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Erbrecht und Nachlassangelegenheiten

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Hier finden Sie Informationen zum deutschen Erbverfahren, zum neuen Erbrecht, sowie zur Erbenermittlung.

Allgemeine Informationen zum deutschen Erbverfahren

Sie sind Erbe geworden und der Nachlass befindet sich (zum Teil) in Deutschland? Um über Nachlass in Deutschland verfügen zu können, muss häufig ein von einem deutschen Nachlassgericht erteilter Erbschein, ein Europäisches Nachlasszeugnis (ENZ) oder ein Testamentsvollstreckerzeugnis vorgelegt werden.

Dies gilt insbesondere, wenn der oder die Verstorbene Grundeigentum in Deutschland hinterlässt. In diesem Fall ist das Grundbuch zu korrigieren. Auch Banken, Versicherungen und ähnliche Institute lassen sich die Erbfolge häufig durch einen Erbschein oder ein ENZ nachweisen.

Anstelle eines Erbscheins/ENZ genügt ggf. auch eine beglaubigte Kopie der vom Nachlassgericht eröffneten letztwilligen Verfügung nebst Eröffnungsprotokoll, wenn es sich um ein notarielles Testament oder einen Erbvertrag handelt, in dem die Erben genau bezeichnet sind.

Liegt kein oder (nur) ein im Ausland errichtetes Testament und eine gerichtliche Eröffnung (engl. Probate) vor und ist im Nachlass in Deutschland belegenes Vermögen vorhanden, kann ein deutscher Erbschein entbehrlich sein, wenn der Erbe in sonstiger Weise sein Recht glaubhaft machen kann (z. B. gegenüber Banken). Es besteht keine gesetzliche Pflicht, sein Erbrecht durch einen Erbschein nachzuweisen.

Wird dennoch ein Erbschein benötigt, kann der Erbe/ die Erbin einen Erbschein beim deutschen Nachlassgericht direkt schriftlich beantragen. Auch die Antragstellung über einen beauftragten Rechtsanwalt ist möglich. Bei mehreren Erben genügt für die Beantragung eines (gemeinschaftlichen) Erbscheins durch einen Erben/ eine Erbin alleine, wenn darin angegeben wird, dass die übrigen Erben die Erbschaft angenommen haben.

Zuständiges Nachlassgericht ist in den meisten Fällen das Amtsgericht, in dessen Bezirk der oder die Verstorbene seinen bzw. ihren letzten Wohnsitz hatte.

In der Regel müssen die Angaben im Antrag nicht nur belegt werden, sondern auch durch eine eidesstattliche Versicherung bestätigt werden (§ 352 FamFG). Eine eidesstattliche Versicherung bedarf der Beurkundung, die in der Regel direkt beim zuständigen Nachlassgericht oder einem Notar in Deutschland beurkundet werden muss. Eine Beurkundung kann bei Wohnsitz des Erben/ der Erbin im Ausland auch durch einen besonders ermächtigten deutschen Konsularbeamten erfolgen. Nicht alle Auslandsvertretungen verfügen jedoch über derartig qualifizierte/ ermächtigte Mitarbeiter/ Mitarbeiterinnen. An der Botschaft London kann diese Serviceleistung aufgrund der Brexit bedingten Mehrarbeit bis auf Weiteres leider nur in sehr geringem Umfang angeboten werden. Es muss mit erheblichen Wartezeiten gerechnet werden.

In Einzelfällen kann das deutsche Nachlassgericht ggf. auch eine vor einem britischen Notary Public abgegebene eidesstattliche Versicherung („affidavit“) als ausreichend akzeptieren, wenn diese mit einer sog. Apostille versehen ist; die der Notary Public für Sie einholen kann. Bitte erkundigen Sie sich unbedingt vorab bei dem deutschen Nachlassgericht, ob ein solches in Großbritannien nach Ortsrecht abgegebenes „affidavit“ ggf. für ausreichend anerkannt wird und stimmen Sie möglichst auch den Text mit dem Nachlassgericht ab.

Im deutschen Recht geht der Nachlass einer verstorbenen Person (im Deutschen „Erblasser“ genannt) unmittelbar auf den oder die Erben über (sogenannte Universalsukzession). Anders als im Vereinigten Königreich gibt es keinen „personal representative“, der zunächst die Nachlassabwicklung übernimmt.

Eine gesonderte Erklärung, dass die Erbschaft angenommen wurde, ist nicht erforderlich. In manchen Fällen, so zum Beispiel, wenn der Nachlass überschuldet ist, kann es jedoch ratsam sein, die Erbschaft nach dem Erblasser auszuschlagen. Hierfür muss der Erbe innerhalb einer bestimmten Frist gegenüber dem Nachlassgericht erklären, dass er die Erbschaft ausschlägt. Wer die Erbschaft nicht innerhalb der Frist ausschlägt, ist automatisch Erbe geworden.

Der Erbschein weist die Rechtsnachfolge mit Erbquoten aus, nicht aber, wem die einzelnen Nachlassgegenstände zustehen. Mehrere Erben bilden zunächst eine Erbengemeinschaft und müssen sich selbst über die Verteilung des Nachlasses auseinandersetzen, ggf. mit Hilfe eines Notars, wenn Grundbesitz zum Nachlass gehört.

