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FAQs
Häufig gestellte Fragen zum Thema Namensrecht, Namensführung und Namenserklärungen.
Zum Namen im deutschen Pass
Ich bin (bzw. mein Kind ist) Deutsche/r und außerhalb von Deutschland geboren. Brauche ich eine deutsche Geburtsurkunde für den Passantrag?
Sie können Ihre Geburt nachbeurkunden lassen, um eine deutsche Geburtsurkunde zu erhalten. Weitere Informationen finden Sie hier.
Treffen die Voraussetzungen auf unserer Webseite auf Ihr Kind zu?
- Sie müssen einen Antrag auf Nachbeurkundung der Geburt einreichen, damit Ihr Kind Deutsch wird und einen deutschen Pass beantragen kann.
Treffen diese Voraussetzungen nicht zu?
- Mit einer Nachbeurkundung der Geburt stellen Sie sicher, dass Passanträge möglichst einfach verlaufen und die Vorsprache bei deutschen Stellen allgemein reibungsloser verläuft. Aber: Die Nachbeurkundung der Geburt ist für Sie nicht verpflichtend. Folglich ist die Vorlage einer deutschen Geburtsurkunde für den Passantrag nicht zwingend erforderlich.
Ich habe eine deutsche Geburtsurkunde und möchte einen deutschen Pass mit diesem Namen beantragen. Benötige ich vorher eine Namenserklärung?
Nein. Der Name aus der deutschen Geburtsurkunde gilt auch für den Reisepass.
In meinem letzten Pass steht schon ein Name. Was heißt das für mich?
Der Name im deutschen Pass ist für andere deutsche Behörden nicht grundsätzlich verbindlich. Jede Passstelle muss unter anderem prüfen, welchen Namen Sie aktuell nach deutschem Recht führen.
In der Regel können Sie einen Pass mit demselben Namen beantragen. In seltenen Fällen wird jedoch erst später festgestellt, dass der eingetragene Name (noch) nicht gültig ist. Bitte lesen Sie vor der Passbeantragung die Informationen auf unserer Webseite Namen und Namenserklärungen gründlich durch.
Ich möchte meinen Namen im deutschen Pass ändern. Was mache ich?
Im deutschen Pass kann nur der aktuelle Name nach deutschem Recht stehen. Wenn Sie diesen nach deutschem Recht verändern möchten, können Sie erst nach dem notwendigen Verfahren einen deutschen Pass mit dem neuen Namen beantragen.
Wenn Sie der Ansicht sind, dass ein schon bestehender Name falsch in den Reisepass eingetragen wurde, kontaktieren Sie bitte die Passstelle über das Kontaktformular.
Es gibt verschiedene Möglichkeiten, nach deutschem Recht den Namen zu ändern. Bitte lesen Sie die Informationen auf unserer Webseite dazu sorgfältig durch.
In meinem britischen Pass steht ein anderer Name als im deutschen Pass. Was heißt das für mich?
Im deutschen Reisepass wird nur der aktuelle Name nach deutschem Recht eingetragen. Für deutsche Behörden ist es grundsätzlich kein Problem, wenn Doppelstaater/innen nach britischem Recht eventuell einen anderen Namen haben.
Erfahrungsgemäß kann es jedoch zu Nachfragen/Problemen bei der nächsten Passbeantragung bei der britischen Passbehörde (HMPO) kommen. Für ausführliche Informationen wenden Sie sich bitte direkt an die britischen Behörden.
Wir empfehlen grundsätzlich, in allen amtlichen Dokumenten den gleichen Namen zu führen.
Ich möchte ein Schreiben der deutschen Botschaft für die britische Passbehörde, dass meine gewünschte Namensführung nicht möglich ist. Können Sie mir das geben?
Nein, das ist leider nicht möglich.
Wenn keine der hier genannten zivilrechtlichen Möglichkeiten auf Ihre Situation zutreffen, käme nur eine öffentlich-rechtliche Namensänderung in Frage. Die Voraussetzungen hierfür sind jedoch hoch. Es besteht kein Anspruch auf eine Namensänderung. Mehr Informationen zur öffentlich-rechtlichen Namensänderung finden Sie hier.
Bitte beachten Sie auch, dass nur die zuständigen Behörden in Deutschland verbindliche Entscheidungen zum Namen treffen können.
Ich habe durch Einbürgerung die deutsche Staatsangehörigkeit erhalten. Benötige ich eine Namenserklärung vor dem Passantrag?
Nein. Sie behalten den Namen, den Sie nach dem Recht der bisherigen Staatsangehörigkeit geführt haben. Daher können Sie den deutschen Pass direkt mit diesem Namen beantragen. Wenn Sie Ihren Namen nach der Einbürgerung verändern möchten, müsste dies nach deutschem Recht erfolgen.
