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Erbrecht und Nachlassangelegenheiten
Hier finden Sie Informationen zum deutschen Erbverfahren, zum neuen Erbrecht, sowie zur Erbenermittlung.
Allgemeine Informationen zum deutschen Erbverfahren
Sie sind Erbe geworden und der Nachlass befindet sich (zum Teil) in Deutschland? Um über Nachlass in Deutschland verfügen zu können, muss häufig ein von einem deutschen Nachlassgericht erteilter Erbschein, ein Europäisches Nachlasszeugnis (ENZ) oder ein Testamentsvollstreckerzeugnis vorgelegt werden.
Dies gilt insbesondere, wenn der oder die Verstorbene Grundeigentum in Deutschland hinterlässt. In diesem Fall ist das Grundbuch zu korrigieren. Auch Banken, Versicherungen und ähnliche Institute lassen sich die Erbfolge häufig durch einen Erbschein oder ein ENZ nachweisen.
Anstelle eines Erbscheins/ENZ genügt ggf. auch eine beglaubigte Kopie der vom Nachlassgericht eröffneten letztwilligen Verfügung nebst Eröffnungsprotokoll, wenn es sich um ein notarielles Testament oder einen Erbvertrag handelt, in dem die Erben genau bezeichnet sind.
Liegt kein oder (nur) ein im Ausland errichtetes Testament und eine gerichtliche Eröffnung (engl. Probate) vor und ist im Nachlass in Deutschland belegenes Vermögen vorhanden, kann ein deutscher Erbschein entbehrlich sein, wenn der Erbe in sonstiger Weise sein Recht glaubhaft machen kann (z. B. gegenüber Banken). Es besteht keine gesetzliche Pflicht, sein Erbrecht durch einen Erbschein nachzuweisen.
Wird dennoch ein Erbschein benötigt, kann der Erbe/ die Erbin einen Erbschein beim deutschen Nachlassgericht direkt schriftlich beantragen. Auch die Antragstellung über einen beauftragten Rechtsanwalt ist möglich. Bei mehreren Erben genügt für die Beantragung eines (gemeinschaftlichen) Erbscheins durch einen Erben/ eine Erbin alleine, wenn darin angegeben wird, dass die übrigen Erben die Erbschaft angenommen haben.
Zuständiges Nachlassgericht ist in den meisten Fällen das Amtsgericht, in dessen Bezirk der oder die Verstorbene seinen bzw. ihren letzten Wohnsitz hatte.
In der Regel müssen die Angaben im Antrag nicht nur belegt werden, sondern auch durch eine eidesstattliche Versicherung bestätigt werden (§ 352 FamFG). Eine eidesstattliche Versicherung bedarf der Beurkundung, die in der Regel direkt beim zuständigen Nachlassgericht oder einem Notar in Deutschland beurkundet werden muss. Eine Beurkundung kann bei Wohnsitz des Erben/ der Erbin im Ausland auch durch einen besonders ermächtigten deutschen Konsularbeamten erfolgen. Nicht alle Auslandsvertretungen verfügen jedoch über derartig qualifizierte/ ermächtigte Mitarbeiter/ Mitarbeiterinnen. An der Botschaft London kann diese Serviceleistung aufgrund der Brexit bedingten Mehrarbeit bis auf Weiteres leider nur in sehr geringem Umfang angeboten werden. Es muss mit erheblichen Wartezeiten gerechnet werden.
In Einzelfällen kann das deutsche Nachlassgericht ggf. auch eine vor einem britischen Notary Public abgegebene eidesstattliche Versicherung („affidavit“) als ausreichend akzeptieren, wenn diese mit einer sog. Apostille versehen ist; die der Notary Public für Sie einholen kann. Bitte erkundigen Sie sich unbedingt vorab bei dem deutschen Nachlassgericht, ob ein solches in Großbritannien nach Ortsrecht abgegebenes „affidavit“ ggf. für ausreichend anerkannt wird und stimmen Sie möglichst auch den Text mit dem Nachlassgericht ab.
Im deutschen Recht geht der Nachlass einer verstorbenen Person (im Deutschen „Erblasser“ genannt) unmittelbar auf den oder die Erben über (sogenannte Universalsukzession). Anders als im Vereinigten Königreich gibt es keinen „personal representative“, der zunächst die Nachlassabwicklung übernimmt.
Eine gesonderte Erklärung, dass die Erbschaft angenommen wurde, ist nicht erforderlich. In manchen Fällen, so zum Beispiel, wenn der Nachlass überschuldet ist, kann es jedoch ratsam sein, die Erbschaft nach dem Erblasser auszuschlagen. Hierfür muss der Erbe innerhalb einer bestimmten Frist gegenüber dem Nachlassgericht erklären, dass er die Erbschaft ausschlägt. Wer die Erbschaft nicht innerhalb der Frist ausschlägt, ist automatisch Erbe geworden.
Der Erbschein weist die Rechtsnachfolge mit Erbquoten aus, nicht aber, wem die einzelnen Nachlassgegenstände zustehen. Mehrere Erben bilden zunächst eine Erbengemeinschaft und müssen sich selbst über die Verteilung des Nachlasses auseinandersetzen, ggf. mit Hilfe eines Notars, wenn Grundbesitz zum Nachlass gehört.
Die deutschen Auslandsvertretungen können keine ausführliche Rechtsberatung in individuellen Erbangelegenheiten oder über steuerrechtliche Fragen in Verbindung mit Erbnachlässen erteilen. Hierzu empfehlen wir Ihnen, sich an einen spezialisierten Anwalt, Steuerberater oder das Finanzamt zu wenden.
Auf deutsches Erbrecht spezialisierte Anwälte in Deutschland finden Sie z.B. hier.
Eine Liste englischsprachiger Anwälte und Notare finden Sie z.B. hier.
Auf britisches Recht spezialisierte deutschsprachige Anwälte finden Sie u.a. hier (London) und hier (Edinburgh).
Anwaltskanzleien in London mit Rechtsberatung auch zu Erbrechtsfällen in Deutschland:
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Immobilienrecht |
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Arbeitsrecht |
Rechtsanwaltsgebühren sind in Großbritannien nicht amtlich geregelt, sondern richten sich nach dem zeitlichen Aufwand. Bei guten Rechtsanwaltskanzleien ist durchaus mit einem Stundensatz von mindestens 300 GBP zu rechnen. Spitzenwerte in London liegen sogar deutlich höher. Die Vereinbarung von Erfolgshonoraren (conditional fee agreement) ist üblich.
(Stand: Dezember 2023)