Willkommen auf den Seiten des Auswärtigen Amts

Wichtige Informationen zum Ablauf und Terminvergabe

Artikel

Wichtige Informationen zum Ablauf, Terminvergabe, Bearbeitungszeiten, und mehr.

Wir möchten Sie bitten, die hier bereitgestellten Hinweise sorgfältig durchzulesen, um eine reibungslose Antragstellung zu gewährleisten.

Wer ist für die Bearbeitung meines Antrags bzw. meiner Namenserklärung zuständig?

Zuständig für die Bearbeitung Ihres Antrags und die Ausstellung deutscher Urkunden/ Bescheinigungen ist grundsätzlich das Standesamt an Ihrem aktuellen, oder wenn Sie nicht mehr in Deutschland gemeldet sind, an Ihrem letzten Wohnsitz in Deutschland. Falls Ihre Ehe in einem deutschen Eheregister oder die Geburt Ihres Kindes in einem deutschen Geburtenregister beurkundet ist, ist das Standesamt zuständig, welches den Registereintrag dazu führt. Sofern keiner der Beteiligten je in Deutschland wohnhaft war, so ist das Standesamt I in Berlin zuständig.

Für die Bearbeitung des Antrags bzw. der Erklärung benötigt das zuständige Standesamt grundsätzlich das jeweilige Antragsformular mit beglaubigten Unterschriften sowie die für den Antrag erforderlichen Unterlagen in beglaubigter Kopie.

Sie haben folgende Möglichkeiten, Ihren Antrag einzureichen:

  1. Sie können den Antrag bzw. die Erklärung sowie die erforderlichen Unterlagen während eines Deutschlandaufenthaltes direkt bei dem für Sie zuständigen Standesamt im Original vorlegen. Bitte kontaktieren Sie das Standesamt jedoch unbedingt zunächst vorab, um in Erfahrung zu bringen, welche Unterlagen vorzulegen sind und ob eine Terminvereinbarung zu diesem Zweck grundsätzlich möglich ist.

    ODER

  2. Die Beglaubigung der Unterschriften und Kopien erfolgt an der Botschaft London bzw. dem Generalkonsulat Edinburgh oder bei einem unserer Honorarkonsuln.
    Ihre beglaubigten Unterlagen werden in diesem Fall über die Botschaft oder das Generalkonsulat zur Prüfung und Entscheidung an das jeweils zuständige Standesamt in Deutschland weitergeleitet.

Verfahren an den deutschen Auslandsvertretungen

Grundsätzliches

Die Deutsche Botschaft London und das Generalkonsulat in Edinburgh entscheiden über personenstands- und namensrechtliche Anträge nicht selbst. Allerdings können wir Sie beispielsweise zu den verschiedenen Anträgen, Folgen einer abgegebenen Namenserklärung für den deutschen Rechtsbereich und zu anderen familienrechtlichen Themen beraten.

Wenn Sie einen personenstandsrechtlichen und/ oder namensrechtlichen Antrag über uns stellen möchten, beachten Sie bitte zunächst, dass vor einer Vorsprache die Vorprüfung Ihres Antrages zwingend erforderlich ist.

Die Unterlagen sind stets vor Terminbuchung an die Botschaft in London bzw. das Generalkonsulat in Edinburgh zu senden.

Erst nach erfolgter Vorprüfung übersenden wir Ihnen eine Bestätigungsmail zur Terminbuchung. Ein Termin kann ausschließlich stattfinden, wenn uns die Unterlagen im Vorfeld zur Vorbereitung übermittelt wurden und Sie eine persönliche Bestätigung zur Terminbuchung per E-Mail erhalten haben.

Dies, sowie die unten genannten Hinweise zum Ablauf, gelten zunächst unabhängig davon, wo Sie für die Beglaubigung vorsprechen möchten.

