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FAQ und Informationen zum Brexit

FAQ

Stand: 10.05.2023

Am 31.1.2020 ist das Vereinigte Königreich aus der Europäischen Union (EU) ausgetreten. Mit dem Austrittsabkommen wurde eine Übergangsphase bis zum 31.12.2020 vereinbart, in der die bisherigen Rechte der Bürgerinnen und Bürger der EU-Mitgliedstaaten und des Vereinigten Königreichs unverändert weiterhin gültig waren. Am 30.6.2021 endete die durch die britische Regierung gesetzte Frist für Anträge im Rahmen des EU Settlement Scheme (EUSS), die EU-Bürgerinnen und -Bürgern, die am Ende der Übergangszeit im Vereinigten Königreich ansässig waren, ein Daueraufenthaltsrecht und andere im Austrittsabkommen gewährte Rechte garantieren. Wir ermutigen „late applicants“, ihre Anträge zu stellen.

  • Um einen sog. Settled Status gewährt zu kommen, müssen EU-Bürgerinnen und -Bürger (und ihre Familienangehörigen) üblicherweise mindestens fünf Jahre rechtmäßig im Vereinigten Königreich gelebt haben. Für diese EU-Bürgerinnen und EU-Bürger sowie ihre Familienangehörigen sieht das Austrittsabkommen einen vollumfänglichen Bestandsschutz ihrer Rechte vor.
  • Waren fünf Jahre Daueraufenthalt zum 31.12.2020 noch nicht erreicht, wird auf Antrag ein sog. Pre-Settled Status gewährt, der in einigen Bereichen mit geringeren Rechten verbunden ist. Der Pre-Settled Status gilt, bis fünf Jahre Daueraufenthalt im Vereinigten Königreich erreicht sind. Ab dann kann ein Antrag auf einen Settled Status gestellt werden.

Für alle Bürgerinnen und Bürger (und deren Familienangehörige), die bis einschließlich 31.12.2020 keine Aufenthaltsrechte im Vereinigten Königreich begründet haben, bildet das Handels- und Kooperationsabkommen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich die Basis für den Zugang zum Arbeitsmarkt, zur Gesundheitsversorgung, zu Bildung und sozialen Leistungen sowie für Rechte des Familiennachzugs. Wer seit dem 01.01.2021 den Wohnsitz in das Vereinigte Königreich verlegen möchte, z. B. um zu arbeiten, zu studieren oder um zur Familie nachzuziehen, muss i.d.R. vorher ein Visum beantragen. Die Erteilung des jeweiligen Visums hängt davon ab, ob festgelegte Kriterien erfüllt werden.

Die nachfolgenden Informationen werden laufend angepasst. Für Rückfragen und Hinweise können Sie unser Kontaktformular nutzen.

FAQ

1. Einreise für Deutsche in das Vereinigte Königreich

FAQ

EU-Bürgerinnen und EU-Bürger, die bisher nicht im Vereinigten Königreich ansässig waren, sind seit dem 01.01.2021 für die Einreise bzw. den Aufenthalt neuen Regeln unterworfen.

Die vollständigen britischen Visumvorschriften für Ausländer finden Sie auf der Webseite der Britischen Regierung.

Deutsche Staatsangehörige benötigen für Besuchs- und Geschäftsreisen bis zu 6 Monaten grundsätzlich weiterhin kein Visum.

Mehr, insbesondere zur Abgrenzung zwischen visumfreier Geschäftsreise und visumpflichtigem Erwerbsaufenthalt auf gov.uk: Visiting the UK after Brexit

Am 31.12.2020 endete die Freizügigkeit zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich. Wer nach diesem Datum den Wohnsitz in das Vereinigte Königreich verlegen möchte, z. B. um im Vereinigten Königreich zu arbeiten oder zu studieren oder um zur Familie nachzuziehen, muss vorher ein Visum beantragen. Die Erteilung des Visums hängt davon ab, ob er festgelegte Kriterien erfüllt.

Mehr auf gov.uk: Visas and Immigrationhttps://www.gov.uk/browse/visas-immigration

EU Studierende, die sich bereits vor dem 31.12.2020 im Vereinigten Königreich niedergelassen haben, mussten im Rahmen des „EU Settlement Scheme“ einen Antrag stellen, um die mit „Settled Status“ oder „Pre-Settled Status“ verbundenen Rechte sichern zu können. Sie mussten einen Wohnsitz begründet haben und auch physische Anwesenheit beweisen können.

EU Studierende, die erst nach dem 31.12.2020 für ihr Studium in das Vereinigte Königreich ziehen, müssen vorab kostenpflichtig ein Studentenvisum beantragen, auch wenn ihre Kurse bereits 2020 begonnen haben. EU Studierende müssen dann (und zwar vorab) ein Studentenvisum beantragen, wenn der geplante Aufenthalt sechs Monate überschreitet. In diesen Fällen ist eine Einreise zum Studienantritt ohne vorheriges Visum nicht möglich und hat bereits zu Zurückweisungen an der Grenze und Rückflügen nach Deutschland geführt.

Die Studierenden haben auf Grundlage des Visums auch deutlich weniger Rechte als diejenigen, die „Settled Status“ bzw. „Pre-Settled Status“ erhalten haben.

