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FAQ

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Eine gesonderte Erklärung, dass die Erbschaft angenommen wurde, ist nicht erforderlich. Der Nachlass geht automatisch auf den/die Erben über, es sei denn das Erbe wurde fristgemäß ausgeschlagen.

Nach deutschem Recht kann eine Erbschaft von dem Erben grundsätzlich innerhalb von sechs Wochen - bei Aufenthalt des Erben außerhalb Deutschlands innerhalb von sechs Monaten - nach Kenntnis vom Erbfall durch Erklärung gegenüber dem deutschen Nachlassgericht ausgeschlagen werden. Weitere Informationen finden Sie hier.

Um über Nachlass in Deutschland verfügen zu können, muss häufig ein von einem deutschen Nachlassgericht erteilter nationaler Erbschein oder ein Europäisches Nachlasszeugnis (ENZ) vorgelegt werden. Anstelle eines Erbscheins/ENZ genügt eine beglaubigte Kopie der vom Nachlassgericht eröffneten letztwilligen Verfügung nebst Eröffnungsprotokoll, wenn es sich um ein notarielles Testament oder einen Erbvertrag handelt, in dem die Erben genau bezeichnet sind.

Ein im Vereinigten Königreich vor zwei (England und Wales, Nordirland) oder einem (Schottland) Zeugen errichtetes Testament wie auch ein von einem britischen Gericht ausgestellter/s „grant of probate“ oder „letter of administration“ ist in Deutschland nicht anerkennungsfähig.

Anstelle eines Erbscheins genügt eine beglaubigte Kopie der vom Nachlassgericht eröffneten letztwilligen Verfügung nebst Eröffnungsprotokoll, wenn es sich um ein notarielles Testament oder einen Erbvertrag handelt, in dem die Erben genau bezeichnet sind. Ein im Vereinigten Königreich vor zwei (England und Wales, Nordirland) oder einem (Schottland) Zeugen errichtetes Testament wie auch ein von einem britischen Gericht ausgestellter/s „grant of probate“ oder „letter of administration“ ist in Deutschland nicht anerkennungsfähig.

Ein nationaler deutscher Erbschein ist auch dann nicht erforderlich, wenn in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union (außer Dänemark und Irland) ein sog. Europäisches Nachlasszeugnis (ENZ) ausgestellt wurde. Dieses kann auch in Deutschland zum Nachweis der Erbenstellung genutzt werden.

Mit Inkrafttreten der EU-Erbrechtsverordnung wurde das Europäische Nachlasszeugnis eingeführt. Als einheitlicher Nachweis insbesondere über die Rechtsstellung als Erbe soll es die grenzüberschreitende Nachlassabwicklung einfacher und effizienter gestalten. Es ist in allen EU-Mitgliedstaaten (Ausnahme: Irland und Dänemark) gültig und entfaltet in allen diesen EU-Mitgliedstaaten dieselbe Wirkung. Seine Verwendung ist nicht verpflichtend (Artikel 62 Absatz 2 EU-ErbVO). Es verdrängt also nicht etwa den deutschen Erbschein, sondern stellt einen zusätzlichen Erbnachweis dar.

Ein im Vereinigten Königreich vor zwei (England und Wales, Nordirland) oder einem (Schottland) Zeugen errichtetes Testament wie auch ein von einem britischen Gericht ausgestellter/s „grant of probate“ oder „letter of administration“ ist in Deutschland nicht anerkennungsfähig.

Zuständig für die Ausstellung des Erbnachweises ist das Nachlassgericht. Grundsätzlich liegt die Zuständigkeit beim Nachlassgericht am letzten Wohnort des Erblassers. Wenn dieser nie in Deutschland wohnhaft war, ist zunächst das Amtsgericht Schöneberg von Berlin zuständig.

Kontaktdaten von Gerichten können z.B. hier gefunden werden.