Vorbereitung Ihres Antrags

Diese Unterlagen benötigen Sie für eine reibungslose Vorprüfung und Antragstellung:

  1. Ein Anschreiben mit folgenden Informationen:
    • Vollständige Wohnanschrift, Telefonnummer, E-Mailadresse
    • Name, der erklärt werden soll (Entfällt, wenn z.B. im Rahmen einer Beurkundung kein Name bestimmt werden soll)
    • Angabe, wo (Botschaft London, Generalkonsulat Edinburgh oder Honorarkonsulin/Honorarkonsul) die persönliche Vorsprache erfolgen soll.
      Eine Übersicht der Honorarkonsuln finden Sie hier.
    • sofern zutreffend: Hinweise zu Vorehen der Antragsteller (Ort und Datum der Scheidung sowie Staatsangehörigkeiten der Geschiedenen im Zeitpunkt der Scheidung)
    • sofern zutreffend: Angabe der letzten vollständigen Wohnanschrift in Deutschland (Entfällt, wenn eine Abmeldebescheinigung vorgelegt werden kann)
    • sofern zutreffend: Hinweise zu fehlenden Dokumenten, welche für den Antrag erforderlich sind, aber nicht beschafft werden können
  2. Das jeweilige Antragsformular sowie die jeweils erforderlichen Dokumente.

Das jeweilige Formular ist vollständig auszufüllen. Bitte unterschreiben Sie es jedoch noch nicht. Im Falle einer Namenserklärung geben Sie bitte ausschließlich den gewünschten Namen an und lassen die Rechtswahlfelder zunächst frei. Stellen Sie in diesem Fall jedoch sicher, dass Sie zusätzlich in Ihrem Anschreiben detailliert auflisten, welcher Name (Vor- und Familienname) erklärt werden soll.

Ist keine Namenserklärung gewünscht oder notwendig, lassen Sie den entsprechenden Abschnitt im Formular bitte komplett frei.

Die Formulare sind grundsätzlich nur auf Deutsch verfügbar.

Die entsprechenden Formulare und Auflistungen der erforderlichen Dokumente finden Sie auf den Seiten der Antragskategorien:

Geburtsregistrierung

Eheregistrierung

Namenserklärungen (bitte wählen Sie die gewünschte Erklärung aus)

Antragsstellung und Vorüberprüfung durch die zuständige Auslandsvertretung

Übersenden Sie alle erforderlichen Unterlagen (siehe oben) postalisch an die für Sie zuständige Auslandsvertretung. Sofern Sie die Vorsprache bei unseren Honorarkonsuln wünschen, übersenden Sie Ihre Unterlagen bitte ebenfalls vorab postalisch an die jeweils übergeordnete Auslandsvertretung (Botschaft London oder Generalkonsulat Edinburgh). Anträge per E-Mail können wir nicht entgegennehmen.

Bitte stellen Sie sicher, dass Sie uns ausschließlich EINFACHE KOPIEN Ihrer Dokumente übersenden.* Die Anschriften lauten wie folgt:

Falls Sie in England, Wales oder Nordirland leben:

BOTSCHAFT LONDON

Rechts- und Konsularabteilung
Familienangelegenheiten

Botschaft der Bundesrepublik Deutschland
23 Belgrave Square
London SW1X 8PZ

Falls Sie in Schottland
leben:

GENERALKONSULAT EDINBURGH

Rechts-und Konsularabteilung
Generalkonsulat der Bundesrepublik Deutschland
16 Eglinton Crescent
Edinburgh EH12 5DG

*Die Kopien werden zur Vorprüfung benötigt und werden zu gegebener Zeit nach unseren datenschutzrechtlichen Vorgaben vernichtet.

Sollten Sie noch nicht alle erforderlichen Unterlagen zusammengetragen haben, bitten wir Sie, den Antrag erst nach Vervollständigung an uns zu übersenden (es sei denn, Sie können das Dokument nicht beschaffen).

Nach Eingang der Unterlagen werden diese - unter anderem - auf Vollständigkeit geprüft und der gewünschte Antrag vorbereitet. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass dies aufgrund des hohen Antragsvolumens einige Zeit in Anspruch nehmen kann und sehen Sie von Sachstandsanfragen ab.

Bitte senden Sie Ihre Dokumente keinesfalls mehrfach an uns, da dies lediglich Mehrarbeit verursacht und nicht zu einer beschleunigten Bearbeitung führt.