In meinem deutschen Pass steht mein vollständiger Name nur im Feld „[a]Name“. Ich möchte jedoch sowohl einen Familiennamen als auch einen Vornamen im Pass stehen haben. Was muss ich machen?
Sie können mithilfe einer sogenannten Angleichungserklärung, aus Ihrer bisheriger „Namenskette“ (sogenannte Eigennamen) einen Vor- und Familiennamen wählen. Die notwendigen Informationen finden Sie hier.
Zu deutschen Urkunden
Ich möchte einen verbindlichen Nachweis darüber haben, welchen Namen ich nach deutschem Recht führe. Was mache ich?
Sie können Ihre Geburt nachbeurkunden lassen, um eine deutsche Geburtsurkunde als verbindlichen Nachweis zu erhalten. Weitere Informationen finden Sie hier.
Wenn Sie Ihren Namen offiziell gegenüber deutschen Behörden klären möchten, können Sie eine deutsche Geburtsurkunde beantragen – auch dann wenn Sie bereits einen deutschen Pass besitzen.
Was sind die Vorteile einer deutschen Geburtsurkunde?
Zusammengefasst: Mit einer deutschen Geburtsurkunde machen Sie sich bzw. Ihrem Kind das Leben in Zukunft einfacher.
Die ausländische, z. B. britische, Geburtsurkunde können Sie grundsätzlich auch bei deutschen Behörden verwenden. Aber verschiedene Länder haben in der Regel unterschiedliche Gesetze. Die Angaben aus ausländischen Geburtsurkunden können daher nicht immer auch für deutsche Passanträge übernommen werden.
Deutsche Behörden akzeptieren deutsche Geburtsurkunden automatisch. Sie können dann einfacher einen deutschen Reisepass beantragen. Wenn Sie z. B. nach Deutschland umziehen, macht es auch den Umgang mit anderen deutschen Behörden, deutschen Universitäten oder ggf. deutschen Arbeitgebern einfacher. Zudem benötigen deutsche Behörden keine Echtheitsbelege wie Apostillen oder Übersetzungen, wenn eine deutsche Geburtsurkunde vorliegt.
Ein weiterer Vorteil der Nachbeurkundung im deutschen Geburtenregister liegt darin, dass die Existenz des Registers in Deutschland es zukünftigen Nachkommen erleichtert, ihre deutsche Abstammung und/oder ihren erworbenen Geburtsnamen nachzuweisen, wenn sie beispielsweise deutsche Pässe oder Dokumente beantragen möchten.
Im Rahmen der Nachbeurkundung der Geburt können Sie zudem eine Namenserklärung abgeben. Es empfiehlt sich aus diesem Grund die Namenserklärung direkt mit dem Antrag für die Nachbeurkundung der Geburt zu verbinden. Detaillierte Informationen zur Geburtsregistrierung finden Sie hier.
Meine persönliche Situation ist kompliziert, wie kann ich für deutsche Behörden verbindlich klären, wer meine Eltern sind und welchen Namen ich habe?
Sie können Ihre Geburt nachbeurkunden lassen, um eine deutsche Geburtsurkunde zu erhalten. Weitere Informationen finden Sie hier.
Bitte beachten Sie, dass die Prüfung des Standesamts dabei voraussichtlich umfangreich und entsprechend ggf. zeit- und kostenintensiv wäre. Dafür vermeiden Sie mit einer deutschen Geburtsurkunde eventuelle Probleme oder umfangreiche Nachforderungen bei künftigen Passanträgen.
Ich bin Deutsche/r und habe im Vereinigten Königreich geheiratet. Muss ich Ihnen das melden?
Nein, Sie müssen der Deutschen Botschaft oder dem Generalkonsulat Edinburgh Ihre Eheschließung nicht melden. Aber wenn Sie eine deutsche Eheurkunde haben möchten, muss die Eheschließung im deutschen Eheregister nachbeurkundet werden. Mehr Informationen zur Eheregistrierung finden Sie hier.
Wenn Sie Ihren Namen nach der Eheschließung ändern möchten, können Sie eine Ehenamenserklärung abgeben. Hier finden Sie die einschlägigen Informationen zum Thema Ehenamenserklärungen.
Allgemeine Informationen zu Ablauf und Terminvergabe finden Sie hier.
Was sind die Vorteile einer deutschen Eheurkunde?
