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Beurkundung einer im Ausland geschlossen Ehe im deutschen Eheregister

Artikel

Wenn ein deutscher Staatsangehöriger im Ausland eine für den deutschen Rechtsbereich wirksame Ehe geschlossen hat, kann die Eheschließung auf Antrag im Eheregister beim zuständigen Standesamt in Deutschland beurkundet und eine deutsche Heiratsurkunde ausgestellt werden.

Grundsätzliches

Wenn Sie in Deutschland heiraten, erhalten Sie eine deutsche Eheurkunde. Deutsche Behörden akzeptieren diese grundsätzlich ohne Weiteres.

Wenn Sie im Ausland geheiratet haben, dient als Nachweis dafür die ausländische Eheurkunde. Deutsche Behörden können jedoch besondere Nachweise für ihre Echtheit oder ihren Beweiswert fordern (z. B. Apostille, Legalisation, Urkundenüberprüfung). Weitere Informationen zur Verwendung von ausländischen Urkunden in Deutschland finden Sie hier.

Eine im Ausland erfolgte Eheschließung wird in Deutschland grundsätzlich anerkannt, solange die entsprechenden rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Weitere Informationen zur Eheschließung in Großbritannien finden Sie hier.

Sie haben im Ausland geheiratet und möchten eine deutsche Eheurkunde erhalten? Deutsche Staatsangehörige können Ihre im Ausland geschlossene Ehe zusätzlich im deutschen Eheregister nachbeurkunden lassen.

Eine deutsche Eheurkunde kann viele Vorteile haben. Sie belegt die Wirksamkeit der Ehe in Deutschland und den geführten Namen in der Ehe. Deutsche Behörden benötigen zudem keine Echtheitsbelege wie Apostillen oder Übersetzungen, wenn eine deutsche Eheurkunde vorliegt.

Wenn kein gemeinsamer Ehename gewünscht ist, kann der Antrag auf Eheregistrierung auch von einem Ehegatten alleine abgegeben werden.

Kann ich die Namenserklärung im Rahmen des Antrags auf Eheregistrierung abgeben?

Sie können im Rahmen der Eheregistrierung eine Namenserklärung zur Bestimmung eines gemeinsamen Ehenamens abgegeben (Seite 3 des Antragsformulars). Ein separates Erklärungsformular wird nicht benötigt.

Detaillierte Informationen zum Namensrecht und Namenserklärungen finden Sie hier.

In dem Fall müssen beide Ehegatten persönlich bei dem Termin anwesend sein.

Welche Unterlagen sind erforderlich?

Wenn Sie beginnen möchten, den Antrag vorzubereiten, lesen Sie bitte vorab unsere Informationen zum Ablauf hier.

Sofern Sie Ihre im Ausland geschlossene Ehe nachbeurkunden lassen möchten, sind die nachstehend aufgeführten Dokumente erforderlich:

