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Eheangelegenheiten

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Ehefähigkeitszeugnis für Eheschließung

Da deutsche Auslandsvertretungen keinen Zugriff auf Daten innerdeutscher Behörden haben, werden Ehefähigkeitszeugnisse nicht von den Auslandsvertretungen, sondern von dem Standesamt Ihres letzten Wohnortes in Deutschland ausgestellt. Sollten Sie bisher keinen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland gehabt und immer im Ausland gelebt haben, ist das Standesamt I in Berlin für die Ausstellung des Ehefähigkeitszeugnisses zuständig.

Um ein Ehefähigkeitszeugnis zu beantragen, gehen Sie bitte wie folgt vor:

1. Kontakt zum zuständigen Standesamt in Deutschland

Nehmen Sie per E-Mail oder telefonisch Kontakt mit dem zuständigen deutschen Standesamt auf. Erfragen Sie dort, welche Dokumente Sie in welcher Form einreichen müssen, um in Ihrem Fall ein Ehefähigkeitszeugnis zu beantragen. Klären Sie ab, ob Sie deutsche Übersetzungen ihrer ausländischen Unterlagen benötigen und welche Kosten Ihnen entstehen. Eventuell finden Sie die Informationen auch auf der Website der zuständigen Behörde.

Sollte das Standesamt I in Berlin für Sie zuständig sein, können Sie hier eine Liste der erforderlichen Unterlagen abrufen.

2. Vorbereiten der Unterlagen in der vorgeschriebenen Form

Das zuständige Standesamt wird Sie darüber informieren, in welcher Form die Dokumente vorgelegt werden müssen (z.B. im Original oder als beglaubigte Kopie), ob Übersetzungen ins Deutsche notwendig sind und ob ein formeller Echtheitsnachweis (z.B. eine Apostille) angebracht werden muss.

Die Botschaft London und das Generalkonsulat Edinburgh können bei der Beschaffung von Dokumenten nicht behilflich sein. Bitte wenden Sie sich ggf. direkt an die ausstellende Behörde. Die deutschen Auslandsvertretungen in Großbritannien fertigen und beglaubigen keine Übersetzungen und können aus Wettbewerbsgründen keine Übersetzer empfehlen.

Hinweise zum Echtheitsnachweis ausländischer Urkunden finden Sie hier.

3. Antrag und Form

Bitte nutzen Sie das vom Standesamt in Deutschland zur Verfügung gestellte Formular für den Antrag auf ein Ehefähigkeitszeugnis. Sofern Sie keines erhalten haben, finden Sie das Formular als pdf-Datei hier.

Ihre Unterschrift(en) auf dem Antrag für das Ehefähigkeitszeugnis, sowie Kopien Ihrer originalen Dokumente können Sie bei der Botschaft London oder dem Generalkonsulat Edinburgh beglaubigen lassen.

Dafür buchen Sie bitte einen Termin bei der Beglaubigungsstelle.

4. Unterlagen und Gebühren
Zu Ihrem Termin für die Unterschrifts- und Kopiebeglaubigung bringen Sie folgende Unterlagen mit:

  • Originalen Reisepass oder Personalausweis
  • vom Standesamt angeforderte Dokumente (Originale oder von einer deutschen Behörde/Auslandsvertretung amtlich beglaubigte Fotokopien)
  • Wohnsitznachweis in UK (Haushaltsrechnung Gas/Wasser/Strom/Council Tax oder britischer Führerschein)
  • Ausgefülltes Antragsformular
  • Bitte bringen Sie die bei der Botschaft London oder dem Generalkonsulat Edinburgh anfallenden Kosten von ca. 50.00 GBP für die Unterschriftsbeglaubigung und ca. 27.00 GBP für die beglaubigten Fotokopien in bar mit.
  • Für die Ausstellung des Ehefähigkeitszeugnisses fallen ebenfalls Gebühren an; diese können nicht bei der Auslandsvertretung eingezahlt werden.

