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Erbrecht und Nachlassangelegenheiten
Hier finden Sie allgemeine Informationen, sowie Hinweise zum Verfahren an der Botschaft.
Allgemeine Informationen zum deutschen Erbverfahren
Sie sind Erbe geworden und der Nachlass befindet sich (zum Teil) in Deutschland? Um über Nachlass in Deutschland verfügen zu können, muss häufig ein von einem deutschen Nachlassgericht erteilter Erbschein, ein Europäisches Nachlasszeugnis (ENZ) oder ein Testamentsvollstreckerzeugnis vorgelegt werden.
Dies gilt insbesondere, wenn der oder die Verstorbene Grundeigentum in Deutschland hinterlässt. In diesem Fall ist das Grundbuch zu korrigieren. Auch Banken, Versicherungen und ähnliche Institute lassen sich die Erbfolge häufig durch einen Erbschein oder ein ENZ nachweisen.
Anstelle eines Erbscheins/ENZ genügt ggf. auch eine beglaubigte Kopie der vom Nachlassgericht eröffneten letztwilligen Verfügung nebst Eröffnungsprotokoll, wenn es sich um ein notarielles Testament oder einen Erbvertrag handelt, in dem die Erben genau bezeichnet sind.
Liegt kein oder (nur) ein im Ausland errichtetes Testament und eine gerichtliche Eröffnung (engl. Probate) vor und ist im Nachlass in Deutschland belegenes Vermögen vorhanden, kann ein deutscher Erbschein entbehrlich sein, wenn der Erbe in sonstiger Weise sein Recht glaubhaft machen kann (z. B. gegenüber Banken). Es besteht keine gesetzliche Pflicht, sein Erbrecht durch einen Erbschein nachzuweisen.
Wird dennoch ein Erbschein benötigt, kann der Erbe/die Erbin einen Erbschein beim deutschen Nachlassgericht direkt schriftlich beantragen. Auch die Antragstellung über einen beauftragten Rechtsanwalt ist möglich. Bei mehreren Erben genügt für die Beantragung eines (gemeinschaftlichen) Erbscheins durch einen Erben/eine Erbin alleine, wenn darin angegeben wird, dass die übrigen Erben die Erbschaft angenommen haben.
Zuständiges Nachlassgericht ist in den meisten Fällen das Amtsgericht, in dessen Bezirk der oder die Verstorbene seinen bzw. ihren letzten Wohnsitz hatte.
In der Regel müssen die Angaben im Antrag nicht nur belegt werden, sondern auch durch eine eidesstattliche Versicherung bestätigt werden. Eine eidesstattliche Versicherung bedarf der Beurkundung, die in der Regel direkt beim zuständigen Nachlassgericht oder einem Notar in Deutschland beurkundet werden muss.
In Einzelfällen kann das deutsche Nachlassgericht ggf. auch eine vor einem britischen Notary Public abgegebene eidesstattliche Versicherung („affidavit“) als ausreichend akzeptieren, wenn diese mit einer sog. Apostille versehen ist; die der Notary Public für Sie einholen kann. Bitte erkundigen Sie sich unbedingt vorab bei dem deutschen Nachlassgericht, ob ein solches in Großbritannien nach Ortsrecht abgegebenes „affidavit“ für ausreichend anerkannt wird und stimmen Sie möglichst auch den Text mit dem Nachlassgericht ab.
Im deutschen Recht geht der Nachlass einer verstorbenen Person (im Deutschen „Erblasser“ genannt) unmittelbar auf den oder die Erben über (sogenannte Universalsukzession). Anders als im Vereinigten Königreich gibt es keinen „personal representative“, der zunächst die Nachlassabwicklung übernimmt.
Eine gesonderte Erklärung, dass die Erbschaft angenommen wurde, ist nicht erforderlich. In manchen Fällen, so zum Beispiel, wenn der Nachlass überschuldet ist, kann es jedoch ratsam sein, die Erbschaft nach dem Erblasser auszuschlagen. Hierfür muss der Erbe innerhalb einer bestimmten Frist gegenüber dem Nachlassgericht erklären, dass er die Erbschaft ausschlägt. Wer die Erbschaft nicht innerhalb der Frist ausschlägt, ist automatisch Erbe geworden.
Der Erbschein weist die Rechtsnachfolge mit Erbquoten aus, nicht aber, wem die einzelnen Nachlassgegenstände zustehen. Mehrere Erben bilden zunächst eine Erbengemeinschaft und müssen sich selbst über die Verteilung des Nachlasses auseinandersetzen, ggf. mit Hilfe eines Notars, wenn Grundbesitz zum Nachlass gehört.