Wenn mehrere Personen Erben geworden sind, entsteht nach deutschem Recht automatisch eine sog. Erbengemeinschaft. Sie können zunächst nur gemeinsam über den Gesamtnachlass verfügen und müssen sich selbst über die Verteilung des Nachlasses auseinandersetzen, ggf. mit Hilfe eines Notars, wenn Grundbesitz zum Nachlass gehört.

Der Antrag enthält regelmäßig eine sog. eidesstattliche Versicherung und muss daher vom zuständigen Nachlassgericht oder einem Notar in Deutschland beurkundet werden. Hierfür ist eine persönliche Vorsprache unabdingbar.

Außerhalb Deutschlands kann eine Versicherung an Eides statt lediglich durch einen hierzu ermächtigten Konsularbeamten an einem deutschen Generalkonsulat oder einer Botschaft abgenommen werden. Im Vereinigten Königreich kann die Beurkundung derzeit nur bei der Botschaft London vorgenommen werden. Hinweise zum Verfahren finden Sie hier.

Beurkundungen durch britische notary publics sind in Deutschland nicht anerkennungsfähig.

Wenn z.B. aus gesundheitlichen Gründen eine persönliche Vorsprache nicht möglich ist, kann das Nachlassgericht unter bestimmten Umständen auf Antrag von dem Erfordernis einer eidesstattlichen Versicherung absehen. Bitte wenden Sie sich diesbezüglich direkt an das zuständige Nachlassgericht. Die Auslandsvertretung kann hierzu keine Einschätzung abgeben.

Der Beurkundungstext muss in deutscher Sprache verfasst sein. Die Deutsche Botschaft London kann jedoch eine mündliche Übersetzung ins Englische anbieten. Sofern eine schriftliche Übersetzung oder die Anwesenheit eines Dolmetschers gewünscht sind, teilen Sie dies bitte vor Terminvereinbarung mit. Die Kosten sind von Ihnen zu tragen.

Für die Beurkundung an der Botschaft wird eine Gebühr erhoben, die abhängig vom Nachlasswert berechnet wird.

Das Nachlassgericht wird für die Ausstellung des Erbnachweises eine separate Gebühr erheben. Die Auslandsvertretung kann hierzu keine Auskunft erteilen.

Informationen zur EU-ErbVO finden Sie z.B. hier:

Für Erbfälle ab dem 17. August 2015 unterliegt die gesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen dem Recht des Staates, in dem der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Für Deutsche mit gewöhnlichem Aufenthalt im Vereinigten Königreich greift somit nun britisches, und nicht mehr deutsches, Erbrecht.

Wer seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, aber dennoch will, dass im Fall seines Todes das Erbrecht des Landes anwendbar ist, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, der muss eine entsprechende Rechtswahl treffen. Weitere Informationen finden Sie z.B. hier:

Merkblatt

BMJV

Die deutschen Auslandsvertretungen können keinerlei Auskunft in individuellen Erbangelegenheiten oder über steuerrechtliche Fragen in Verbindung mit Erbnachlässen erteilen. Hierzu empfehlen wir Ihnen, sich an einen spezialisierten Anwalt, Steuerberater oder das Finanzamt zu wenden.

Auf deutsches Erbrecht spezialisierte Anwälte in Deutschland finden Sie z.B. hier.

Auf britisches Recht spezialisierte deutschsprachige Anwälte finden Sie u.a. hier (London) und hier (Edinburgh).

Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass deutsche Auslandsvertretungen keine Rechtsberatung in Einzelfällen durchführen können (sh. Punkt 16).

Der Nachweis der Erbenstellung wird im Vereinigten Königreich in Form des sog.grant of probate“ (im Falle gewillkürter, d.h. testamentarischer, Erbfolge) oder eines „letter of administration“ (wenn kein Testament vorliegt) ausgestellt. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass deutsche Auslandsvertretungen keine Rechtsberatung in Einzelfällen durchführen können. Bitte wenden Sie sich an ein Mitglied der rechtberatenden Berufe.

Auf britisches Recht spezialisierte deutschsprachige Anwälte finden Sie u.a. hier (London) und hier (Edinburgh).

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