3 Jahren rechtmäßigen Aufenthalts in der Bundesrepublik einen Einbürgerungsanspruch. Ihre Ehe muss schon seit mindestens zwei Jahren bestehen. Bitte wenden Sie sich zur weiteren Beratung an die für Ihren Wohnort in Deutschland zuständige Behörde.
Sofern Sie und Ihr/ Partner/in sich im Vereinigten Königreich (oder einem anderen ausländischen Staat) aufhalten, ist eine Einbürgerung nur unter den Voraussetzungen des § 14 Staatsangehörigkeitsgesetz möglich. Nach Erfahrungen des Auswärtigen Amts und der deutschen Auslandsvertretungen ist dies jedoch –neben Antragsvoraussetzungen wie der Sicherung des Lebensunterhalts und deutscher Sprachkenntnisse - nur bei Vorliegen eines besonderen öffentlichen Interesses möglich, wobei private Interessen lediglich nachrangig berücksichtigt werden. Allein das Bestehen einer Ehe mit einem deutschen Staatsangehörigen rechtfertigt die Annahme eines öffentlichen Interesses i.d.R. noch nicht.
Um von vornherein aussichtslose, aber trotzdem gebührenpflichtige Einbürgerungsanträge zu vermeiden, empfiehlt sich vor Antragstellung über die Auslandsvertretung zunächst eine Anfrage beim Bundesverwaltungsamt als der zuständigen Staatsangehörigkeitsbehörde.
Sollte Ihre Frage hier nicht erscheinen, finden Sie weitere FAQs zum Staatsangehörigkeitsrecht auch auf der Internetseite des Auswärtigen Amts: