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Geburt eines Kindes
Wenn ein deutsches Kind im Ausland geboren wurde, besteht die Möglichkeit, die Geburt in Deutschland zusätzlich registrieren zu lassen (Beurkundung einer Auslandsgeburt im deutschen Geburtenregister) und damit eine deutsche Geburtsurkunde zu erlangen.
Unter Umständen kann die deutsche Staatsangehörigkeit des Kindes davon abhängen, dass dies geschieht.
Grundsätzliches
Für Kinder, die in Großbritannien geboren werden, müssen Sie bei den britischen Behörden nach der Geburt eine Geburtsurkunde beantragen. Die britische Geburtsurkunde („lange“ Version - in der auch die Eltern genannt werden) ist grundsätzlich für die Beantragung eines deutschen Ausweisdokuments für Ihr Kind ausreichend. Bitte überprüfen Sie jedoch stets vor Beantragung eines deutschen Reisepasses, ob eine Namenserklärung notwendig ist (siehe Punkt 2).
Sie möchten eine deutsche Geburtsurkunde für sich oder Ihr Kind erhalten? Deutsche Staatsangehörige oder Sorgeberechtigte minderjähriger deutscher Kinder können die Geburt im deutschen Geburtenregister nachträglich beurkunden lassen.
Eine deutsche Geburtsurkunde hat viele Vorteile. Sie belegt den Namen, die Eltern und die Geburtsdaten. Darüber hinaus sind dann keine Echtheitsbelege wie Apostillen oder Übersetzungen für deutsche Behörden erforderlich.
Wenn keine Namenserklärung erforderlich ist, kann der Antrag auf Geburtsregistrierung auch von einem Elternteil alleine abgegeben werden. Volljährige Kinder können den Antrag selbstverständlich alleine abgeben.
Wichtige Informationen zum Ablauf und Terminvergabe finden Sie ausschließlich hier.
Kann ich die Namenserklärung im Rahmen des Antrags auf Geburtsregistrierung abgeben?
Sie können im Rahmen der Geburtsregistrierung eine Namenserklärung für den Geburtsnamen des Kindes abgeben (Seite 4 des Antragsformulars). Ein separates Erklärungsformular wird nicht benötigt.
Detaillierte Informationen zum Namensrecht und Namenserklärungen finden Sie hier.
In dem Fall müssen beide sorgeberechtigten Elternteile persönlich bei dem Termin anwesend sein.
Welche Unterlagen sind erforderlich?
Wenn Sie beginnen möchten, den Antrag vorzubereiten, lesen Sie bitte vorab unsere Informationen zum Ablauf hier.
Sofern Sie die Geburt Ihres im Ausland geborenen Kindes nachbeurkunden lassen möchten, sind die nachstehend aufgeführten Dokumente erforderlich:
- Anschreiben
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Vollständig und leserlich ausgefülltes Antragsformular – Bitte nutzen Sie Groß- und Kleinschreibung und unterschreiben das Formular noch nicht
Sollte eine Namenserklärung notwendig sein, ist nur der gewünschte Name einzutragen! Ein separates Erklärungsformular ist nicht notwendig. Ist keine Namenserklärung notwendig, lassen Sie den entsprechenden Abschnitt (Seite 4 des Formulars) bitte frei.
- gültige Reisepässe oder Personalausweise beider Elternteile (ausreichend ist die Datenseite der Pässe) sowie Nachweis des Aufenthaltsstatus in Großbritannien für Deutsche, die nicht auch britische Staatsangehörige sind
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Nachweis über die deutsche Staatsangehörigkeit des Kindes; z.B. deutsches Ausweisdokument des Kindes oder eines Elternteils (deutscher Reisepass oder Personalausweis eines Elternteils, der im Zeitpunkt der Geburt des Kindes gültig war), Einbürgerungsurkunde oder Staatsangehörigkeitsausweis des Kindes/ eines Elternteils
Hinweis: Sofern Sie über keinen Nachweis dieser Art verfügen, kontaktieren Sie vor Beantragung der Geburtsregistrierung bitte unser Staatsangehörigkeitsteam über das Kontaktformular: Staatsangehörigkeit
- deutscher oder ausländischer Reisepass des Kindes, falls bereits vorhanden
- Geburtsurkunden beider Elternteile
- Geburtsurkunde des Kindes – benötigt wird für britische Urkunden die „lange“ Version, in der auch die Eltern eingetragen sind
- falls Sie den Namen Ihres Kindes nach ausländischem Recht bestimmen, einen Nachweis darüber, dass das Kind den gewünschten Namen nach ausländischem Recht führt (z.B. Geburtsurkunde oder Reisepass ausgestellt von dem betreffenden Staat)
- Heiratsurkunde, falls die Eltern verheiratet sind
- rechtskräftiges Scheidungsurteil, falls ein Elternteil geschieden ist; ggf. mit Nachweis über die Anerkennung für den deutschen Rechtsbereich. Beachten Sie bitte die Hinweise zur Anerkennung ausländischer Ehescheidungen auf folgender Seite: Eheangelegenheiten
- grundsätzlich Übersetzungen fremdsprachiger Dokumente (meist nicht erforderlich bei internationalen mehrsprachigen oder englischsprachigen Geburts- und Eheurkunden)
- ggf. ein Nachweis darüber, dass die Eltern einen Ehenamen führen (z.B. Namensbescheinigung des deutschen Standesamtes oder deutsche Heiratsurkunde)
- Wohnsitznachweis für Großbritannien (z.B. Council Tax Bill oder Utility Bill)
- Abmeldebescheinigung aus Deutschland oder eine aktuelle Meldebescheinigung vom (letzten) deutschen Wohnsitz, sofern vorhanden
- Geburtsurkunden von allen weiteren gemeinsamen Kindern – benötigt wird für britische Urkunden die „lange“ Version, in der auch die Eltern eingetragen sind
- Namensbescheinigungen oder deutsche Geburtsurkunden von Geschwisterkindern, falls vorhanden
Wie ist der Antrag einzureichen?
Die aufgelisteten Unterlagen sind vor Terminbuchung in EINFACHER KOPIE (keine Originale!) POSTALISCH an die Botschaft London oder das Generalkonsulat Edinburgh zu übersenden. Wie genau das Verfahren abläuft, erfahren Sie ausschließlich hier.
Erst bei Ihrem Termin müssen die o.g. Dokumente im Original vorgelegt werden.
Weitere Unterlagen können je nach Fallkonstellation erforderlich sein und ggf. im Nachhinein von dem zuständigen Standesamt bei Ihnen angefordert werden. Insbesondere kann es zur Nachforderung deutscher Übersetzungen (auch von englischsprachigen) Urkunden kommen. Zudem werden häufiger Apostillen auf ausländischen Urkunden angefordert. Hier finden Sie Informationen zur Beantragung von Apostillen auf britischen Urkunden.
Weitere Hinweise zu Beurkundungen (Bearbeitungszeiten, Gebühren) finden Sie hier.