5. Versand von Antrag und Unterlagen an das zuständige deutsche Standesamt
Nach Beglaubigung des Antragformulars und der Fotokopien schicken Sie bitte die vollständigen Unterlagen an das Standesamt Ihres letzten deutschen Wohnortes. Sollten Sie bisher keinen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland gehabt haben und immer im Ausland gelebt haben, ist das Standesamt I in Berlin zuständig:

Standesamt I in Berlin
Schönstedtstr. 5
13357 Berlin
Tel.: + 49 30 90269 5000
E-Mail: Info.Stand1@labo.berlin.de

Es bleibt dem Standesamt vorbehalten, eventuell weitere Dokumente zur Prüfung, ob Ehehindernisse vorliegen, zu verlangen. Die Bearbeitungszeit ist von der Behörde abhängig und kann mehrere Monate betragen.
Bei Fragen zur Ausstellung des Ehefähigkeitszeugnisses wenden Sie sich bitte direkt an das zuständige Standesamt.

Eheschließungen in Großbritannien

Falls Sie in Großbritannien die Ehe schließen möchten, erfragen Sie bitte die Voraussetzungen und die notwendigen Dokumente direkt beim britischen Standesamt. Meist müssen nicht-englischsprachige Dokumente übersetzt werden. Die deutschen Auslandsvertretungen in Großbritannien fertigen und beglaubigen keine Übersetzungen und können aus Wettbewerbsgründen keine Übersetzer empfehlen. Falls das britische Standesamt von Ihnen ein Ehefähigkeitszeugnis verlangt, erhalten Sie es beim Standesamt an Ihrem letzten deutschen Wohnort. Bei Wohnsitz in Großbritannien kann Ihre Unterschrift auf dem Antrag für das Ehefähigkeitszeugnis in der Beglaubigungsstelle der Botschaft London oder des Generalkonsulats Edinburgh beglaubigt werden.

Es gibt die Möglichkeit der standesamtlichen und der religiösen Trauung. Eine standesamtliche Trauung (civil marriage) kann in einem Standesamt oder einer anderen, zur Eheschließung offiziell registrierten Einrichtung (z.B. Hotel) erfolgen. Die religiöse Trauung kann in Kirchen und Einrichtungen verschiedener Glaubensrichtungen, die von der britischen Standesamtsaufsicht, dem General Register Office, besonders zur Eheschließung ermächtigt wurden, erfolgen. Eine Übersicht der zugelassenen Stellen erhalten Sie vom General Register Office.

Sofern beide Verlobte bei der Eheschließung die allgemeinen Voraussetzungen nach ihrem jeweiligen Heimatrecht erfüllen (z.B. dass sie volljährig sind, nicht miteinander verwandt sind oder noch mit jemand anderem verheiratet sind etc.) und bei der Eheschließung die Formerfordernisse des britischen Rechts erfüllt werden, gelten Sie nach der Eheschließung in Großbritannien auch für den deutschen Rechtsraum als verheiratet.

Um die Verwendung der britischen Heiratsurkunde in Deutschland zu erleichtern, können Sie beim Legalisation Office der britischen Regierung eine sog. Apostille auf der Heiratsurkunde anbringen lassen. Nähere Informationen zum Ablauf, den Kosten und vorzulegenden Unterlagen entnehmen Sie bitte der Website der britischen Regierung.

Dabei handelt es sich um eine Art Bestätigung der britischen Behörden zur Echtheit der Urkunde nach dem Haager Übereinkommen zur Befreiung ausländischer Urkunden von der Legalisation von 1961, so dass inländische Stellen (Behörden, Versicherungen, etc.) die Urkunde ohne Weiteres akzeptieren können. Eine Registrierung dieser Eheschließung bei einem deutschen Standesamt ist nicht erforderlich, aber möglich. Wenn Sie Ihren Nachnamen im Pass ändern möchten, müssen Sie nach der Heirat in der Regel eine Namenserklärung gemeinsam mit Ihrem Ehepartner/ Ihrer Ehepartnerin bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung abgeben.

Anerkennung ausländischer Ehescheidungen

Wenn ein deutscher Staatsangehöriger oder eine deutsche Staatsangehörige sich im Ausland scheiden lässt, wird diese gerichtliche Entscheidung in den meisten Fällen nicht automatisch in Deutschland anerkannt. Es sind unterschiedliche Fallgruppen zu unterscheiden.