Die deutschen Auslandsvertretungen können keine ausführliche Rechtsberatung in individuellen Erbangelegenheiten oder über steuerrechtliche Fragen in Verbindung mit Erbnachlässen erteilen. Hierzu empfehlen wir Ihnen, sich an einen spezialisierten Anwalt, Steuerberater oder das Finanzamt zu wenden.
Auf deutsches Erbrecht spezialisierte Anwälte in Deutschland finden Sie z.B. hier.
Eine Liste englischsprachiger Anwälte und Notare finden Sie z.B. hier.
Auf britisches Recht spezialisierte deutschsprachige Anwälte finden Sie u.a. hier (London) und hier (Edinburgh).
Info
Aufgrund eines nach dem Brexit sehr hohen Antragsvolumens in vielen Arbeitsbereichen kann die Botschaft derzeit leider bis auf Weiteres keine Termine für Beurkundungen von eidesstattlichen Versicherungen in Erbscheinsverfahren anbieten.
Es wird um Verständnis gebeten, für Erbscheinsanträge grundsätzlich die in Deutschland zuständigen Nachlassgerichte oder Notare aufzusuchen.
Falls Sie aufgrund besonderer Rahmenbedingungen (z.B. Reisefähigkeit nach Deutschland völlig ausgeschlossen) eine solche Beurkundung an der Botschaft London vornehmen lassen wollen, schildern Sie uns bitte Ihre Fallkonstellation über das Kontaktformular
EU-ErbVO: Informationen zum neuen Erbrecht
Auf Erbfälle, die ab dem 17.08.2015 eingetreten sind oder noch eintreten, findet die Europäische Erbrechtsverordnung Anwendung, die für jeden Einzelnen von großer Bedeutung sein kann. Sie regelt, welches Erbrecht welchen Landes anzuwenden ist, wenn eine Person verstirbt. Hat sich dieses sogenannte Erbstatut nach deutschem Recht bisher aus der Staatsangehörigkeit des Verstorbenen ergeben, so bestimmt es sich ab dem 17.08.2015 nach dem Recht des Landes, in dem der Verstorbene seinen ständigen Aufenthalt hatte - sofern der Verstorbene nicht in einem Testament etwas anderes verfügt hat.
Konkrete Hinweise zu den Änderungen sowie den Auswirkungen, die diese möglicherweise auf Ihre eigene Nachlassplanung haben können, finden Sie in dem folgenden Merkblatt.
Mit der Europäischen Erbrechtsverordnung wird ferner die Möglichkeit geschaffen, ein Europäisches Nachlasszeugnis (ENZ) zu beantragen, welches in mehreren Mitgliedsstaaten als Nachweis der Rechtsnachfolge verwendet werden kann. In Deutschland ist das Nachlassgericht für die Ausstellung des Europäischen Nachlasszeugnisses zuständig. Voraussetzung für die Ausstellung ist u.a., dass der Erbnachweis in Deutschland und mindestens einem weiteren Land der Europäischen Union (außer Dänemark und Irland) benötigt wird. Das Verfahren zur Beantragung des Erbscheins (s.o.) greift auch hier.
Weitere Informationen zur Erbrechtsverordnung finden Sie in der folgenden Broschüre des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz.
Erbenermittlung
Die deutschen Auslandsvertretungen können bei der Erbenermittlung nicht behilflich sein. Diese Aufgabe wird regelmäßig durch einen Nachlasspfleger oder durch ein von diesem beauftragtes Erbenermittlungsbüro übernommen, wobei die entstehenden Kosten zu Lasten des Nachlasses gehen. Es gehört nicht zum gesetzlichen Auftrag einer Auslandsvertretung, im Rahmen einer Erbenermittlung Unterstützung zu leisten.
Hinweise zur Personensuche/ Anschriftenermittlung finden Sie hier.
Sofern gar keine Erben bekannt sind und der Sterbefall in Großbritannien stattfand, kann es im Einzelfall sinnvoll sein, eine britische Sterbeurkunde anzufordern. Dort wird regelmäßig der „Informant“ mit Adresse aufgeführt, was ggf. weitere Ermittlungen möglich macht. Urkunden können auch von Deutschland aus hier angefordert werden.
FAQ
Häufig gestellte Fragen finden Sie hier.
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