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Generationenschnitt

Artikel

Im Ausland geborene Kinder, deren deutsche Eltern bzw. deutscher Elternteil nach dem 31.12.1999 ebenfalls im Ausland geboren wurden, erwerben grundsätzlich nicht mehr die deutsche Staatsangehörigkeit – der sogenannte Generationenschnitt (§ 4 Abs. 4 StAG).

Etwas anderes gilt nur, wenn innerhalb eines Jahres nach der Geburt des Kindes ein Antrag auf Beurkundung der Geburt im deutschen Geburtenregister gestellt wird (§ 36 Personenstandsgesetz) oder wenn das Kind sonst staatenlos würde. Die Jahresfrist ist auch gewahrt, wenn die Geburtsanzeige innerhalb eines Jahres bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung eingeht.

Unter welchen Voraussetzungen erwirbt mein Kind nicht die deutsche Staatsangehörigkeit?

Ihr Kind erwirbt nicht automatisch durch Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn

  • Sie (beide deutschen Elternteile oder der deutsche Elternteil, wenn der andere Elternteil nicht Deutscher ist) nach dem 31.12.1999 im Ausland geboren wurden
    UND
  • Ihr Kind im Ausland geboren wird
    UND
  • Sie (beide deutschen Elternteile oder der deutsche Elternteil, wenn der andere Elternteil nicht Deutscher ist) zum Zeitpunkt der Geburt Ihres Kindes Ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben (Haben Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland, ist ein daneben noch bestehender bloßer melderechtlicher Wohnsitz in Deutschland unbeachtlich.)
    UND
  • Ihr Kind automatisch durch Geburt eine andere Staatsangehörigkeit erwirbt.

Was muss ich tun, damit mein Kind die deutsche Staatsangehörigkeit erwirbt?

Sie müssen innerhalb eines Jahres nach der Geburt des Kindes einen Antrag auf Beurkundung der Geburt im Geburtenregister beim zuständigen deutschen Standesamt stellen. Diese Frist ist auch gewahrt, wenn der Antrag innerhalb dieser Jahresfrist bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung eingeht.

Alle Informationen zur Beantragung der Beurkundung der Geburt Ihres Kindes finden Sie hier.

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