Nach Abschluss der Vorbereitungen erhalten Sie eine Bestätigung per E-Mail von uns und können einen Termin bei Ihrer zuständigen Auslandsvertretung oder bei der zuständigen Honorarkonsulin/ beim zuständigen Honorarkonsul buchen.

WICHTIG: Die Botschaft oder das Generalkonsulat kontaktieren Sie bezüglich Ihres Antrags ausschließlich per E-Mail. Bitte überprüfen Sie daher regelmäßig Ihren E-Mail-Posteingang und auch Ihren Spamordner.

Termin bei der zuständigen Auslandsvertretung (bei einer Honorarkonsulin/ beim Honorarkonsul)

Wenn Sie die Bestätigung und Freigabe zur Terminbuchung per E-Mail erhalten haben, bitten wir folgende Hinweise zu beachten:

  • Bitte lesen Sie die E-Mail zur Terminbuchung aufmerksam durch, da dort die für Sie wichtigsten Informationen in Bezug auf Ihren Termin, Ihren Antrag und das weitere Verfahren enthalten sind. Wir empfehlen, diese E-Mail bis zum Erhalt der gewünschten Urkunde(n) bzw. Bescheinigung(en) aufzuheben.
  • Bei dem Termin müssen die Originale der zuvor in einfacher Kopie übermittelten Unterlagen vorgelegt werden. Sie erhalten alle Originale am Ende Ihres Termins zurück.
  • Für eine Geburtsregistrierung mit Namenserklärung bzw. Namenserklärungen für minderjährige Kinder müssen grundsätzlich beide sorgeberechtigte Elternteile sowie Kinder ab 14 Jahren persönlich anwesend sein.
  • Bei Ehenamenerklärungen müssen beide Ehegatten zum Termin erscheinen und die Erklärung unterschreiben. Das Gleiche gilt für die Eheregistrierung mit Namenserklärung.
  • Sofern Sie die Vorsprache bei einer/ einem unserer Honorarkonsuln wünschen, beachten Sie bitte zusätzlich, dass die E-Mail mit der Freigabe zur Terminbuchung stets zur Terminvereinbarung an die zuständige Honorarkonsulin/ den zuständigen Honorarkonsul weiterzuleiten ist.

Bei Ihrem Termin unterschreiben Sie das Antragsformular/ Erklärungsformular. Wir beglaubigen Ihre Unterschrift(en) sowie die erforderlichen Kopien.

Wichtiger Hinweis: Bei der Beglaubigung von Kopien versichert sich die beglaubigende Person, dass es sich bei dem vorgelegten Dokument um ein Original oder eine beglaubigte Abschrift handelt. Bitte vergewissern Sie sich daher vor Ihrem Termin, dass Sie im Besitz der Originaldokumente sind. Eine Beglaubigung von mitgebrachten einfachen Kopien, laminierten Dokumenten oder elektronischen Ausdrucken etc. ist nicht möglich.

Gebühren

Bei Ihrem Termin in der Auslandsvertretung oder bei der zuständigen Honorarkonsulin/dem zuständigen Honorarkonsul zahlen Sie zunächst nur die Gebühr für die Beglaubigung Ihrer Unterschrift(en) sowie der Kopien:

Beglaubigung der Unterschriften auf dem Antragsformular 79,57 EUR
Beglaubigung der Unterschrift auf dem Antragsformular (ohne Namenserklärung) 46,90 EUR
Beglaubigung der Kopien der erforderlichen Dokumente 27,83 EUR

* Hinweise zu den Zahlungsmodalitäten entnehmen Sie bitte direkt der Bestätigungsmail bzw. den Informationen der Honorarkonsuln.

Weitere Gebühren für die Bearbeitung und Ausstellung einer Bescheinigung oder Urkunde fallen beim zuständigen Standesamt an (siehe unten).