Weitere Informationen für die Zeit ab 01.01.2021 vom UK Council for International Student Affairs hier und hier, und von Study UK/British Council

Linkliste zu Brexit und dem Hochschulbereich auf der Webseite der DAAD-Außenstelle London

Für EU-Bürger ist es seit dem 01.01.2021 nicht mehr gestattet, eine Stelle als Au-Pair im Vereinigten Königreich anzutreten.

Sofern die Bedingungen für ein „Temporary Worker-Government Authorised Exchange visa (T5)“ erfüllt sind, kommt die Beantragung eines solchen kostenpflichtigen Visums in Betracht. In der Regel ist es für EU-Bürger aber seit dem 01.01.2021 praktisch kaum mehr möglich, ein Pflichtpraktikum einer deutschen Universität im Vereinigten Königreich zu absolvieren.

Das seit dem 01.01.2021 für EU-Bürger geltende britische Ausländerrecht sieht auch grundsätzlich keine Ableistung einer Station im Rahmen der deutschen Referendariatsausbildung mehr vor.

Seit dem 01.10.2021 ist die Einreise für EU-Bürgerinnen und EU-Bürger nur noch mit einem gültigen Reisepass möglich. Dies gilt auch für Transitreisende.

Sollten Sie über einen „Settled Status“ oder auch „Pre-Settled Status“ verfügen, dürfen Sie grundsätzlich auch weiterhin mit ihrem Personalausweis einreisen. Um ihren Status bei der Grenzkontrolle besser nachweisen zu können, sollte ihr Personalausweis mit dem digitalen Aufenthaltsstatus verbunden sein. Ab 2026 steht es der britischen Regierung frei, bei Personalausweisen auf biometrische Dokumente zu bestehen. Luftfahrtgesellschaften bestehen teils grundsätzlich auf einen Reisepass (statt Personalausweisen).

Mehr auf gov.uk: Visiting the UK after Brexit

2. Aufenthaltsstatus für Deutsche und ihre Angehörigen im Vereinigten Königreich

FAQ

Im Vereinigten Königreich vor dem 01.01.2021 ansässig gewordene EU-Bürgerinnen und EU-Bürger mussten einen Antrag im Rahmen des EU Settlement Scheme gestellt haben, um sich auch nach dem 30.06.2021 weiter im Vereinigten Königreich dauerhaft aufhalten zu dürfen.

Wir ermutigen Antragsteller, auch nach diesem Fristablauf einen Antrag zu stellen, bei dem sie zugleich den Grund für die Verspätung erläutern. Antragsteller können, abhängig von der Dauer ihres bisherigen Aufenthaltes, sog. „Pre-Settled Status“ oder „Settled Status“ erhalten.

Grundsätzlich gilt: EU-Bürgerinnen und EU-Bürger, die bereits vor dem 31.12.2020 im Vereinigten Königreich gewohnt haben, können bleiben und genießen weitergehende Rechte als EU-Bürger, die erst nach dem 01.01.2021 eingereist sind, um ihren Aufenthalt zu begründen. Es kommt nicht darauf an, ob sie gearbeitet oder Geld verdient haben. Sie mussten bis 30.06.2021 einen Settled-Status oder Pre-Settled Status beantragt haben und dürfen keine schweren Straftaten begangen haben. Zu verspäteten Anträgen siehe 2a – beantragen Sie und erläutern die Gründe für die Verspätung.

Das elektronische Antragsverfahren nach dem sog.EU Settlement Scheme“ läuft bereits seit März 2019. Es besteht aus zwei Teilen:

Im ersten Teil erfolgt die Identifikation als EU-Bürgerin oder EU-Bürger. Hierzu ist ein Reisepass mit einem modernen Chip und ein neueres Mobiltelefon (Android oder Iphone 7 (oder neuer)) erforderlich.

Durch eine App werden die im Chip enthaltenen Daten an das Home Office übermittelt. Im zweiten Teil muss online ein Fragebogen ausgefüllt werden.

Wenn Sie derzeit über kein gültiges Identitätspapier verfügen, können Sie schriftliche Antragsunterlagen auf der Homepage der britischen Regierung herunterladen, ausfüllen, einscannen und per E-Mail einreichen.

Allerdings müssen Sie mit den schriftlichen Antragsunterlagen auch Ihre Dokumente (einschließlich Personalausweis oder Reisepass) per Post an das Home Office übersenden. Deswegen sollten Sie unbedingt vor Absendung eine gute Foto- oder Farbkopie (oder einen Scan bzw. ein Foto) Ihrer Dokumente anfertigen und aufbewahren, bei der insbesondere das Passfoto gut erkennbar ist. Sollte das Originaldokument auf dem Postweg verloren gehen, könnten Sie dann diese Kopie bei der Beantragung eines neuen Reisepasses vorlegen. Noch besser wäre es, wenn Sie die Kopie von einem britischen Notary Public beglaubigen lassen würden. Bei Geburts-, Heirats- und anderen Urkunden empfiehlt es sich, von vornherein nur beglaubigte Kopien per Post zu versenden.

Rat erhalten Sie telefonisch bei dem EU Settlement Resolution Centre (Tel. 0300 123 7379, von außerhalb des Vereinigten Königreiches: +44 (0)203 080 0010, Montags-Freitag 8-20 Uhr, Sa+So 9.30-16.30 Uhr) abklären.