Deutsche Behörden akzeptieren deutsche Eheurkunden automatisch. Wenn Sie z. B. nach Deutschland umziehen oder viel mit deutschen Behörden zu tun haben, macht eine deutsche Eheurkunde für Sie das Leben einfacher. Zudem benötigen deutsche Behörden keine Echtheitsbelege wie Apostillen oder Übersetzungen, wenn eine deutsche Eheurkunde vorliegt.
Falls Sie im Ausland einen Ehenamen erworben haben, wäre die deutsche Eheurkunde darüber hinaus ein verbindlicher Nachweis für Ihren Familiennamen.
Ich habe eine Frage zu deutschen Urkunden oder Namensthemen. Sollte ich Sie oder eine Behörde in Deutschland kontaktieren?
Auf unserer Webseite stehen viele Informationen zu diesen Themen. Bitte lesen Sie diese erst einmal gründlich durch, eventuell ist Ihre Frage dort bereits beantwortet.
Wenn Ihre Frage inhaltlich nicht auf unserer Webseite beantwortet wurde, können wir Sie gerne zu Ihrem Anliegen beraten. Es steht Ihnen frei, sich auch direkt an das für Sie zuständige Standesamt in Deutschland zu wenden, da das Standesamt Anträge bezüglich Nachbeurkundungen und Namenserklärungen bearbeitet und alle Entscheidungen dazu trifft. Das ist in der Regel das Standesamt an Ihrem letzten Wohnort in Deutschland oder das Standesamt, bei dem eine Urkunde ausgestellt wurde. Genaue Information dazu finden Sie hier.
Bitte beachten Sie, dass unsere Honorarkonsuln grundsätzlich nicht zu familienrechtlichen Themen beraten können.
Zu Namenserklärungen
Ich möchte einen Termin für die Abgabe einer Namenserklärung/ Geburtsanzeige/ Eheregistrierung vereinbaren. Was mache ich?
Bitte übersenden Sie uns zuerst die Unterlagen für die Vorprüfung. Sie erhalten von uns eine E-Mail, wenn die Vorprüfung beendet ist und Sie den Termin buchen können. Die Informationen zum Ablauf und Terminvergabe finden Sie hier.
Ich möchte eine Namenserklärung/ Geburtsanzeige/ Eheregistrierung einleiten, aber mir fehlt ein Dokument aus Ihrer Auflistung. Was mache ich?
Bitte übersenden Sie uns erst einmal die Unterlagen für die Vorprüfung, die Sie besitzen. Bitte führen Sie in Ihrem Anschreiben kurz aus, warum das jeweilige Dokument fehlt. Wir werden Sie kontaktieren, wenn wir Fragen haben.
Fehlende Unterlagen können zu Problemen beim Standesamt führen. Bitte bereiten Sie aus diesem Grund alles möglichst vollständig vor.
Detaillierte Informationen zum Ablauf und Terminvergabe finden Sie hier.
Ich möchte gleichzeitig eine Eheregistrierung/ Ehenamenserklärung und/oder eine Geburtsregistrierung/ Namenserklärung für mein Kind durchführen. Was mache ich?
Bitte übersenden Sie uns zuerst die Unterlagen für die Vorprüfung für beide Anliegen gemeinsam. Sie erhalten von uns eine E-Mail, wenn die Vorprüfung beendet ist oder wir weitere Informationen benötigen. Weitere Informationen zu Ablauf und Terminvergabe finden Sie hier.
Ich habe Ihnen Unterlagen für eine Namenserklärung/ Geburtsanzeige/ Eheregistrierung gesendet. Was jetzt?
Wir senden Ihnen zeitnah eine E-Mail zur Bestätigung des Eingangs der Unterlagen. In dieser finden Sie auch Informationen zur Bearbeitungsdauer (i. d. R. bis zu 3 Monaten) und Ihr Geschäftszeichen an der Deutschen Botschaft London. Wenn wir Ihren Fall geprüft haben, melden wir uns unaufgefordert bei Ihnen. Bitte sehen Sie von Sachstandsanfragen ab, denn diese verzögern die Bearbeitung.
Weitere Informationen zum Ablauf und Terminvergabe finden Sie hier.
Ich habe schon eine Ehenamensbescheinigung und habe mich anders entschieden. Können wir den Ehenamen ändern?
Grundsätzlich ist die Bestimmung eines Ehenamens unwiderruflich, solange die Ehe besteht. Ausnahme: Sie haben bereits vor Mai 2025 einen Ehenamen bestimmt. Dann können Sie seit dem 1.5.2025 die Möglichkeiten des neuen Namensrechts nutzen und durch gemeinsame Erklärung Ihren Ehenamen widerrufen oder neu bestimmen.