Die deutschen Auslandsvertretungen können keine ausführliche Rechtsberatung in individuellen Erbangelegenheiten oder über steuerrechtliche Fragen in Verbindung mit Erbnachlässen erteilen. Hierzu empfehlen wir Ihnen, sich an einen spezialisierten Anwalt, Steuerberater oder das Finanzamt zu wenden.

Auf deutsches Erbrecht spezialisierte Anwälte in Deutschland finden Sie z.B. hier.

Eine Liste englischsprachiger Anwälte und Notare finden Sie z.B. hier.

Auf britisches Recht spezialisierte deutschsprachige Anwälte finden Sie u.a. hier (London) und hier (Edinburgh).

Anwaltskanzleien in London mit Rechtsberatung auch zu Erbrechtsfällen in Deutschland:

Die folgenden Angaben basieren auf den der Botschaft zum Zeitpunkt der Abfassung vorliegenden Informationen Für die Vollständigkeit und Richtigkeit, insbesondere wegen zwischenzeitlich eingetretener Veränderungen, kann keine Gewähr übernommen werden.

Die nachfolgende Benennung der Anwälte und sonstigen Rechtsbeistände sind unverbindlich und ohne Gewähr. Bei Mandatserteilung hat der Mandant für alle Kosten und Gebühren selbst aufzukommen.

Die Benennung der Anwaltskanzleien erfolgt in alphabetischer Reihenfolge. Die Informationen zu Fachrichtungen der Anwälte stammen von diesen selbst und können durch die Botschaft nicht garantiert werden. Es wird zudem kein Anspruch auf Vollständigkeit erhoben.

Kanzlei Erreichbarkeit Fachrichtung

Dawson Cornwell
Kate Brett
11 Staple Inn
London, WC1V 7QH
DX: 181 London Chancery Ln

Tel: 020 7242 2556
Fax: 020 7539 4846
kate.brett@dawsoncornwell.com
www.dawsoncornwell.com

Familienrecht
Kinderrecht
Internationales Recht
Steuerrecht
Erbrecht
Privatkunden

Irwin Mitchell LLP
Dr. Sybille Steiner
40 Holborn Viaduct
London, EC1N 2PZ

Tel: 020 7421 3969
Mobil: 07785 775 790
sybille.steiner@irwinmitchell.com
www.irwinmitchell.com

Arbeitsrecht
Immigrationsrecht
Gesellschaftsrecht
Handelsrecht und Wirtschaftsrecht
Steuerrecht
Erbrecht
Immobilienrecht
Gewerblicher Rechtsschutz
Medienrecht
Insolvenzrecht
Prozess- und Schiedsverfahrensrecht
Privatkunden

Keystone Law LLP
Gregor Kleinknecht
48 Chancery Lane
London, WC2A 1JF

Tel: 020 3319 3700
Mobil : 07415 006 699
gregor.kleinknecht@keystonelaw.co.uk
www.keystonelaw.com

Gesellschaftsrecht, Erbrecht
Handelsrecht, Arbeitsrecht
Internationales Privatrecht
Immobilienrecht, Steuerrecht
Recht der Europäischen Union
Schiedsverfahrensrecht
Handelsrecht-Wirtschaftsrecht
Zivilrecht
Kunstrecht
Medienrecht
Gewerbliche Schutzrechte
Privatkunden

Kingsley Napley LLP
Melanie Hart
20 Bonhill Street
London, EC2A 4DN

Tel: 020 7814 1200
Mobil: 07849 844872
mhart@kingsleynapley.co.uk
www.kingsleynapley.co.uk

Arbeitsrecht
Erbrecht
Aufenthaltsrecht
Familienrecht
Gewerbliche Schutzrechte
Glücksspielrecht
Handelsrecht und Gesellschaftsrecht (M&A)
Immobilienrecht
Kartellrecht/ Wettbewerbsrecht
Lizenzrecht
Prozess- und Schiedsverfahrensrecht
Recht der Europäischen Union

Newtons Solicitors
Richard M. Schmidt
PO Box 71699
London, NW3 9WA

Tel: 020 7435 5351
Fax: 020 7435 8881
rmschmidt@newtonlaw.co.uk
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Immobilienrecht
Erbrecht
Zivilrecht (Personensorge- u. Vermögensvollmachten)

Redeker, Sellner, Dahs
Prof. Dr. Peter-Andreas Brand
Sabine Wildfeuer
Caroline Glasmacher, LL.M.

4 More London Riverside
London, SE1 2AU

Tel: 020 7407 4814
Fax: 020 7430 0306
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Rechtsanwaltsgebühren sind in Großbritannien nicht amtlich geregelt, sondern richten sich nach dem zeitlichen Aufwand. Bei guten Rechtsanwaltskanzleien ist durchaus mit einem Stundensatz von mindestens 300 GBP zu rechnen. Spitzenwerte in London liegen sogar deutlich höher. Die Vereinbarung von Erfolgshonoraren (conditional fee agreement) ist üblich.

(Stand: Dezember 2023)

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