Hinweis für Doppelstaatler: Wer (auch) die britische oder die irische Staatsangehörigkeit besitzt, benötigt keinen neuen Aufenthaltsstatus. Personen, die sowohl eine EU-Staatsangehörigkeit als auch die britische Staatsangehörigkeit haben und vor Erlangung der britischen Staatsangehörigkeit mindestens 5 Jahre die Rechte der Freizügigkeitsrichtlinie („Treaty Rights“) ausgeübt haben, dürfen zwar keinen Settled Status beantragen, genießen aber z.B. in Bezug auf Familiennachzug gleiche Rechte wie Personen mit Settled Status, also weitergehende Rechte als andere britische Staatsbürger. Es ist aus Beweisgründen ratsam, sämtliche Unterlagen sorgfältig aufzubewahren, welche die Ausübung der Rechte der Freizügigkeitsrichtlinie belegen, damit nicht nach vielen Jahren, wenn etwa hilfsbedürftige Angehörige in das Vereinigte Königreich geholt werden müssen, komplizierte Beweisfragen zu weit zurückliegenden Tatsachen entstehen.

Seit 01.07.2021 müssen EU-Bürger, die sich im Vereinigten Königreich aufhalten, ihren Aufenthaltsstatus nachweisen können, insbesondere wenn sie arbeiten, sich in Ausbildung befinden, Mietverträge abschließen oder ein Bankkonto eröffnen wollen, oder wenn sie Sozialleistungen oder Leistungen des NHS in Anspruch nehmen.

Wenn britischen Behörden bekannt wird, dass ein zur Antragstellung berechtigter EU-Bürger bisher keinen Antrag gestellt hat, wird eine letzte Frist von 28 Tagen eingeräumt. Bei verspäteter Antragstellung sollte auch der Grund der Verspätung angegeben werden. Wenn der Grund als „vernünftig“ anerkannt wird, erfolgt eine inhaltliche Bearbeitung.

Siehe auf der Webseite der Britischen Regierung.

Hier finden Sie Leitlinien der britischen Regierung für die Bearbeitung von verspäteten Anträgen sowie Beispiele für „vernünftige“ Verspätungsgründe.

Ferner siehe hier.

Eine Permanent Residence Card diente der Dokumentation eines nach europarechtlichen Vorschriften erworbenen Daueraufenthaltsrechtes von EU-Bürgerinnen und EU-Bürgern. Sie konnte nur bis zum 31.12.2020 beantragt werden und ist inzwischen erloschen.

Jedoch sollte dieses Dokument weiterhin sorgfältig aufgehoben werden, weil es beweist, dass mehr als 5 Jahre lang die Voraussetzung der EU-Freizügigkeitsrichtlinie erfüllt wurden. Für etwaige künftige Nachweise des früheren Aufenthalts hat das Dokument gewisse Bedeutung.

Die britische Regierung hat eine Reihe von Stellen eingerichtet, in denen man – ggf. gegen Gebühr – seinen Reisepass scannen lassen kann.

Eine Liste finden sie hier

In Ausnahmefällen können Sie einen Antrag auch in Papierform stellen. Die Antragsunterlagen können Sie auf der Homepage der britischen Regierung herunterladen, ausfüllen, einscannen und per E-Mail dem Home Office übersenden.

Mehr auf der Webseite der Britischen Regierung

Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass die Botschaft keine Kapazitäten für Einzelberatungen zu Vorgängen britischer Verwaltungsbehörden hat, z.B. Beantragung des Settled Status, des Pre-Settled Status oder der britischen Staatsangehörigkeit. Das zuständige Home Office hat ausführliche Informationen auf seiner Internetseite bereitgestellt:

gov.uk/settled-status-eu-citizens-families/applying-for-settled-status

gov.uk/eea-registration-certificate/overview

gov.uk/permanent-residence-document-eu-eea

Bitte schreiben Sie der Botschaft in London oder dem Generalkonsulat Edinburgh eine Mail, oder einen Brief und schildern Sie Ihren besonderen Fall. Beide werden sich bemühen, eine Lösung zu finden. Im Notfall kann ein Antrag im Rahmen des EU Settlement Scheme auch mit einem abgelaufenen Reisepass oder einem anderen, Ihre Identität beweisenden Dokument beantragt werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die Beschaffung eines neuen Reisepasses derzeit nicht möglich ist. Bitte beachten Sie die praktischen Hinweise zu Frage 2b.

EU-Bürgerinnen und EU-Bürger, die den Settled Status erhalten haben, besitzen ein lebenslanges Daueraufenthaltsrecht (Ausnahmen siehe Frage 2i) im Vereinigten Königreich, verbunden mit dem Zugang zum Arbeitsmarkt, zum NHS, zu sozialen Leistungen und zu freier Bildung unter den gleichen Bedingungen wie britische Staatsbürger. Darüber hinaus haben Sie das Recht, bestimmte Familienangehörige zu sich zu holen, auch wenn diese keine Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedstaates haben.

Wenn Sie genau wissen möchten, welche Familienangehörigen unter welchen Bedingungen nachgeholt werden können, informieren Sie sich bitte auf der Internetseite des Home Office, telefonisch bei der dort angegebenen Hotline oder bei einem Fachanwalt für Ausländerrecht.

Ja, wenn Sie länger als 5 Jahre durchgehend im Ausland verbringen oder schwere Straftaten begehen. Sie sollten dringend darauf achten, vor Ablauf von 5 Jahren mindestens einen Tag in das Vereinigte Königreich zurück zu reisen und einen Beleg über diese Reise aufbewahren.

