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4. Aufenthaltsstatus für Briten und ihre Angehörigen in Deutschland und Einreisevorschriften nach dem 01.01.2021

FAQ

FAQ

Seit dem 01.01.2021 haben britische Staatsangehörige und ihre drittstaatsangehörigen Familienangehörigen, die bis dahin zum Aufenthalt oder zum Arbeiten in Deutschland (oder einem anderen EU-Staat) berechtigt waren und von diesem Recht Gebrauch gemacht hatten, im Wesentlichen dieselben Rechte wie vor dem Austritt. Die Rechte werden also, sofern sie auch genutzt worden sind, weiterhin bestehen. Diese Rechte bestehen „kraft Gesetzes“, Sie können diese also ohne weiteres Zutun Ihrerseits geltend machen. Um nachweisen zu können, dass Sie Rechte nach dem Austrittsabkommen haben, benötigen Sie jedoch zwingend ein Aufenthaltsdokument, das Sie bei der an Ihrem Wohnort zuständigen Ausländerbehörde erhalten. Bis zum 30.06.2021 mussten britische Staatsangehörige, die am 31.12.2020 in Deutschland wohnten und weiterhin in Deutschland wohnen bleiben, ihren Aufenthalt bei der für ihren Wohnort zuständigen Ausländerbehörde anzeigen, um dann das neue Aufenthaltsdokument erhalten zu können. Dieses Privileg gilt jedoch nur für britische Staatsangehörige (Angabe im Pass: „British citizen“), die aufgrund ihres Status während der Mitgliedschaft des Vereinigten Königreichs in der Europäischen Union als Unionsbürger behandelt wurden.

Das Bundesinnenministerium hat auf seiner Webseite umfassende Informationen zusammengestellt, die alle möglichen Szenarien beleuchten.

Britische Staatsangehörige (Angabe im Pass: „British citizen“) benötigen für Besuchs- und/ oder Geschäftsreisen mit einer Aufenthaltsdauer von maximal 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen kein Visum. Dies gilt allerdings nur, solange keine Erwerbstätigkeit ausgeübt werden soll. Auch britische Staatsangehörige der folgenden Krongebiete und Überseeterritorien genießen dieses Privileg: Anguilla, Bermuda, Britische Jungferninseln, Kaimaninseln, Guernsey, Jersey, Insel Man, Montserrat, St. Helena sowie Turks- und Caicosinseln.

Für britische Staatsangehörige gelten die Schengen-Einreisebestimmungen für von der Visumpflicht befreite Drittstaatsangehörige:
Reisende haben beim Grenzübertritt die für die Einreise in die Schengener Staaten erforderlichen Dokumente und Belege mit sich zu führen, insbesondere ein gültiges Reisedokument und Belege über den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts. Sie müssen außerdem über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts verfügen (sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise). Hierzu gehört regelmäßig auch der Abschluss einer gültigen und angemessenen Reisekrankenversicherung. Ab 01.01.2021 ist der Besitz einer EHIC-Karte im Regelfall nicht mehr ausreichend.

Ab dem 01.01.2021 gilt für neueinreisende britische Staatsangehörige das allgemeine Ausländerrecht für Drittstaatsangehörige. Jedoch gilt trotz des Brexits:

  • Auch für längerfristige Aufenthalte in Deutschland, wie etwa zu Studien- oder Erwerbszwecken, benötigen neu einreisende britische Staatsangehörige kein Visum. Nach der Einreise müssen sie bei der Ausländerbehörde am künftigen Wohnort jedoch einen Aufenthaltstitel beantragen. Wenn Sie sofort nach Einreise in Deutschland vor Erhalt des Aufenthaltstitels arbeiten möchten, müssen Sie vor Einreise bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung ein Visum beantragen, das Ihnen die Ausübung der Erwerbstätigkeit erlaubt. Einzelheiten zu den Anforderungen und zum Verfahren finden Sie auf der Webseite des Bundesministerium des Inneren, für Bau und Heimat und auf unserer Webseite.