Ich möchte eine Namenserklärung für mein Kind oder eine Ehenamenserklärung für mich abgeben. Der andere Elternteil oder Ehegatte lebt aber in einem anderen Land. Was mache ich?
Beide Elternteile bzw. Ehegatten müssen Ihre Unterschrift auf dem Formular beglaubigen lassen. Bitte geben Sie daher im Anschreiben an, wenn Ihr Ehegatte bzw. der andere Elternteil in einem anderen Land lebt. Dann können wir Sie dazu weiter informieren.
Ich möchte eine Namenserklärung abgeben. Können Sie garantieren, dass das erfolgreich wird?
Nein. Wir beraten Sie gerne, aber das Standesamt trifft alle verbindlichen Entscheidungen bezüglich Ihrer Namenserklärung.
Das Standesamt hat meine Namenserklärung abgelehnt. Was passiert mit der Gebühr zur Beglaubigung, die ich gezahlt habe?
Sie zahlen bei der Botschaft in London, dem Generalkonsulat Edinburgh bzw. bei den Honorarkonsulinnen und Honorarkonsuln die Gebühr für die Beglaubigung Ihrer Unterschriften und Unterlagen. Diese Gebühr wird unabhängig vom Ausgang der Erklärung erhoben und kann daher bei Ablehnung nicht erstattet werden.
Ich habe eine Namenserklärung bei der Botschaft in London oder Honorarkonsulinnen und Honorarkonsuln abgegeben und erhalte eine Aufforderung zur Zahlung vom Standesamt. Warum?
Bei der Abgabe der Namenserklärung zahlen Sie Gebühren für die Beglaubigung. Diese ist nötig, damit das Standesamt Ihren Antrag bearbeiten kann, ohne dass Sie nach Deutschland reisen und persönlich beim zuständigen Standesamt vorsprechen müssen.
Das Standesamt erhebt separate Gebühren für die Bearbeitung Ihres Antrags und die Ausstellung der bestellten Urkunden oder Bescheinigungen.
Warum gibt es verschiedene Begriffe für den Familiennamen bzw. Nachnamen?
„Geburtsname“ ist der Familienname bzw. Nachname (umgangssprachlich), der sich aus dem Geburtenregister ergibt. Er leitet sich normalerweise von den Eltern ab.
„Ehename“ ist der gemeinsame Familienname eines Ehepaares. Er leitet sich von einem oder beiden Ehegatten ab und wird bei Eheschließung in Deutschland oder Nachregistrierung der im Ausland geschlossenen Ehe im deutschen Eheregister eingetragen.
„Lebenspartnerschaftsname“ ist der gemeinsame Familienname von eingetragenen Lebenspartnern/ Lebenspartnerinnen. Es gelten dieselben Regeln wie beim Ehenamen.
„Begleitname“ ist der Teil des Familiennamens, den ein Ehegatte oder ein/e Lebenspartner/in dem gemeinsamen Namen hinzufügen kann.
Mit „Familienname“ ganz allgemein ist der Name gemeint, der aktuell verwendet wird. Das kann der Geburtsname, oder der Ehe- oder Lebenspartnerschaftsname, jeweils mit oder ohne Begleitname sein.
Sonstiges
Wird meine Namensänderung per Deed Poll in Deutschland anerkannt?
Die Namensänderung durch Deed Poll Erklärung nach britischem Recht und ohne erkennbaren Bezug zu einem familienrechtlichen Ereignis wird in Deutschland grundsätzlich nicht anerkannt.
Wenn Sie Ihren Namen per Deed Poll geändert haben, beachten Sie bitte, dass sich Ihr Name/ der Name Ihres Kindes im deutschen Rechtsbereich nicht geändert hat.
Sollte keine der hier genannten zivilrechtlichen Möglichkeiten auf Ihre Situation zutreffen, käme für die Änderung des Namens nach deutschem Recht nur eine öffentlich-rechtliche Namensänderung in Frage. Die Voraussetzungen hierfür sind jedoch hoch. Es besteht kein Anspruch auf eine Namensänderung. Mehr Informationen zur öffentlich-rechtlichen Namensänderung finden Sie hier.
Ich bin Deutsche/r und habe mein Kind adoptiert. Ist/ Wird mein Kind automatisch Deutsch?
Durch die Adoption könnte Ihr Kind die deutsche Staatsangehörigkeit erworben haben.
Wenn Sie schon eine deutsche Geburtsurkunde oder einen Anerkennungsbeschluss eines deutschen Gerichts mit den gewünschten Eltern haben, ist Ihr Kind auch deutsch und Sie können direkt einen deutschen Pass für Ihr Kind beantragen.