EU-Bürgerinnen und EU-Bürger mit „Pre-Settled Status“ haben ein auf fünf Jahre befristetes Aufenthaltsrecht mit gleichem Zugang zum Arbeitsmarkt, zum staatlichen Gesundheitsdienst, zu freier Bildung wie britische Staatsbürger sowie bestimmte Rechte auf Familienzusammenführung. Unterschiede bestehen aber beim Zugang zu bestimmten Sozialleistungen (siehe unten 6).

Ja, wenn Sie länger als 2 Jahre nach Ihrem Aufenthalt im Vereinigten Königreich außer Landes waren oder wenn Sie vor dem 30.6.2020 ausgereist und nicht vor dem 31.12.2020 nachweislich wieder eingereist sind.

Ja, unbedingt. Es gibt keine automatische Umwandlung von „Pre-Settled Status“ zu „Settled Status“. Vor Ablauf von 5 Jahren nach Erhalt des „Pre-Settled Status“ müssen Sie aktiv „Settled Status“ beantragt haben, anderenfalls verfällt Ihr Status.

Im Austrittsabkommen wurde die Gründung der „Independent Monitoring Authority for the Citizen’s Rights Agreement“ (IMA) vereinbart. Die IMA ist eine unabhängige öffentliche Einrichtung, die sicherstellt, dass EU-Bürger, die sich vor dem Ende der dem Brexit folgenden Übergangszeit im Vereinigten Königreich und Gibraltar niedergelassen hatten, weiterhin die gleichen Rechte genießen, hier zu leben, eine Familie zu gründen, zu arbeiten und zu studieren, wie vor dem Austritt aus der EU. Die IMA überwacht öffentliche Einrichtungen im Vereinigten Königreich und in Gibraltar in diesem Sinne. Bürger, die schlechte Erfahrungen im Zusammenhang mit dem EUSS gemacht haben, können sich über ihre Webseite an sie wenden. Mehr Informationen über ihre Arbeit gibt es hier.

3. Staatsangehörigkeit

FAQ

Die Botschaft kann keine generelle Empfehlung aussprechen, ob die britische Staatsangehörigkeit erworben werden sollte. Die Annahme einer ausländischen Staatsangehörigkeit ist eine individuelle Entscheidung, die von persönlichen (Lebens-) Umständen abhängt und in jedem Staat an Voraussetzungen gebunden ist.

Zu Fragen in Bezug auf die doppelte Staatsangehörigkeit/ Beibehaltungsgenehmigung siehe Fragen 3d–g und 3k.

Die Voraussetzungen, die für den Erwerb der britischen Staatsangehörigkeit erfüllt werden müssen, richten sich nach britischem Recht. Nähere Informationen hierzu finden Sie auf der Webseite des britischen Home Office.

Nach dem (seit 28.08.2007) geltenden deutschen Staatsangehörigkeitsrecht verliert ein/e Deutsche/r seine/ihre deutsche Staatsangehörigkeit nicht, wenn er/sie die Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaates oder der Schweiz erwirbt. Seit dem 31.01.2020 ist das Vereinigte Königreich kein Mitglied der EU mehr, und am 31.12.2020 endete die Übergangszeit.

Das am 17.01.2019 vom Bundestag verabschiedete Brexit-Übergangsgesetz sieht in § 3 Abs. 2 vor, dass Deutsche, die vor Ablauf des Übergangszeitraums (31.12.2020) einen Antrag auf Einbürgerung im Vereinigten Königreich gestellt haben, ihre deutsche Staatsangehörigkeit nicht nach § 25 Absatz 1 Satz 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes verlieren, auch wenn der Erwerb der britischen Staatsangehörigkeit mit der Einschwörungszeremonie erst nach Ablauf des Übergangszeitraums erfolgt. Das bedeutet:

Wenn Sie vor dem Ende der Übergangszeit des EU-Austritts des Vereinigten Königreichs von den britischen Behörden eingebürgert werden, oder den Antrag auf Einbürgerung gestellt haben, verlieren Sie die deutsche Staatsangehörigkeit nicht und benötigen auch keine Beibehaltungsgenehmigung. Ausschlaggebend ist dabei der Zeitpunkt der Antragstellung, nicht der Zeitpunkt der Einbürgerung (Einschwörungszeremonie). Ein Nachweis über den Zeitpunkt der Antragstellung ist unbedingt aufzubewahren (siehe Frage 3d).

Wenn Sie allerdings nach dem 01.01.2021 auf eigenen Antrag die britische Staatsangehörigkeit erwerben, ohne zuvor durch das Bundesverwaltungsamt eine Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit erhalten zu haben, verlieren Sie automatisch Ihre deutsche Staatsangehörigkeit. Detaillierte Informationen zu Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit bei Einbürgerung in einem anderen Staat finden Sie hier.

Mehr zum Brexit-Übergangsgesetz finden Sie hier.

Sie werden bei Beantragung eines neuen deutschen Reisepasses angeben müssen, dass Sie die britische Staatsangehörigkeit auf Antrag erworben haben, und bei Einbürgerung nach dem Brexit-Datum dann auch beweisen müssen, dass Sie den Antrag vor dem Ende der Übergangszeit gestellt und aufgrund der Übergangsregelung die deutsche Staatsangehörigkeit deshalb nicht verloren haben.