  • Anschreiben
  • Vollständig und leserlich ausgefülltes Antragsformular – Bitte nutzen Sie Groß- und Kleinschreibung und unterschreiben das Formular noch nicht
    Sollten Sie eine Namenserklärung abgeben wollen, ist nur eine Rechtsgrundlage auszuwählen! Ein separates Erklärungsformular ist nicht notwendig. Ist keine Namenserklärung gewünscht, lassen Sie den entsprechenden Abschnitt (Seite 3 des Formulars) bitte frei.
  • gültige Reisepässe oder Personalausweise beider Ehegatten (ausreichend ist die Datenseite der Pässe) sowie Nachweis des Aufenthaltsstatus in Großbritannien für Deutsche, die nicht auch britische Staatsangehörige sind
  • Nachweis über die deutsche Staatsangehörigkeit eines Ehepartners; z.B. deutsches Ausweisdokument (deutscher Reisepass oder Personalausweis), Einbürgerungsurkunde oder Staatsangehörigkeitsausweis
    Hinweis: Sofern Sie über keinen Nachweis dieser Art verfügen, kontaktieren Sie vor Beantragung der Namenserklärung bitte unser Staatsangehörigkeitsteam über das Kontaktformular: Staatsangehörigkeit
  • Geburtsurkunden beider Ehegatten
    • bei Geburt in Deutschland ist anstelle der Geburtsurkunde ein aktueller Auszug aus dem Geburtenregister erforderlich
    • bei Geburt in Großbritannien, wird die „lange“ Version, in der auch die Eltern eingetragen sind benötigt
  • Heiratsurkunde
  • rechtskräftiges Scheidungsurteil, wenn Sie und/oder Ihr Ehegatte bei Eheschließung geschieden war(en);
    Wenn der/die deutsche Ehepartner/in zuvor verheiratet war und die vorherige Ehe im Ausland geschieden wurde, beachten Sie bitte dringend die Hinweise zur Anerkennung ausländischer Ehescheidungen auf folgender Seite: Eheangelegenheiten
    • Im Falle einer Ehescheidung in einem EU-Staat (außer Dänemark) nach dem 1. März 2001 sollte eine Bescheinigung nach Art. 39 (Anlage I) der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 vorgelegt werden. Sie beantragen die Bescheinigung bei dem Gericht, welches das Scheidungsurteil erlassen hat; in Großbritannien wird die Bescheinigung auch „Form D180“ genannt.
    • Im Falle einer Ehescheidung in einem Drittstaat, also außerhalb Deutschlands und außerhalb der Europäischen Union, kann das Standesamt im Zuge der Bearbeitung die förmliche Scheidungsanerkennung verlangen. Wir raten Ihnen grundsätzlich, die Anerkennung vor Beantragung der Namenserklärung durchführen zu lassen.
  • Sterbeurkunde des vorherigen Ehegatten, wenn Sie und/oder Ihr Ehegatte bei Eheschließung verwitwet war(en)
  • falls zutreffend, Heiratsurkunden bzw. Lebenspartnerschaftsurkunden aller Vorehen bzw. vorheriger eingetragener Lebenspartnerschaften
  • Geburtsurkunden von gemeinsamen Kindern – benötigt wird die „lange“ Version, in der auch die Eltern eingetragen sind
  • grundsätzlich Übersetzungen fremdsprachiger Dokumente (meist nicht erforderlich bei internationalen mehrsprachigen oder englischen Geburts- und Eheurkunden)
  • Wohnsitznachweis für Großbritannien (z.B. Council Tax Bill oder Utility Bill)
  • Abmeldebescheinigung aus Deutschland oder eine aktuelle Meldebescheinigung vom (letzten) deutschen Wohnsitz, sofern vorhanden
  • ggf. Nachweis über Namensführung in der Ehe/ Lebenspartnerschaft (z.B. Bescheinigung über die Namensführung vom deutschen Standesamt)

Wie ist der Antrag einzureichen?

Die aufgelisteten Unterlagen sind vor Terminbuchung in EINFACHER KOPIE (keine Originale!) POSTALISCH an die Botschaft London oder das Generalkonsulat Edinburgh zu übersenden. Wie genau das Verfahren abläuft, erfahren Sie ausschließlich hier.

Erst bei Ihrem Termin müssen die o.g. Dokumente im Original vorgelegt werden.

Weitere Unterlagen können je nach Fallkonstellation erforderlich sein und ggf. im Nachhinein von dem zuständigen Standesamt bei Ihnen angefordert werden. Insbesondere kann es zur Nachforderung deutscher Übersetzungen (auch von englischsprachigen) Urkunden kommen. Zudem werden häufiger Apostillen auf ausländischen Urkunden angefordert. Hier finden Sie Informationen zur Beantragung von Apostillen auf britischen Urkunden.

Weitere Hinweise zu Beurkundungen (Bearbeitungszeiten, Gebühren) finden Sie hier.

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