Wenn nicht, buchen Sie bitte noch KEINEN Passtermin. Denn wenn Sie Ihr Kind im Ausland (einschließlich Vereinigtes Königreich) adoptieren, muss zunächst geprüft werden, ob die Adoption für den deutschen Rechtsbereich anerkannt werden kann. Bitte wenden Sie sich daher über das Kontaktformular auf unserer Website an das Team für Personenstandsrecht.
Erst im Anschluss könnte ein deutscher Pass beantragt werden.
Ich bin Deutsche/r und erwäge eine Leihmutterschaft oder mein Kind entstammt einer Leihmutterschaft. Ist/ Wird mein Kind automatisch deutsch?
Leihmutterschaft ist im deutschen Recht (wie in vielen anderen, aber nicht allen Staaten) verboten. Dies ergibt sich aus der Strafbarkeit der medizinischen Assistenz bei Ei- und Embryonenspenden (§ 1 Embyronenschutzgesetz), der Strafbarkeit der Vermittlung von Leihmüttern (§ 13c Adoptionsvermittlungsgesetz). Es gibt in Deutschland aber keine Strafbarkeit der Leihmutter oder der Wunscheltern, die eine Leihmutterschaft begründen. Nicht zuletzt deshalb kommen im Ausland - nach dortigem Recht legal - Kinder aus Leihmutterschaften zur Welt.
Wir raten Ihnen aus diesem Grund dringend sich ausführlich zu informieren und ggf. einen Anwalt zu konsultieren. Wenn das Kind bereits zur Welt gekommen ist, wenden Sie sich bitte über das Kontaktformular auf unserer Website an das Team für Personenstandsrecht.
Ich möchte eine Erklärung nach dem Selbstbestimmungsgesetz abgeben und habe keine deutsche Geburtsurkunde. Was mache ich?
Hier finden Sie Informationen zum Selbstbestimmungsgesetz, das auch für deutsche Staatsangehörige im Ausland gilt.
Wenn Sie keine deutsche Geburtsurkunde haben, können Sie eine Bescheinigung über die Wirksamkeit im Erklärungsformular bestellen. Damit können Sie einen deutschen Pass mit den neuen Daten beantragen.
Sie möchten eine deutsche Geburtsurkunde mit den aktuellen Angaben und haben die o. g. Bescheinigung schon? Sie können Ihre Geburt nachbeurkunden lassen und das Formular mit Ihren aktuellen Daten ausfüllen. Bitte senden Sie uns eine Kopie der Bescheinigung für die Vorprüfung mit. Weitere Informationen finden Sie hier.
Sie möchten gleichzeitig die Erklärung nach dem Selbstbestimmungsgesetz abgeben und eine deutsche Geburtsurkunde beantragen? Bitte kontaktieren Sie uns vorab, damit wir Sie weiter informieren können.
Ist durch die Erklärung nach dem Selbstbestimmungsgesetz auch eine Anpassung eines geschlechtsspezifischen Familiennamens möglich?
Nein, eine Erklärung nach dem Selbstbestimmungsgesetz bezieht sich nur auf den Vornamen und den Geschlechtseintrag.
Aber seit dem Inkrafttreten des neuen Namensrechts am 01.05.2025 können laut der FAQ des BMJ Personen, die ihren Geschlechtseintrag geändert haben, ihren Familiennamen durch eine Namenserklärung an ihren aktuellen Geschlechtseintrag anpassen.
Ich möchte eine ausländische Urkunde in Deutschland verwenden und benötige dafür eine Beglaubigung, eine Legalisation oder eine Apostille. Was ist damit gemeint?
Es gibt unterschiedliche Möglichkeiten, die Echtheit einer ausländischen Urkunde für deutsche Behörden nachzuweisen, weitere Informationen finden Sie hier.
Können Sie mir verbindliche Informationen zum britischen Recht oder britischen Behörden geben?
Nein. Bitte haben Sie Verständnis, dass nur britische Behörden verbindliche Auskünfte zu deren Recht und Behördenhandeln geben können.
Ich habe von Ihnen früher eine Auskunft erhalten, aber jetzt steht auf der Webseite eine andere Information. Woran liegt das?
Die Rechtslage hat sich häufig geändert, wird sich weiter ändern und unterliegt zum Teil unterschiedlichen Auslegungen. Insbesondere ist am 1. Mai 2025 die Reform des deutschen Namensrechts in Kraft getreten, die neue Optionen zur Namenswahl schafft.
Wir aktualisieren die Informationen auf unserer Webseite regelmäßig. Vielen Dank für Ihr Verständnis, dass wir immer nur zum aktuellen Stand informieren können.