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Angleichungserklärung nach Einbürgerung in Deutschland
Informationen für eingebürgerte Deutsche, die ihren Namen nach ausländischem Recht erworben haben und deren Name sich nunmehr nach deutschem Recht richtet.
Grundsätzliches
Gemäß deutschem Namensrecht führt eine Person mindestens einen Vornamen und einen Familiennamen. Andere ausländische Rechtsordnungen kennen eine derartige Unterscheidung zwischen Namen nicht immer. Dies trifft zum Beispiel auf Rechtsordnungen von Staaten zu, welche nur Eigennamen (Namensketten) kennen (u.a. Sri Lanka, Indien, Pakistan und Jordanien).
Seit dem 24. Mai 2007 besteht unter Anderen für eingebürgerte Deutsche, die ihren Namen nach ausländischem Recht erworben haben und deren Name sich nunmehr nach deutschem Recht richtet, die Möglichkeit, ihren Namen durch eine Angleichungserklärung nach Artikel 47 EGBGB an das deutsche Recht anzupassen.
Folgende Anpassungsmöglichkeiten können sich daraus ergeben:
- Wird bisher beispielsweise ein mehrteiliger Name geführt, der nicht die Funktion eines Vor- und Familiennamens hat, können aus den Namensbestandteilen Vor- und Familiennamen bestimmt werden (z. B. bei sri-lankischen Eigennamen oder arabischen mehrgliedrigen Namen)
- Wird nur ein einteiliger Name geführt, kann er zum Vor- oder Familiennamen bestimmt werden und der fehlende Namensteil neu gewählt werden
- Es können Bestandteile abgelegt werden, die das deutsche Recht nicht kennt (z. B. Vatersname)
- Es kann die ursprüngliche Form eines nach dem Geschlecht oder dem Verwandtschaftsverhältnis abgewandelten Namens angenommen werden
- Es kann die deutschsprachige Form des Vor- oder Familiennamens angenommen werden oder gibt es eine solche Form des Vornamens nicht, kann ein neuer Vorname gewählt werden (z. B. „Piotr Meierow“ wird „Peter Meier“).
Weitere Wahlmöglichkeiten sind darüber hinaus denkbar.
Die Angleichungserklärung ist eine Besonderheit des deutschen Rechts. Es kann keine Gewähr dafür übernommen werden, dass die neue Namensführung im Ausland, insbesondere im früheren Heimatstaat, anerkannt wird.
Eine Angleichungserklärung kann nur einmal abgegeben werden und ist unwiderruflich.
Welche Unterlagen sind erforderlich?
Wenn Sie beginnen möchten, den Antrag vorzubereiten, lesen Sie bitte vorab unsere Informationen zum Ablauf hier.
Möchten Sie eine Angleichungserklärung abgeben, sind in der Regel die nachstehend aufgeführten Dokumente erforderlich:
- Anschreiben
- vollständig und leserlich ausgefülltes Formular zur Erklärung über die Angleichung einer Namensführung an das deutsche Recht - Bitte nutzen Sie Groß- und Kleinschreibung und unterschreiben das Formular nicht.
- Gültiger deutscher Reisepass oder Personalausweis und andere Pässe, sofern vorhanden (ausreichend ist die Datenseite der Pässe) sowie Nachweis des Aufenthaltsstatus in Großbritannien für Deutsche, die nicht auch britische Staatsangehörige sind
- Einbürgerungsurkunde
- Geburtsurkunde
- Wohnsitznachweis für Großbritannien (z.B. Council Tax Bill oder Utility Bill)
- Abmeldebescheinigung aus Deutschland oder eine aktuelle Meldebescheinigung vom (letzten) deutschen Wohnsitz, sofern vorhanden
- eventuell Heiratsurkunde, falls Sie verheiratet sind
- eventuell rechtskräftiges Scheidungsurteil, wenn Sie geschieden wurden; sofern die vorherige Ehe im Ausland geschieden wurde, beachten Sie bitte dringend die Hinweise zur Anerkennung ausländischer Ehescheidungen auf folgender Seite: Eheangelegenheiten
- falls Sie Kinder haben, Geburtsurkunden der Kinder – benötigt wird die „lange“ Version, in der auch die Eltern eingetragen sind
- grundsätzlich Übersetzungen fremdsprachiger Dokumente (meist nicht erforderlich bei internationalen mehrsprachigen oder englischen Geburts- und Eheurkunden)
Wie ist der Antrag einzureichen?
Die aufgelisteten Unterlagen sind vor Terminbuchung in EINFACHER KOPIE (keine Originale!) POSTALISCH an die Botschaft London oder das Generalkonsulat Edinburgh zu übersenden. Wie genau das Verfahren abläuft, erfahren Sie ausschließlich hier.
Erst bei Ihrem Termin müssen die o.g. Dokumente im Original vorgelegt werden.
Weitere Unterlagen können je nach Fallkonstellation erforderlich sein und ggf. im Nachhinein von dem zuständigen Standesamt bei Ihnen angefordert werden. Insbesondere kann es zur Nachforderung deutscher Übersetzungen (auch von englischsprachigen) Urkunden kommen. Zudem werden häufiger Apostillen auf ausländischen Urkunden angefordert. Hier finden Sie Informationen zur Beantragung von Apostillen auf britischen Urkunden.
Hier finden Sie weitere Hinweise zu Namenserklärungen (Bearbeitungszeiten, Gebühren).