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„Bin ich noch deutsch? Habe ich die deutsche Staatsangehörigkeit verloren?“

Artikel

Sie würden gerne wissen, ob bzw. wie Sie die deutsche Staatsangehörigkeit verlieren können? Sie möchten auf die deutsche Staatsangehörigkeit verzichten? Sie möchten eine fremde Staatsangehörigkeit erwerben und dafür die deutsche Staatsangehörigkeit aufgeben?

Verlust durch Annahme einer fremden Staatsangehörigkeit

Der häufigste Verlustgrund der deutschen Staatsangehörigkeit war der Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit auf eigenen Antrag. Der automatische Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit durch Geburt hat dagegen in der Regel keine Auswirkungen auf die deutsche Staatsangehörigkeit. Ausführliche Informationen hierzu finden Sie im Merkblatt des Bundesverwaltungsamts, s.u.

Seit dem 28.08.2007 verlor ein Deutscher die deutsche Staatsangehörigkeit nicht, wenn er nach diesem Stichtag die Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaates oder der Schweiz erwarb. Eine Einbürgerung in den britischen Staatsverband im Zeitraum 28.08.2007 bis 31.12.2020 hatte daher keine Auswirkungen auf das Fortbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit.
Sofern Sie aber vor dem 28.08.2007 in den britischen Staatsverband eingebürgert wurden, ging die deutsche Staatsangehörigkeit regelmäßig mit Erwerb der britischen verloren.

Dies gilt gleichermaßen für den Zeitraum 01.01.2021 bis 26.06.2024.

Durch eine Änderung des deutschen Staatsangehörigkeitsgesetzes führt seit dem 27.06.2024 der Erwerb einer ausländischen, also auch der britischen Staatsbürgerschaft (ab diesem Zeitpunkt) nicht mehr zum Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit – ein Antrag auf eine Beibehaltungsgenehmigung ist nicht mehr erforderlich!

Merkblatt des Bundesverwaltungsamts in Köln

Verlust durch Legitimation

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat mit Urteil vom 29.11.2006 entschieden, dass die Rechtsvorschriften zum Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit bei Legitimationen durch einen Ausländer rückwirkend ab dem 01.04.1953 nicht mehr anwendbar sind. Dadurch ergibt sich, dass nichteheliche Kinder einer deutschen Mutter, die nach dem 31.03.1953 von einem Ausländer legitimiert wurden, ihre deutsche Staatsangehörigkeit nicht verloren haben.

Urteil des Bundesverwaltungsgerichts Leipzig vom 29.11.2006

Verlust durch Eheschließung

Deutsche Frauen, die vor dem 23.05.1949 einen Ausländer geheiratet haben, haben die deutsche Staatsangehörigkeit auch bei dann eintretender Staatenlosigkeit verloren. Unter Umständen können Sie wieder eingebürgert werden.

Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte ggf. per Kontaktformular an die deutsche Botschaft London bzw. das Generalkonsulat Edinburgh.

Deutsche Frauen, die zwischen dem 23.05.1949 und dem 31.03.1953 einen Ausländer geheiratet haben, verloren die deutsche Staatsangehörigkeit nur dann, wenn sie dadurch nicht staatenlos wurden. Seit dem 01.04.1953 ist die Eheschließung mit einem Ausländer kein Verlustgrund mehr.

Da nach dem britischen Staatsangehörigkeitsrecht seit dem 01.01.1949 die britische Staatsangehörigkeit nicht mehr automatisch durch Eheschließung mit einem Briten erworben wird, ist in Bezug auf die britische Staatsangehörigkeit seit dem 23.05.1949 kein automatischer Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit durch Heirat mit einem britischen Staatsangehörigen mehr eingetreten.

Verlust durch Adoption

Die deutsche Staatsangehörigkeit kann seit dem 01.01.1977 auch durch Adoption eines deutschen Kindes durch ausländische Eltern verloren gehen. Dies bedeutet, dass Kinder, die vor diesem Termin von ausländischen Staatsangehörigen adoptiert worden sind, die deutsche Staatsangehörigkeit regelmäßig nicht verloren haben.

Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte ggf. per Kontaktformular die deutsche Botschaft bzw. das Generalkonsulat.

Verlust durch Eintritt in ausländische Streitkräfte

Grundsätzlich stellt der freiwillige Eintritt in die Streitkräfte eines anderen Staates, dessen Staatsangehörigkeit der Betroffene auch besitzt, seit 01.01.2000 einen Verlustgrund für die deutsche Staatsangehörigkeit dar, wenn er ohne vorherige Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung erfolgte.

Mit dem Inkrafttreten des Wehrrechtsänderungsgesetzes am 1. Juli 2011 wurde das Verfahren für bestimmte Länder vereinfacht.

