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Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit
Das deutsche Staatsangehörigkeitsrecht kennt verschiedene Verlustgründe, hier finden Sie weitere Informationen zum Thema.
- Verlust durch Annahme einer fremden Staatsangehörigkeit
- Verlust durch Legitimation
- Verlust durch Eheschließung
- Verlust durch Adoption
- Verlust durch Eintritt in ausländische Streitkräfte
- Verlust durch Verzicht auf die deutsche Staatsangehörigkeit
- Verlust durch dauerhaften Aufenthalt im Ausland vor 1914
- Sonstige Verlustgründe
Verlust durch Annahme einer fremden Staatsangehörigkeit
WICHTIGE NEUERUNG 2024: Seit dem 27.06.2024 führt der Erwerb der britischen Staatsbürgerschaft (ab diesem Zeitpunkt) nicht mehr zum Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit – ein Antrag auf eine Beibehaltungsgenehmigung ist nicht mehr erforderlich!
Der häufigste Verlustgrund der deutschen Staatsangehörigkeit ist der Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit auf eigenen Antrag. Der automatische Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit durch Geburt hat dagegen in der Regel keine Auswirkungen auf die deutsche Staatsangehörigkeit. Ausführliche Informationen hierzu finden Sie im Merkblatt des Bundesverwaltungsamts, s.u..
Seit dem 28.08.2007 verliert ein Deutscher die deutsche Staatsangehörigkeit nicht, wenn er nach diesem Stichtag die Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaates oder der Schweiz erwirbt. Eine Einbürgerung in den britischen Staatsverband im Zeitraum 28.08.2007 bis 31.12.2020 hat entsprechend keine Auswirkungen auf das Fortbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit.
Sofern Sie aber vor dem 28.08.2007 in den britischen Staatsverband eingebürgert wurden ging die deutsche Staatsangehörigkeit regelmäßig mit Erwerb der britischen verloren. Dies gilt gleichermaßen für den Zeitraum 01.01.2021 bis 26.06.2024. Durch eine Änderung des deutschen Staatsangehörigkeitsgesetzes führt der Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit auf eigenen Antrag danach nicht mehr zum Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit.
Merkblatt des Bundesverwaltungsamts in Köln
Verlust durch Legitimation
Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat mit Urteil vom 29.11.2006 entschieden, dass die Rechtsvorschriften zum Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit bei Legitimationen durch einen Ausländer rückwirkend ab dem 01.04.1953 nicht mehr anwendbar sind. Dadurch ergibt sich, dass nichteheliche Kinder einer deutschen Mutter, die nach dem 31.03.1953 von einem Ausländer legitimiert wurden, ihre deutsche Staatsangehörigkeit nicht verloren haben.
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts Leipzig vom 29.11.2006
Verlust durch Eheschließung
Deutsche Frauen, die vor dem 23.05.1949 einen Ausländer geheiratet haben, haben die deutsche Staatsangehörigkeit auch bei dann eintretender Staatenlosigkeit verloren. Unter Umständen können Sie wieder eingebürgert werden. Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte ggf. per Kontaktformular an die deutsche Botschaft London bzw. das Generalkonsulat Edinburgh.
Deutsche Frauen, die zwischen dem 23.05.1949 und dem 31.03.1953 einen Ausländer geheiratet haben, verloren die deutsche Staatsangehörigkeit nur dann, wenn sie dadurch nicht staatenlos wurden. Seit dem 01.04.1953 ist die Eheschließung mit einem Ausländer kein Verlustgrund mehr.
Verlust durch Adoption
Die deutsche Staatsangehörigkeit kann seit dem 01.01.1977 auch durch Adoption eines deutschen Kindes durch ausländische Eltern verloren gehen. Dies bedeutet, dass Kinder, die vor diesem Termin von ausländischen Staatsangehörigen adoptiert worden sind, die deutsche Staatsangehörigkeit regelmäßig nicht verloren haben. Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte ggf. per Kontaktformular die deutsche Botschaft bzw. das Generalkonsulat.
Verlust durch Eintritt in ausländische Streitkräfte
Grundsätzlich stellt der freiwillige Eintritt in fremde Streitkräfte ohne vorherige Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung einen Verlustgrund für die deutsche Staatsangehörigkeit dar. Mit dem Inkrafttreten des Wehrrechtsänderungsgesetzes am 1. Juli 2011 wurde das Verfahren für bestimmte Länder vereinfacht.
Demnach gilt die Zustimmung nunmehr als erteilt, für Personen die zugleich die Staatsangehörigkeit von
- Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU),
- Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA),
- Mitgliedstaaten der Nordatlantikvertrags-Organisation (NATO) oder
- Staaten der Länderliste nach § 41 Abs. 1 der Aufenthaltsverordnung (Australien, Israel, Japan, Kanada, Republik Korea, Neuseeland, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland, Vereinigte Staaten von Amerika)
besitzen und in die Streitkräfte dieses Landes eintreten.
Verlust durch Verzicht auf die deutsche Staatsangehörigkeit
Ein Deutscher kann auf seine deutsche Staatsangehörigkeit verzichten, wenn er mehrere Staatsangehörigkeiten besitzt. Der Verzicht wird wirksam mit Aushändigung der Verzichtsurkunde. Unter untenstehendem Link erhalten Sie weitere Informationen hierzu.
Verzicht auf die deutsche Staatsangehörigkeit
Verlust durch dauerhaften Aufenthalt im Ausland vor 1914
Dauerhafter Aufenthalt im Ausland von mehr als 10 Jahren, ohne dass sich die Person bei einem deutschen Konsulat in die „Konsulatsmatrikel“ (=Register der im jeweiligen Amtsbezirk wohnhaften Deutschen) hat eintragen lassen, führte bis 1914 zum Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit. Dieser Verlustgrund ist von entscheidender Bedeutung für Sie, wenn Ihr Vorfahre, von dem Sie die deutsche Staatsangehörigkeit ableiten möchten, vor 1904 ausgewandert ist. Ist dies der Fall, so hat der Vorfahre automatisch nach Ablauf von 10 Jahren Aufenthalt im Ausland die deutsche Staatsangehörigkeit verloren und konnte diese folglich nicht mehr an die nächste Generation weitergeben.
Sonstige Verlustgründe
Besondere Vorschriften gelten für die Verfolgten des Nazi-Regimes, denen die deutsche Staatsangehörigkeit aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen zwischen dem 30.01.1933 und dem 08.05.1945 entzogen worden ist. Diese Personen und deren Abkömmlinge haben unter Umständen einen Anspruch auf Einbürgerung nach Art. 116 II GG.