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Beantragung eines Führungszeugnisses aus dem Ausland

Artikel

Hier finden Sie Informationen zur Beantragung von Führungszeugnissen durch Antragsteller, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland wohnen.

Aktueller Hinweis: Bitte beachten Sie: Die Beglaubigung von Führungszeugnisanträgen kann auch bei nicht deutschen Stellen vorgenommen werden (z.B. Solicitor, Notary Public, siehe unten).

Ich lebe in UK– wie beantrage ich ein deutsches Führungszeugnis?

Zuständigkeit

Für die Ausstellung von Führungszeugnissen ist das Bundesamt für Justiz zuständig. Dies gilt auch für den Fall, dass eine nicht in Deutschland wohnhafte Person ein solches Zeugnis beantragen möchte.

Die Anschrift des Bundesamts lautet:

Bundesamt für Justiz
- Bundeszentralregister –
Sachgebiet IV21/IR
53094 Bonn
Germany

Bitte beachten Sie, dass die Botschaft London bzw. das Generalkonsulat Edinburgh keine Auskunft über den Stand der Bearbeitung Ihres Antrages beim Bundesamt für Justiz geben kann! Sachstandsanfragen schicken Sie daher bitte direkt an das BfJ.

Formelle Voraussetzungen

Nur Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können ein Führungszeugnis beantragen. Sie können sich bei der Antragstellung nicht vertreten lassen - auch nicht durch einen Rechtsanwalt.

Der Antrag muss Ihre vollständigen Personendaten enthalten und von Ihnen persönlich unterschrieben werden. Bevor Sie den Antrag nach Deutschland absenden können, muss er von einer amtlichen Stelle beglaubigt werden. Mehr hier.

Für in UK lebende Antragsteller bedeutet dies folgendes:

Das Bundesamt für Justiz akzeptiert Beglaubigungen von folgenden deutschen Stellen:

Alternativ kann die Bestätigung auch bei folgenden nicht deutschen Stellen eingeholt werden:

  • Notary public
  • Stadtverwaltung*
  • Polizeidienststelle

*Es ist möglich, dass einige UK Behörden Bestätigungen dieser Art nicht vornehmen.

Nach erfolgter amtlicher Beglaubigung, müssen Sie den Antrag postalisch an das Bundesamt für Justiz übermitteln.

Gebühren

Für die Ausstellung des Führungszeugnisses fällt beim Bundesamt für Justiz eine Gebühr in Höhe von 13,00 Euro an.

Darüber hinaus müssen Sie mit einer Gebühr für die Beglaubigung des Antrages rechnen. Wenn Sie die amtliche Bestätigung an einer deutschen Auslandsvertretung vornehmen, berechnen wir Ihnen 34,07 Euro wechselkursabhängig umgerechnet in £ Sterling. Die Gebühr ist direkt bei der jeweiligen beglaubigenden Stelle zu zahlen. Sie fällt unabhängig von der Gebühr für das Führungszeugnis an sich an.

Die Gebühr von 13,00 Euro für die Ausstellung des Führungszeugnisses ist im Voraus zu entrichten. Sie können den Betrag entweder direkt vor Antragstellung auf folgendes Konto überweisen:

Konto Nr. 380 01005
BLZ 370 000 00
IBAN DE49370000000038001005
BIC MARKDEF1370
Deutsche Bundesbank Filiale Bonn

Zahlungsempfänger: Bundesamt für Justiz
Betreff: Ihr Aktenzeichen* oder „Führungszeugnisantrag + Name“

*Wenn Sie noch über kein Aktenzeichen des Bundesamts für Justiz verfügen, fügen Sie einfach Ihren Überweisungsbeleg später dem postalischen Antrag bei.

Das Führungszeugnis kann erst nach Eingang der Gebühr oder Vorlage eines Zahlungsnachweises erteilt werden (§ 7 Abs. 2 JVKostO).

Verschiedenes

Das Führungszeugnis kann nur dem Antragsteller persönlich an seine Privatanschrift übersandt werden; diese Anschrift ist daher anzugeben. Auf Antrag kann das Führungszeugnis auch einer deutschen Behörde übersandt werden, wenn das Führungszeugnis von dieser Behörde benötigt wird. In jenem Fall ist die Anschrift der Behörde sowie der Verwendungszweck und/oder das Aktenzeichen des Empfängers anzugeben. Die Bezeichnungen der Personendaten sind auf dem Führungszeugnis in deutscher, englischer und französischer Sprache abgedruckt, in anderen Sprachen ist es nicht erhältlich. Der Inhalt des Führungszeugnisses richtet sich nach den Bestimmungen des Bundeszentralregistergesetzes (BZRG).

Formular: Polizeiliches Führungszeugnis

Hier finden Sie die Informationen des Bundesamts für Justiz zum polizeilichen Führungszeugnis.

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