  • Neu einreisende britische Fachkräfte und sonstige Beschäftigte erhalten einen erleichterten Zugang zum Arbeitsmarkt. Für die Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses in Deutschland kann die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit mit Vorrangprüfung zur Ausübung jeder Beschäftigung unabhängig vom Sitz des Arbeitgebers erteilt werden.

Bis zum 31.12.2020 konnten Inhaber britischer Aufenthaltskarten für EU-/ EWR-Familienangehörige noch visumfrei in die EU einreisen. Dieses Privileg gilt nur bei gemeinsamer Einreise mit dem EU-/ EWR-Bürger. Es gilt nicht für britische Aufenthaltskarten, die im Rahmen des EU-Settlement Schemes erteilt werden. Mit dem Ablauf der Übergangszeit ist das Privileg ersatzlos weggefallen.

Seit dem 01.01.2021 sind die auf Basis des Freizügigkeitsrechts gewährten Erleichterungen für Nicht-EU-Familienangehörige britischer und deutscher Staatsangehöriger nicht mehr anwendbar, weder bei der Visumbeantragung noch beim Grenzübertritt.

Nach Ende der Übergangszeit sollten Reisende, die noch im Besitz eines einem Familienangehörigen eines britischen oder deutschen Staatsangehörigen nach Freizügigkeitsrecht erteilten Visums sind, beim Grenzübertritt alle für die Einreise in die Schengener Staaten erforderlichen Nachweise mit sich führen, so z. B. Nachweise zur Unterkunft, zur Erwerbstätigkeit, ausreichender Mittel zum Lebensunterhalt, Einladungsschreiben oder Rückflugtickets, sowie Nachweise zur wirtschaftlichen Situation im Heimatland und zur Absicht, das Gebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Visumgültigkeit wieder zu verlassen.

Staatsangehörige der folgenden Staaten benötigen seit 01.01.2021 für jeden Flughafentransit in Deutschland ein Flughafentransitvisum der Kategorie A:

Afghanistan, Äthiopien, Bangladesch, Eritrea, Ghana, Indien, Iran, Irak, Jordanien, (Sonderregelungen für Transite von und nach Australien, Israel und Neuseeland), Kongo (Demokratische Republik), Libanon, Mali, Nigeria, Pakistan, Somalia, Sri Lanka, Sudan, Südsudan, Syrien und Türkei (einzelne Ausnahmen für Inhaber von Diplomaten-, Dienst- und anderen amtlichen Pässen)

Die folgenden Personen benötigen kein Flughafentransitvisum:

  • Inhaber gültiger Visa und nationaler Aufenthaltstitel der EU- und Schengen-Staaten
  • Inhaber bestimmter nationaler Aufenthaltstitel der folgenden Staaten: Andorra, Japan, Kanada, San Marino, Vereinigte Staaten von Amerika
  • Inhaber gültiger Visa der EWR-Staaten (EU-Staaten und Island, Liechtenstein, Norwegen, Schweiz) sowie Japan, Kanada und den Vereinigten Staaten von Amerika ausgestellter Visa.

Der Besitz britischer Visa und Aufenthaltstitel befreit seit 01.01.2021 nicht mehr von der Flughafentransitpflicht.

Auch ab dem 01.01.2021 berechtigen die folgenden britischen Konventionspässe weiterhin zur visumfreien Einreise.

  • Convention Travel Document for Refugees (1951 United Nations Convention relating to the Status of Refugees, dunkelblau)
  • Stateless Person’s Travel Document (1954 United Nations Convention relating to the Status of Stateless Persons, rot)

Inhaber britischer Fremdenpässe (Certificate of Travel – schwarz) sind wie bisher visumpflichtig.

Die Reiseerleichterungen für eigentlich visumpflichtige Schüler und Schülerinnen britischer Schulen werden von deutscher Seite auch nach dem 01.01.2021 unverändert fortgeführt. Unter den im Beschluss des Rates vom 30. November 1994 - 94/795/JI - genannten Bedingungen benötigten diese Schüler und Schülerinnen weiterhin kein Visum. Allerdings hat der British Council bereits mitgeteilt, dass ab 01.01.2021 keine Schülerreiselisten mehr ausgestellt werden.

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