Dieser Beweis kann auf dreierlei Weise angetreten werden:

  • Entweder, sofern Sie die britische Staatsangehörigkeit online beantragen, durch einen Ausdruck der erhaltenen und datierten Quittung für die erforderliche Online-Zahlung; in der Regel ist darauf vermerkt, dass Sie die britische Staatsangehörigkeit beantragt haben;
  • oder, sofern Sie die britische Staatsangehörigkeit ausnahmsweise in Papierform beantragen, durch einen Ausdruck des datierten Bestätigungsschreibens für die Beantragung, welches Ihnen das Home Office übersendet;
  • oder, sofern Sie sehr kurzfristig vor dem Brexit-Datum beantragen, der Antrag vor dem Brexit-Datum beim Home Office eingegangen ist, aber das Datum des Bestätigungsschreibens nach dem Brexit-Datum liegt, eine schriftliche Bestätigung des Home Office, dass Ihr Antrag vor dem Brexit-Datum dort eingegangen ist. Die Ausstellung dieser Bestätigung müssten Sie gesondert beim Home Office beantragen.

Bitte bewahren Sie diesen Nachweis dauerhaft und sicher auf, um auch zu einem späteren Zeitpunkt, z.B. bei Beantragung eines deutschen Reisepasses, nachweisen zu können, dass Sie die deutsche Staatsangehörigkeit nicht nach § 25 Abs. 1 S. 1 Staatsangehörigkeitsgesetz durch Erwerb der britischen Staatsangehörigkeit verloren haben. Unabhängig davon wird generell empfohlen, alle Unterlagen und Dokumente, die im Zusammenhang mit der Beantragung der britischen Staatsangehörigkeit stehen, sorgfältig und dauerhaft aufzubewahren.

Wenn Sie nach dem 01.01.2021 einen Antrag auf Erwerb der britischen Staatsangehörigkeit stellen und gleichzeitig Ihre deutsche Staatsangehörigkeit behalten wollen, müssen Sie vorher einen Antrag auf Genehmigung der Beibehaltung Ihrer deutschen Staatsangehörigkeit stellen. Den Antrag finden Sie hier

Wenn Sie Ihre Einbürgerung schon vor dem Ende der Übergangszeit des EU-Austritts des Vereinigten Königreichs, also vor dem 31.12.2020 beantragt haben, benötigen Sie nach dem geltenden deutschen Recht keine Beibehaltungsgenehmigung.

Ja! Nach § 15 Nr. 4 Passgesetz bzw. § 27 Abs. 1 Nr. 4 Personalausweisgesetz ist der Inhaber eines deutschen Passes bzw. Personalausweises verpflichtet, der jeweils zuständigen Passbehörde/ Personalausweisbehörde (bei gewöhnlichem Aufenthalt im Vereinigten Königreich der Botschaft in London oder dem Generalkonsulat in Edinburgh) unverzüglich den Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit anzuzeigen.

Bei Beantragung eines neuen deutschen Passes oder Personalausweises weltweit und immer dann, wenn von einer deutschen Behörde nach der Staatsangehörigkeit gefragt wird, müssen Sie den Erwerb der britischen Staatsangehörigkeit angeben. Gerne können Sie nach Einbürgerung gescannte Kopien der Einbürgerungsurkunde und der Lichtbildseite Ihres deutschen Passes und ggf. des Nachweises über die fristgerechte Beantragung per E-Mail an uns übersenden. In jedem Fall bringen Sie bitte Ihre britische Einbürgerungsurkunde (oder den Nachweis der Beantragung siehe Frage 4e) zum Passtermin in der Botschaft/ im Generalkonsulat mit.

Gegenüber innerdeutschen Behörden können im Einzelfall auch weitere Mitteilungspflichten bestehen, die hier nicht alle erfasst werden können. Bitte erkundigen Sie sich bei der jeweiligen Behörde.

Kinder von deutschen Eltern erwerben die deutsche Staatsangehörigkeit nicht durch Antrag, sondern automatisch durch Abstammung. Nähere Informationen zum Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit finden Sie auf unserer Webseite.

Hat Ihr Kind durch Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit erworben, so können Sie für Ihr Kind in der Regel direkt einen deutschen Pass oder Personalausweis beantragen, eine vorherige Beantragung der deutschen Staatsangehörigkeit ist nicht vorgesehen. Nähere Informationen zur Passbeantragung finden Sie auf unserer Webseite.

Bitte prüfen Sie jedoch vor der Buchung eines Passtermins, ob für Ihr Kind zunächst eine Namenserklärung abgegeben werden muss. Alle Informationen hierzu finden Sie auf unserer Webseite unter Namensrecht.

Eine Registrierung der Geburt Ihres Kindes oder Beantragung einer deutschen Geburtsurkunde ist nur erforderlich, wenn Sie als deutscher Elternteil selbst nach dem 31.12.1999 im Ausland geboren wurden. Weitere Informationen hierzu haben wir auf unserer Webseite eingestellt.

Es hat nach derzeitigem deutschen Recht keinen Einfluss auf die deutsche Staatsangehörigkeit Ihres Kindes, wenn das Kind automatisch durch Geburt auch weitere Staatsangehörigkeiten erwirbt.

Der EU-Austritt des Vereinigten Königreichs und das Ende der Übergangszeit haben grundsätzlich keinen Einfluss auf Ihre bestehende deutsche Staatsangehörigkeit. Wenn Sie zu diesem Zeitpunkt bereits Doppelstaater sind, müssen Sie sich nicht zwischen der deutschen und der britischen Staatsangehörigkeit entscheiden.

