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Namenserklärung nach Auflösung der Ehe

Artikel

Der Familienname eines deutschen Staatsangehörigen ändert sich nicht automatisch durch Ehescheidung oder Versterben des Ehegatten.

Sie sind geschieden oder verwitwet und möchten nun den vor der Eheschließung geführten Namen oder Ihren Geburtsnamen wieder führen?

Grundsätzliches

Der Familienname eines deutschen Staatsangehörigen ändert sich nicht automatisch durch Ehescheidung oder Versterben des Ehegatten. Nach einer in Deutschland anerkannten Scheidung oder dem Tod des Ehegatten ist es möglich, durch Namenserklärung den Geburtsnamen oder den Namen anzunehmen, den man vor der Eheschließung geführt hat. Wenn der Ehename aus der geschiedenen/durch Tod aufgelösten Ehe beibehalten werden soll, ist keine Namenserklärung erforderlich.

Eine einseitige Namenserklärung kommt auch dann in Frage, wenn ein Ehegatte bereits einen Ehenamen führt, im Nachhinein jedoch gerne den Geburtsnamen mit Bindestrich zum Ehenamen hinzufügen und fortan einen Doppelnamen führen möchte. Außerdem ist es einmalig möglich, einen zum Ehenamen mit Bindestrich hinzugefügten Namen wieder zu entfernen.

Anerkennung der ausländischen Ehescheidung

Sollten Sie im Ausland geschieden worden sein, muss das ausländische Scheidungsurteil zunächst von dem zuständigen Gericht in Deutschland anerkannt werden, bevor eine Namenserklärung wirksam wird. Detailliertere Informationen zur Anerkennung ausländischer Ehescheidungen finden Sie hier.

Nur ausnahmsweise kann die ausländische Entscheidung für den deutschen Rechtsbereich auch ohne Antrag und förmliches Anerkennungsverfahren beachtlich sein. So bedürfen Scheidungsurteile aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union - außer Dänemark - keiner Anerkennung, wenn das Scheidungsverfahren nach dem 1. März 2001 bzw. nach dem zu einem späteren Zeitpunkt erfolgten Beitritt des Mitgliedstaates eingeleitet wurde. In diesem Fall können Sie stattdessen eine Bescheinigung nach Artikel 39 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 (in Großbritannien die sogenannte „Form D 180“) beantragen, die Sie bei dem Gericht erhalten, wo Sie geschieden wurden. Weitere Hinweise finden Sie hier.

Die Namenserklärung wird durch den/die betroffene/n deutsche/n Partner/in abgegeben; die Zustimmung oder Anwesenheit des geschiedenen Ehegatten ist nicht erforderlich.

Die einseitige Namenserklärung wirkt sich häufig nicht automatisch auf Kinder aus. Wenn Sie möchten, dass sich der Nachname Ihres Kindes ebenfalls verändert, finden Sie Informationen zur Namenserklärung hier.

Welche Unterlagen sind erforderlich?

Wenn Sie beginnen möchten, den Antrag vorzubereiten, lesen Sie bitte vorab unsere Informationen zum Ablauf hier.

Möchten Sie eine einseitige Erklärung zur Namensführung in der Ehe abgeben, sind die nachstehend aufgeführten Dokumente erforderlich:

  • Anschreiben
  • vollständig und leserlich ausgefülltes Formular zur Einseitigen Erklärung zur Namensführung in der Ehe - Bitte nutzen Sie Groß- und Kleinschreibung und unterschreiben das Formular nicht.
  • Gültiger deutscher Reisepass oder Personalausweis und andere Pässe, sofern vorhanden (ausreichend ist die Datenseite der Pässe) sowie Nachweis des Aufenthaltsstatus in Großbritannien für Deutsche, die nicht auch britische Staatsangehörige sind
  • Einbürgerungsurkunde oder Staatsangehörigkeitsausweis, sofern vorhanden
  • Geburtsurkunde
  • Heiratsurkunde
  • Nachweis darüber, dass Sie einen Ehenamen führen (Namensbescheinigung des deutschen Standesamtes, Auszug aus dem Familienbuch/Eheregister oder deutsche Heiratsurkunde)
  • falls Sie Kinder haben, Geburtsurkunden der Kinder – benötigt wird die „lange“ Version, in der auch die Eltern eingetragen sind
  • sollte für die Ehe ein Registereintrag in Deutschland bestehen, Nachweis hierüber (z.B. Auszug aus dem Familienbuch oder deutsche Eheurkunde)
  • Wohnsitznachweis für Großbritannien (z.B. Council Tax Bill oder Utility Bill)
  • Abmeldebescheinigung aus Deutschland oder eine aktuelle Meldebescheinigung vom (letzten) deutschen Wohnsitz, sofern vorhanden
  • grundsätzlich Übersetzungen fremdsprachiger Dokumente (meist nicht erforderlich bei internationalen mehrsprachigen oder englischen Geburts- und Eheurkunden)

Nur im Falle von einseitigen Namenserklärungen nach Tod des Ehegatten:

  • Sterbeurkunde des/der Partner/in

Nur im Falle von einseitigen Namenserklärungen nach Scheidung:

  • rechtskräftiges Scheidungsurteil
    • Im Falle einer Ehescheidung in einem EU-Staat (außer Dänemark) nach dem 1. März 2001 sollte eine Bescheinigung nach Art. 39 (Anlage I) der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 vorgelegt werden. Sie beantragen die Bescheinigung bei dem Gericht, welches das Scheidungsurteil erlassen hat; in Großbritannien wird die Bescheinigung auch „Form D180“ genannt.
    • Im Falle einer Ehescheidung in einem Drittstaat (d.h. außerhalb Deutschlands und der Europäischen Union) kann das Standesamt im Zuge der Bearbeitung die förmliche Scheidungsanerkennung verlangen. Nur aufgrund einer förmlichen Anerkennung gelten Sie in Deutschland als geschieden. Sie müssen daher die Scheidung vor Beantragung der einseitigen Namenserklärung anerkennen lassen.

Wie ist der Antrag einzureichen?

Die aufgelisteten Unterlagen sind vor Terminbuchung in EINFACHER KOPIE (keine Originale!) POSTALISCH an die Botschaft London oder das Generalkonsulat Edinburgh zu übersenden. Wie genau das Verfahren abläuft, erfahren Sie ausschließlich hier.

Erst bei Ihrem Termin müssen die o.g. Dokumente im Original vorgelegt werden.

Weitere Unterlagen können je nach Fallkonstellation erforderlich sein und ggf. im Nachhinein von dem zuständigen Standesamt bei Ihnen angefordert werden. Insbesondere kann es zur Nachforderung deutscher Übersetzungen (auch von englischsprachigen) Urkunden kommen. Zudem werden häufiger Apostillen auf ausländischen Urkunden angefordert. Hier finden Sie Informationen zur Beantragung von Apostillen auf britischen Urkunden.

Hier finden Sie weitere Hinweise zu Namenserklärungen (Bearbeitungszeiten, Gebühren).

Weitere Themen:

Informationen des Bürgerservice zum Thema Scheidung

Anerkennung ausländischer Entscheidung in Ehesachen

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