Demnach gilt die Zustimmung nunmehr als erteilt, für Personen die zugleich die Staatsangehörigkeit von

  • Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU),
  • Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA),
  • Mitgliedstaaten der Nordatlantikvertrags-Organisation (NATO) oder
  • Staaten der Länderliste nach § 41 Abs. 1 der Aufenthaltsverordnung (Australien, Israel, Japan, Kanada, Republik Korea, Neuseeland, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland, Vereinigte Staaten von Amerika)

besitzen und in die Streitkräfte dieses Landes eintreten.

Verlust durch Verzicht auf die deutsche Staatsangehörigkeit

Ein Deutscher kann auf seine deutsche Staatsangehörigkeit verzichten, wenn er mehrere Staatsangehörigkeiten besitzt. Der Verzicht wird wirksam mit Aushändigung der Verzichtsurkunde. Zum genauen Verfahren finden Sie alle Informationen hier.

Verlust durch dauerhaften Aufenthalt im Ausland vor 1914

Dauerhafter Aufenthalt im Ausland von mehr als 10 Jahren, ohne dass sich die Person bei einem deutschen Konsulat in die „Konsulatsmatrikel“ (= Register der im jeweiligen Amtsbezirk wohnhaften Deutschen) hat eintragen lassen, führte bis 1914 zum Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit. Dieser Verlustgrund ist von entscheidender Bedeutung für Sie, wenn Ihr Vorfahre, von dem Sie die deutsche Staatsangehörigkeit ableiten möchten, vor 1904 ausgewandert ist. Ist dies der Fall und hat dieser Vorfahre es versäumt, sich in die Konsulatsmatrikel einzutragen, so hat er automatisch nach Ablauf von 10 Jahren Aufenthalt im Ausland die deutsche Staatsangehörigkeit verloren und konnte diese folglich nicht mehr an die nächste Generation weitergeben.

Sonstige Verlustgründe

Besondere Vorschriften gelten für die Verfolgten des Nazi-Regimes, denen die deutsche Staatsangehörigkeit aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen zwischen dem 30.01.1933 und dem 08.05.1945 entzogen worden ist. Diese Personen und deren Abkömmlinge haben unter Umständen einen Anspruch auf Einbürgerung nach Art. 116 Abs. 2 GG oder nach § 15 StAG..

Einbürgerung nach Art. 116 Abs. 2 GG

Verzicht auf die deutsche Staatsangehörigkeit

Wenn Sie aus bestimmten Gründen auf die deutsche Staatsangehörigkeit verzichten möchten, müssen Sie hierfür einen Verzichtsantrag stellen.

Wenn Sie im Vereinigten Königreich leben, zusätzlich zur deutschen auch die britische (oder eine andere) Staatsangehörigkeit besitzen und aus bestimmten Gründen auf die deutsche Staatsangehörigkeit verzichten möchten, müssen Sie hierfür eine Erklärung über den Verzicht beim Bundesverwaltungsamt in Köln abgeben. Ihren Antrag reichen Sie bitte über die für Ihren Wohnort zuständige Auslandsvertretung ein.

Das Bundesverwaltungsamt entscheidet als Staatsangehörigkeitsbehörde für im Ausland lebende Deutsche, ob Ihrem Antrag stattgegeben werden kann und stellt gegebenenfalls eine Verzichtsurkunde aus. Mit Aushändigung der Verzichtsurkunde durch die Botschaft oder das Generalkonsulat wird der Verzicht wirksam.

Antragstellung bei den deutschen Auslandsvertretungen im Vereinigten Königreich

Sie benötigen für die Beantragung der Verzichtsurkunde folgende Dokumente:

  • vollständig ausgefülltes und unterschriebenes Antragsformular in zweifacher Ausführung
  • Kopie Ihres deutschen Ausweisdokumentes
  • Kopie Ihres ausländischen Ausweisdokumentes
  • Adressnachweis, bspw. Stromrechnung (utility bill)

Zunächst genügen einfache Kopien der Dokumente. Ihre vollständigen Antragsunterlagen übersenden Sie uns bitte per Post an:

German Embassy
Legal and Consular Section
23 Belgrave Square
London, SW1X 8PZ

bzw. an:

Consulate General Edinburgh
Legal and Consular Section
16 Eglinton Crescent
Edinburgh EH12 5DG

Sie erhalten von uns eine Eingangsbestätigung, nachdem Ihr Antrag an das Bundesverwaltungsamt weitergeleitet wurde. Sofern im laufenden Verfahren ergänzende Angaben oder Unterlagen erforderlich sind, setzen wir uns mit Ihnen aktiv in Verbindung. Anderenfalls melden wir uns erst, wenn über Ihren Antrag abschließend entschieden wurde.

Bitte stellen Sie sich darauf ein, dass das Verfahren in Deutschland in aller Regel mehr als sechs Monate in Anspruch nimmt.

Mit Fragen im Einzelfall können Sie sich gerne über das Kontaktformular an die zuständige Auslandsvertretung (London bzw. Edinburgh) wenden.

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