Nach dem geltenden deutschen Staatsangehörigkeitsrecht ist eine Einbürgerung im Ausland nur in Ausnahmefällen möglich. Ehegatten von Deutschen können in der Regel nicht eingebürgert werden, wenn die Familie im Ausland wohnt.

Die zuständige Staatsangehörigkeitsbehörde, das Bundesverwaltungsamt in Köln, hat bestätigt, dass eine (auch langjährige) Ehe mit einem Deutschen und der Wunsch nach einer einheitlichen Staatsangehörigkeit in der Familie allein nicht als Einbürgerungsgründe ausreichen.

Zusätzlich zu den allgemeinen Einbürgerungsvoraussetzungen (wie sehr guten Deutschkenntnissen und engen Bindungen an Deutschland) muss über das private Interesse hinaus ein besonderes öffentliches Interesse an der Einbürgerung vorliegen. Dieses Kriterium ist leider nur in seltenen Fällen erfüllt.

Weitere Informationen finden Sie auf unserer Webseite sowie der Webseite des Bundesverwaltungsamts.

Das kommt häufig vor, z.B. wenn der deutsche Pass noch auf den Geburtsnamen ausgestellt wurde, nach Eheschließung aber ein neuer Name verwendet wird, ohne dass eine formelle Ehenamenserklärung für den deutschen Rechtsbereich abgegeben wurde. Oder wenn ein Kind außerehelich im Vereinigten Königreich geboren wurde, aber den Namen des Vaters oder z.B. einen Doppelnamen erhalten soll. Sie haben in diesen Fällen zwei Möglichkeiten:

  1. Sie passen den Namen im britischen Rechtsbereich dem Namen im deutschen Pass an, indem Sie z.B. eine Deed-Poll-Namenserklärung abgeben. Im Vereinigten Königreich ist es nämlich einfacher, seinen Namen im Pass ändern zu lassen als in Deutschland.
  2. Wenn Sie bzw. Ihr Kind jedoch den Namen aus dem britischen Pass auch im deutschen Pass führen wollen, gilt folgendes: Es hängt vom Einzelfall ab, ob und gegebenenfalls auf welchem Weg eine Änderung des Namens im deutschen Pass möglich ist. Eine britische Namensänderung („deed poll“) kann leider grundsätzlich nicht anerkannt werden. Sie können aber ggf. eine deutsche Namenserklärung abgeben und anschließend einen neuen Pass auf den geänderten Namen beantragen. Allgemeine Informationen zu Namenserklärungen haben wir auf unserer Webseite eingestellt.

Leider sind seit 1.1.2021 Namenserklärungen gem. Art. 48 EGBGB, mit der bis dahin ein Name aus einer britischen Personenstandsurkunde übernommen werden konnte, nicht mehr möglich, weil das Vereinigte Königreich seit Brexit und Ablauf der Übergangszeit nicht mehr als EU-Staat behandelt wird. Eine solche Erklärung kam bisher vor allem, aber nicht ausschließlich, in folgenden Konstellationen vor:

  • ein Doppelname (bestehend aus den Nachnamen beider Elternteile mit oder ohne Bindestrich) soll für ein minderjähriges (oder auch volljähriges) Kind bestimmt werden
  • ein minderjähriges Kind soll einen Namen erhalten, der nicht dem Familiennamen eines Elternteils entspricht (z.B. Name des Großvaters oder Vorname des Vaters oder gar ein Phantasiename)

Das wird leider schwierig, nachdem der Art. 48 EGBGB (s.o. Antwort zu 4m) nicht mehr einschlägig ist. Am sichersten ist es, wenn Sie sich direkt für den Namen der Mutter oder des Vaters entscheiden und diesen direkt in der britischen Geburtsurkunde eintragen lassen.

Sollte ein Elternteil noch eine andere Staatsangehörigkeit (außer der britischen und deutschen) besitzen, kann geprüft werden, ob eine alternative Art der Namenserklärung in Frage kommt (Wahl ausländischen Rechts).

Wenn eine einfache Namenserklärung nicht möglich ist, Sie aber an dem Doppelnamen festhalten wollen, kommt immer noch die sogenannte öffentlich-rechtliche Namensänderung in Frage. Auf Anfrage erhalten Sie dazu nähere Informationen.

4. Aufenthaltsstatus für Briten und ihre Angehörigen in Deutschland und Einreisevorschriften nach dem 01.01.2021

FAQ

Seit dem 01.01.2021 haben britische Staatsangehörige und ihre drittstaatsangehörigen Familienangehörigen, die bis dahin zum Aufenthalt oder zum Arbeiten in Deutschland (oder einem anderen EU-Staat) berechtigt waren und von diesem Recht Gebrauch gemacht hatten, im Wesentlichen dieselben Rechte wie vor dem Austritt. Die Rechte werden also, sofern sie auch genutzt worden sind, weiterhin bestehen. Diese Rechte bestehen „kraft Gesetzes“, Sie können diese also ohne weiteres Zutun Ihrerseits geltend machen. Um nachweisen zu können, dass Sie Rechte nach dem Austrittsabkommen haben, benötigen Sie jedoch zwingend ein Aufenthaltsdokument, das Sie bei der an Ihrem Wohnort zuständigen Ausländerbehörde erhalten. Bis zum 30.06.2021 mussten britische Staatsangehörige, die am 31.12.2020 in Deutschland wohnten und weiterhin in Deutschland wohnen bleiben, ihren Aufenthalt bei der für ihren Wohnort zuständigen Ausländerbehörde anzeigen, um dann das neue Aufenthaltsdokument erhalten zu können. Dieses Privileg gilt jedoch nur für britische Staatsangehörige (Angabe im Pass: „British citizen“), die aufgrund ihres Status während der Mitgliedschaft des Vereinigten Königreichs in der Europäischen Union als Unionsbürger behandelt wurden.