EHESCHEIDUNG IN EINEM EU-STAAT (AUSSER DÄNEMARK) AB DEM 01.03.2001 BZW. AB DEM 01.03.2005

Innerhalb der EU gilt die Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 („Brüssel IIa-VO“) – Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 2003 Nr. L 338, S.1 ff. finden Sie hier

Danach werden Entscheidungen in Ehesachen (z.B. Scheidung), die in einem der EU-Staaten (außer Dänemark) nach dem 01.03.2001 bzw. nach dem 01.03.2005 ergangen sind, in den anderen Mitgliedstaaten regelmäßig anerkannt, ohne dass es hierfür eines besonderen förmlichen Anerkennungsverfahrens bedarf. Als Nachweis dient die EU-einheitliche Bescheinigung gemäß Art. 33 der EU-VO 1347/2000 (Scheidung nach dem 01.03.2001) bzw. gemäß Art. 39 der EU-VO 2201/2003 (Scheidung nach dem 01.03.2005), die von dem jeweiligen Gericht, das die Entscheidung getroffen hat, ausgestellt wird und nicht übersetzt werden muss. Auf die Staatsangehörigkeit der Beteiligten kommt es nicht an. Ein Anerkennungsverfahren ist somit in den EU-Mitgliedstaaten (außer Dänemark) nicht erforderlich. Die Anerkennung wird nur bei schweren Verfahrensfehlern oder bei Unvereinbarkeit mit dem deutschen ordre public (§ 328 Abs. 1 Nr. 4 ZPO) versagt.

Die EU-Verordnung schließt allerdings nicht aus, dass jemand dennoch eine Entscheidung über die Anerkennung oder Nichtanerkennung der Entscheidung beantragen kann, wenn hierfür Interesse besteht.

Ein Muster einer Bescheinigung über Entscheidungen in Ehesachen nach Art. 39 der EU-VO 2201/2003 finden Sie am unteren Ende der Webseite.

EHESCHEIDUNG IN EINEM DRITTSTAAT (AUSSERHALB DEUTSCHLANDS UND AUSSERHALB DER EUROPÄISCHEN UNION)

oder

EHESCHEIDUNG IN EINEM EU-STAAT VOR DEM 01.03.2001

Die Ehescheidung wird NICHT automatisch in Deutschland anerkannt.

Sofern keiner der früheren Ehegatten im Zeitpunkt der Scheidung die deutsche Staatsangehörigkeit besaß, kann folgende AUSNAHME gelten: Ein förmliches Anerkennungsverfahren ist dann nicht erforderlich, wenn bei der ausländischen Entscheidung eine Stelle des Staates mitgewirkt hat, dem beide Ehegatten ausschließlich (also keine doppelte Staatsangehörigkeit) zur Zeit der Entscheidung angehört haben. Dann handelt es sich um eine sogenannte Heimatstaatenentscheidung.

Beispiel: Der ausschließlich britische Ehepartner war in einer vorherigen Ehe mit einer ausschließlich britischen Staatsangehörigen verheiratet und ließ sich in Großbritannien scheiden. - keine Anerkennung erforderlich.

Wenn ein deutscher Staatsangehöriger im Nicht-EU-Ausland geschieden wurde, ist die förmliche Anerkennung der ausländischen Scheidung Voraussetzung dafür, dass die Scheidung auch für den deutschen Rechtsbereich Wirksamkeit entfaltet. Zuständig ist bei einem gewöhnlichen Aufenthalt der beiden früheren Ehegatten außerhalb Deutschlands die Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung in Berlin. Hier finden Sie die Informationen zum Scheidungsanerkennungsverfahren.
Lebt einer der beiden früheren Ehegatten in Deutschland, wenden Sie sich bitte an die für das entsprechende Bundesland zuständige Stelle.

Bitte beachten Sie, dass entgegen der Information auf der Internetseite der Senatsverwaltung die Deutschen Vertretungen im Vereinigten Königreich bei der Beantragung der Scheidungsanerkennung NICHT behilflich sein können. Das Postwesen in Großbritannien kann als verlässlich eingestuft werden. Ihre Unterschrift auf dem Antrag muss nicht beglaubigt werden. Bitte übersenden Sie den Antrag mit Originalunterschrift direkt an die Senatsverwaltung für Justiz bzw. die in Ihrem Fall zuständige Anerkennungsstelle.

