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Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit bei Einbürgerung in einem anderen Staat

Artikel

Informationen zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit bei Einbürgerung in einem anderen Staat

Geplante Gesetzesänderung im deutschen Staatsangehörigkeitsrecht zum Antrag auf Erteilung einer Beibehaltungsgenehmigung für Personen im Ausland

Der Deutsche Bundestag hat ein Gesetz zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts beschlossen. Durch das neue Gesetz wird Mehrstaatigkeit künftig generell hingenommen, sodass das Erfordernis einer Beibehaltungsgenehmigung nach § 25 StAG bei Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit entfällt. Wer nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eine fremde Staatsangehörigkeit annimmt, kann dann seine deutsche Staatsangehörigkeit nicht mehr verlieren.

Das Gesetz wurde am 26.03.2024 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und tritt am 27.06.2024 (drei Monate nach der Veröffentlichung) in Kraft.

Bitte beachten Sie: Noch gilt das derzeitige Recht. Bei Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit verlieren Sie - noch – die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn Ihnen nicht vorher eine Beibehaltungsgenehmigung ausgehändigt wurde!

Möglicherweise ist es für Sie aber einfacher und wirtschaftlicher das Inkrafttreten des Gesetzes abzuwarten und erst dann einen Einbürgerungsantrag in Ihrem Aufenthaltsstaat zu stellen.

Sollten Sie jedoch zwingend auf den schnellen Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit (vor Inkrafttreten des Gesetzes) angewiesen sein, so kontaktieren Sie zwecks Beratung zur Antragstellung und Durchführung des Beibehaltungsverfahrens bitte die in Deutschland zuständige Staatsangehörigkeitsbehörde, das Bundesverwaltungsamt:

Bitte beachten Sie, dass es aufgrund des hohen Anfrageaufkommens zu längeren Wartezeiten kommen kann.

Sofern das Bundesverwaltungsamt Sie dahingehend beraten hat, ist eine Antragstellung über die Deutschen Auslandsvertretungen im Vereinigten Königreich möglich. In dem Fall kontaktieren Sie uns bitte über unser Kontaktformular.

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