Das Bundesinnenministerium hat auf seiner Webseite umfassende Informationen zusammengestellt, die alle möglichen Szenarien beleuchten.

Britische Staatsangehörige (Angabe im Pass: „British citizen“) benötigen für Besuchs- und/ oder Geschäftsreisen mit einer Aufenthaltsdauer von maximal 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen kein Visum. Dies gilt allerdings nur, solange keine Erwerbstätigkeit ausgeübt werden soll. Auch britische Staatsangehörige der folgenden Krongebiete und Überseeterritorien genießen dieses Privileg: Anguilla, Bermuda, Britische Jungferninseln, Kaimaninseln, Guernsey, Jersey, Insel Man, Montserrat, St. Helena sowie Turks- und Caicosinseln.

Für britische Staatsangehörige gelten die Schengen-Einreisebestimmungen für von der Visumpflicht befreite Drittstaatsangehörige:
Reisende haben beim Grenzübertritt die für die Einreise in die Schengener Staaten erforderlichen Dokumente und Belege mit sich zu führen, insbesondere ein gültiges Reisedokument und Belege über den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts. Sie müssen außerdem über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts verfügen (sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise). Hierzu gehört regelmäßig auch der Abschluss einer gültigen und angemessenen Reisekrankenversicherung. Ab 01.01.2021 ist der Besitz einer EHIC-Karte im Regelfall nicht mehr ausreichend.

Ab dem 01.01.2021 gilt für neueinreisende britische Staatsangehörige das allgemeine Ausländerrecht für Drittstaatsangehörige. Jedoch gilt trotz des Brexits:

  • Auch für längerfristige Aufenthalte in Deutschland, wie etwa zu Studien- oder Erwerbszwecken, benötigen neu einreisende britische Staatsangehörige kein Visum. Nach der Einreise müssen sie bei der Ausländerbehörde am künftigen Wohnort jedoch einen Aufenthaltstitel beantragen. Wenn Sie sofort nach Einreise in Deutschland vor Erhalt des Aufenthaltstitels arbeiten möchten, müssen Sie vor Einreise bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung ein Visum beantragen, das Ihnen die Ausübung der Erwerbstätigkeit erlaubt. Einzelheiten zu den Anforderungen und zum Verfahren finden Sie auf der Webseite des Bundesministerium des Inneren, für Bau und Heimat und auf unserer Webseite.

  • Neu einreisende britische Fachkräfte und sonstige Beschäftigte erhalten einen erleichterten Zugang zum Arbeitsmarkt. Für die Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses in Deutschland kann die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit mit Vorrangprüfung zur Ausübung jeder Beschäftigung unabhängig vom Sitz des Arbeitgebers erteilt werden.

Bis zum 31.12.2020 konnten Inhaber britischer Aufenthaltskarten für EU-/ EWR-Familienangehörige noch visumfrei in die EU einreisen. Dieses Privileg gilt nur bei gemeinsamer Einreise mit dem EU-/ EWR-Bürger. Es gilt nicht für britische Aufenthaltskarten, die im Rahmen des EU-Settlement Schemes erteilt werden. Mit dem Ablauf der Übergangszeit ist das Privileg ersatzlos weggefallen.

Seit dem 01.01.2021 sind die auf Basis des Freizügigkeitsrechts gewährten Erleichterungen für Nicht-EU-Familienangehörige britischer und deutscher Staatsangehöriger nicht mehr anwendbar, weder bei der Visumbeantragung noch beim Grenzübertritt.

Nach Ende der Übergangszeit sollten Reisende, die noch im Besitz eines einem Familienangehörigen eines britischen oder deutschen Staatsangehörigen nach Freizügigkeitsrecht erteilten Visums sind, beim Grenzübertritt alle für die Einreise in die Schengener Staaten erforderlichen Nachweise mit sich führen, so z. B. Nachweise zur Unterkunft, zur Erwerbstätigkeit, ausreichender Mittel zum Lebensunterhalt, Einladungsschreiben oder Rückflugtickets, sowie Nachweise zur wirtschaftlichen Situation im Heimatland und zur Absicht, das Gebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Visumgültigkeit wieder zu verlassen.

Staatsangehörige der folgenden Staaten benötigen seit 01.01.2021 für jeden Flughafentransit in Deutschland ein Flughafentransitvisum der Kategorie A:

Afghanistan, Äthiopien, Bangladesch, Eritrea, Ghana, Indien, Iran, Irak, Jordanien, (Sonderregelungen für Transite von und nach Australien, Israel und Neuseeland), Kongo (Demokratische Republik), Libanon, Mali, Nigeria, Pakistan, Somalia, Sri Lanka, Sudan, Südsudan, Syrien und Türkei (einzelne Ausnahmen für Inhaber von Diplomaten-, Dienst- und anderen amtlichen Pässen)

Die folgenden Personen benötigen kein Flughafentransitvisum:

  • Inhaber gültiger Visa und nationaler Aufenthaltstitel der EU- und Schengen-Staaten
  • Inhaber bestimmter nationaler Aufenthaltstitel der folgenden Staaten: Andorra, Japan, Kanada, San Marino, Vereinigte Staaten von Amerika
  • Inhaber gültiger Visa der EWR-Staaten (EU-Staaten und Island, Liechtenstein, Norwegen, Schweiz) sowie Japan, Kanada und den Vereinigten Staaten von Amerika ausgestellter Visa.

