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3. Staatsangehörigkeit

FAQ

FAQ

Die Botschaft kann keine generelle Empfehlung aussprechen, ob die britische Staatsangehörigkeit erworben werden sollte. Die Annahme einer ausländischen Staatsangehörigkeit ist eine individuelle Entscheidung, die von persönlichen (Lebens-) Umständen abhängt und in jedem Staat an Voraussetzungen gebunden ist.

Die Voraussetzungen, die für den Erwerb der britischen Staatsangehörigkeit erfüllt werden müssen, richten sich nach britischem Recht. Nähere Informationen hierzu finden Sie auf der Webseite des britischen Home Office.

Kinder von deutschen Eltern erwerben die deutsche Staatsangehörigkeit nicht durch Antrag, sondern automatisch durch Abstammung. Nähere Informationen zum Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit finden Sie auf unserer Webseite.

Hat Ihr Kind durch Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit erworben, so können Sie für Ihr Kind in der Regel direkt einen deutschen Pass oder Personalausweis beantragen, eine vorherige Beantragung der deutschen Staatsangehörigkeit ist nicht vorgesehen. Nähere Informationen zur Passbeantragung finden Sie auf unserer Webseite.

Bitte prüfen Sie jedoch vor der Buchung eines Passtermins, ob für Ihr Kind zunächst eine Namenserklärung abgegeben werden muss. Alle Informationen hierzu finden Sie auf unserer Webseite unter Namensrecht.

Eine Registrierung der Geburt Ihres Kindes oder Beantragung einer deutschen Geburtsurkunde ist nur erforderlich, wenn Sie als deutscher Elternteil selbst nach dem 31.12.1999 im Ausland geboren wurden. Weitere Informationen hierzu haben wir auf unserer Webseite eingestellt.

Es hat nach derzeitigem deutschen Recht keinen Einfluss auf die deutsche Staatsangehörigkeit Ihres Kindes, wenn das Kind automatisch durch Geburt auch weitere Staatsangehörigkeiten erwirbt.

Der EU-Austritt des Vereinigten Königreichs und das Ende der Übergangszeit haben grundsätzlich keinen Einfluss auf Ihre bestehende deutsche Staatsangehörigkeit. Wenn Sie zu diesem Zeitpunkt bereits Doppelstaater sind, müssen Sie sich nicht zwischen der deutschen und der britischen Staatsangehörigkeit entscheiden.

Nach dem geltenden deutschen Staatsangehörigkeitsrecht ist eine Einbürgerung im Ausland nur in Ausnahmefällen möglich. Ehegatten von Deutschen können in der Regel nicht eingebürgert werden, wenn die Familie im Ausland wohnt.

Die zuständige Staatsangehörigkeitsbehörde, das Bundesverwaltungsamt in Köln, hat bestätigt, dass eine (auch langjährige) Ehe mit einem Deutschen und der Wunsch nach einer einheitlichen Staatsangehörigkeit in der Familie allein nicht als Einbürgerungsgründe ausreichen.

Zusätzlich zu den allgemeinen Einbürgerungsvoraussetzungen (wie sehr guten Deutschkenntnissen und engen Bindungen an Deutschland) muss über das private Interesse hinaus ein besonderes öffentliches Interesse an der Einbürgerung vorliegen. Dieses Kriterium ist leider nur in seltenen Fällen erfüllt.

Weitere Informationen finden Sie auf unserer Webseite sowie der Webseite des Bundesverwaltungsamts.

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