Hinweis: Häufig müssen die antragsbegründenden Unterlagen für den Antrag auf Anerkennung der Scheidung im Original oder in beglaubigter Kopie eingereicht werden. Sollten Sie beglaubigte Kopien Ihrer Dokumente benötigen, können Sie diese kostenpflichtig über die Beglaubigungsstelle erstellen lassen.

Nicht in allen personenstandsrechtlichen Fallkonstellationen ist eine Scheidungsanerkennung zwingend erforderlich. Bitte halten Sie im Zweifel Rücksprache mit dem zuständigen Standesamt/der deutschen Behörde. Grundsätzlich gilt die Scheidung allerdings nur unter Vorlage des Scheidungsanerkennungsbeschlusses in Deutschland als anerkannt. Beachten Sie daher, dass Sie ohne die Scheidungsanerkennung für den deutschen Rechtsbereich als noch mit dem ehemaligen Ehepartner verheiratet gelten.

Anerkennung von britischen Scheidungen

SCHEIDUNG IM VEREINIGTEN KÖNIGREICH VOR DEM 01.03.2001:

Nachweis der Anerkennung kann nur über ein förmliches Scheidungsanerkennungsverfahren erfolgen (s.o.).

Ob das Dokument unverzichtbar für die Bearbeitung eines möglichen Anliegens (z.B. eines personenstandsrechtlichen Antrages) ist, ist einzelfallabhängig. Bitte im Zweifelsfall Rücksprache mit dem zuständigen Standesamt/der deutschen Behörde halten.

Grundsätzlich gilt die Scheidung nur unter Vorlage des Scheidungsanerkennungsbeschlusses in Deutschland als anerkannt.

SCHEIDUNG IM VEREINIGTEN KÖNIGREICH, DIE ZWISCHEN DEM 01.03.2001 UND DEM 31.12.2020 GERICHTLICH ANHÄNGIG WURDE:

Definition: Eine Scheidung wird dann gerichtlich anhängig, wenn der entsprechende Antrag oder die Klage beim Gericht eingereicht wird.

DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH WAR/GALT ALS EU STAAT IM SINNE DER VERORDNUNGEN EU-VO 1347/2000 BZW. NR. 2201/2003.

Eine förmliche Anerkennung ist nicht erforderlich. Stattdessen genügt eine BESCHEINIGUNG NACH ART. 39 (Anlage I) der o.g. Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 als Nachweis über die Anerkennungsfähigkeit der Scheidung in anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union. Die Art. 39 Bescheinigung wird in UK FORM D180 genannt und kann bei dem Gericht, durch das Sie geschieden wurden, beantragt werden. Ein Muster einer Bescheinigung über Entscheidungen in Ehesachen nach Art. 39 der EU-VO 2201/2003 finden Sie am unteren Ende der Webseite.

(Im Falle von Scheidungen nach dem 01.03.2001, aber vor dem 01.03.2005 wird eine Art. 39 Bescheinigung nicht ausgestellt, stattdessen aber eine Bescheinigung gemäß Art. 33 der EU-VO 1347/2000.)

SCHEIDUNG IM VEREINIGTEN KÖNIGREICH, DIE NACH DEM 31.12.2020 GERICHTLICH ANHÄNGIG WURDE:

Aufgrund des Austritts des Vereinigten Königreiches aus der Europäischen Union (Brexit) kann die Anerkennung der Scheidung nur noch über ein förmliches Scheidungsanerkennungsverfahren erfolgen (s.o.).

Nicht in allen personenstandsrechtlichen Fallkonstellationen ist eine Scheidungsanerkennung zwingend erforderlich. Bitte halten Sie im Zweifelsfall Rücksprache mit dem zuständigen Standesamt/der deutschen Behörde. Grundsätzlich gilt die Scheidung allerdings nur unter Vorlage des Scheidungsanerkennungsbeschlusses in Deutschland als anerkannt. Beachten Sie daher, dass Sie ohne die Scheidungsanerkennung für den deutschen Rechtsbereich als noch mit dem ehemaligen Ehepartner verheiratet gelten.

Bitte beachten Sie, dass sich Ihr Name nach einer Scheidung nicht automatisch wieder zu Ihrem Geburtsnamen wandelt. Informationen zur Wiederannahme eines vor der Eheschließung geführten Namens finden Sie hier: Einseitige Namenserklärung.

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Form D-180 PDF / 245 KB

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