Antragsbearbeitung durch das zuständige Standesamt

Die beglaubigten Unterlagen werden im Anschluss an Ihren Termin an das zuständige Standesamt in Deutschland weitergeleitet. Wenn Sie einen Termin bei unseren Honorarkonsuln wahrnehmen, sind die beglaubigten Unterlagen von Ihnen zunächst als Zwischenschritt an die übergeordnete Auslandsvertretung – zur Weiterleitung an das Standesamt - zu übersenden. Genaue Hinweise erhalten Sie mit der Bestätigungsmail.

Nach Eingang der Unterlagen beim Standesamt werden die Anträge dort geprüft. Dabei kann es zu Rückfragen oder zur Nachforderung von Dokumenten bei Ihnen direkt kommen. Bitte überprüfen Sie daher regelmäßig Ihren E-Mail-Posteingang und auch Ihren Spamordner.

Die Bearbeitung an der Botschaft/ beim Generalkonsulat ist mit Weiterleitung Ihres Antrags an das zuständige Standesamt in Deutschland grundsätzlich abgeschlossen. Bei Anfragen zum Sachstand oder inhaltlichen Fragen zu Ihrem Antrag wenden Sie sich bitte ausschließlich an das zuständige Standesamt.

Bearbeitungszeiten:

Die Nachbeurkundung ausländischer Personenstandsfälle (z.B.: Geburt, Ehe) umfasst eine umfangreiche Prüfung der gesamten relevanten Umstände. Folglich kann sich die Bearbeitung und damit auch die Ausstellung von Geburts- und Heiratsurkunden über mehrere Monate bis hin zu mehreren Jahren erstrecken.

Gebühren beim Standesamt:

Bitte beachten Sie, dass für die Bearbeitung Ihres Antrags und die Ausstellung von Personenstandsurkunden (z.B. Geburtsurkunden und Eheurkunden) Gebühren beim Standesamt anfallen. Diese Gebühren unterliegen dem jeweiligen Landesrecht des zuständigen Standesamtes sowie Art und Anzahl der bestellten Urkunden. Mit einem Betrag zwischen 120 Euro und 160 Euro pro Antrag, ist jedoch zu rechnen. Pro bestellte Urkunde muss in der Regel zusätzlich eine Gebühr zwischen 10 – 20 Euro an das Standesamt entrichtet werden.

Eine Zahlungsaufforderung vom Standesamt ergeht erfahrungsgemäß direkt an Sie nach Eingang des Antrages beim Standesamt oder vor Ausstellung der Urkunden. Die Bezahlung dieser Gebühr kann nicht im Voraus bei einer Auslandsvertretung geleistet werden, sondern muss unmittelbar an das zuständige Standesamt erfolgen.

Bearbeitungszeiten:

Die Bearbeitungszeiten der einzelnen Standesämter sind unterschiedlich und können von der Botschaft bzw. dem Generalkonsulat nicht abgeschätzt werden. Bitte rechnen Sie jedoch mit durchschnittlich zwei bis drei Monaten Bearbeitungsdauer. Bei Rückfragen oder komplexen Fällen kann die Bearbeitung bisweilen auch länger in Anspruch nehmen.

Gebühren beim Standesamt:

Wir empfehlen dringend, sich eine Bescheinigung über die Wirksamkeit der Namenserklärung für zukünftige Passanträge ausstellen zu lassen. Die Bescheinigung über die Namensführung wird im Anschluss an das Verfahren postalisch vom Standesamt übermittelt.

Bitte beachten Sie, dass für die Bearbeitung Ihres Antrags und die Ausstellung von Namensbescheinigungen Gebühren beim Standesamt anfallen. Diese variieren bundeslandabhängig je nach Art der Erklärung und Anzahl der Bescheinigungen. Sie erhalten dazu nach Abschluss eine E-Mail bzw. Rechnung des Standesamts. Die Gebühr für die Ausstellung einer Bescheinigung beträgt meist 10,00 bis 20,00 Euro pro Bescheinigung. Je nach Bundesland/ Einzelfall variiert die Gebühr für die Bearbeitung der Namenserklärung stark.

Erst nach Erhalt der Bescheinigung können Sie einen deutschen Pass oder Personalausweis auf den erklärten Namen beantragen. Die Bescheinigung ist beim Passantrag im Original vorzulegen.

nach oben