Der Besitz britischer Visa und Aufenthaltstitel befreit seit 01.01.2021 nicht mehr von der Flughafentransitpflicht.

Auch ab dem 01.01.2021 berechtigen die folgenden britischen Konventionspässe weiterhin zur visumfreien Einreise.

  • Convention Travel Document for Refugees (1951 United Nations Convention relating to the Status of Refugees, dunkelblau)
  • Stateless Person’s Travel Document (1954 United Nations Convention relating to the Status of Stateless Persons, rot)

Inhaber britischer Fremdenpässe (Certificate of Travel – schwarz) sind wie bisher visumpflichtig.

Die Reiseerleichterungen für eigentlich visumpflichtige Schüler und Schülerinnen britischer Schulen werden von deutscher Seite auch nach dem 01.01.2021 unverändert fortgeführt. Unter den im Beschluss des Rates vom 30. November 1994 - 94/795/JI - genannten Bedingungen benötigten diese Schüler und Schülerinnen weiterhin kein Visum. Allerdings hat der British Council bereits mitgeteilt, dass ab 01.01.2021 keine Schülerreiselisten mehr ausgestellt werden.

5. Zugang zum staatlichen Gesundheitsdienst bzw. zur Krankenversicherung

FAQ

Von deutschen Krankenkassen ausgestellte Europäische Krankenversicherungskarten (EHICs) sowie Provisorische Ersatzbescheinigungen (PEBs) können bei vorübergehenden Aufenthalten im Vereinigten Königreich auch ab 01.01.2021 im bisherigen Format weiterhin eingesetzt werden. Besucher und Touristen haben damit mit einer EHIC wie bisher Anspruch auf medizinisch notwendige Behandlungen beim NHS.

Wir empfehlen gleichwohl den Abschluss einer privaten Reisekrankenversicherung.

Bei privater Krankenversicherung kontaktieren Sie bitte Ihren Versicherer zum Umfang ihres Versicherungsschutzes.

Mehr Informationen auf dvka.de

Die im National Health Service (NHS) abgesicherten Personen sollten bei Besuchen in Deutschland eine UK Global Health Insurance Card (GHIC), eine European Health Insurance Card (EHIC) oder eine Provisorische Ersatzbescheinigung (PEB) mitführen. Sie haben damit auch nach dem 31.12.2020 in Deutschland Anspruch auf medizinisch notwendige Behandlung.

Mehr auf nhs.uk

Die Krankenversorgung im Vereinigten Königreich wird in der Regel kostenfrei vom staatlichen Gesundheitsdienst (National Health Service – NHS) geleistet. Der Zugang hierzu – im Gegensatz zu Versicherungssystemen (wie in Deutschland) – gründet sich nicht auf vorherige Beiträge, sondern auf dem rechtmäßigen Aufenthalt zum Zeitpunkt der Behandlung.

Für die medizinische Erstversorgung (NHS Primary Care) durch Allgemeinärzte oder in Notaufnahmen ist eine Registrierung beim NHS notwendig. Diese wird allen EU-Bürgerinnen und -Bürgern unabhängig von ihrem Aufenthaltsstatus gewährt. Für die weiterführende kostenfreie Behandlung (NHS Secondary Care) ist jedoch der Nachweis des Status eines „Ordinarily Resident“ notwendig. Es muss nachgewiesen werden, dass die Patientin/der Patient sich rechtmäßig und freiwillig im Vereinigten Königreich aufhält, tatsächlich dort einen Wohnsitz hat (mit Bleibeabsicht) und – als EU-Bürgerin/-Bürger (oder des Europäischen Wirtschaftsraums) – am oder vor dem 31.12.2020 ansässig war. Alle EU-Bürgerinnen und EU-Bürger, die Settled Status, Pre-Settled Status oder einen noch gültigen ausländerrechtlichen Status „Indefinite Leave to Remain“ haben, können den NHS kostenfrei in Anspruch nehmen.

EU-Bürgerinnen und EU-Bürger, die ab dem 01.01.2021 in das Vereinigte Königreich gezogen sind oder künftig dorthin ziehen, benötigen in der Regel ein Visum. Bei Einreisen für Aufenthalte von länger als sechs Monaten muss als Voraussetzung der Visaerteilung eine Sonderabgabe für den NHS („Immigration Health Surcharge“) vorab entrichtet werden. Im Falle eines bestehenden Krankenversicherungsschutzes aus dem Herkunftsland (Studierende, Personen mit S1-Nachweis wie z.B. Rentnerinnen und Rentner) kann auf Antrag die Sonderabgabe rückerstattet werden.

Mehr Informationen auf gov.uk

6. Sozialversicherung

FAQ

Grundsätzlich behalten EU-Bürgerinnen und EU-Bürger (sowie ihre Familienangehörigen und Hinterbliebenen), die am Ende der Übergangsphase den britischen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit unterlagen, den Zugang zu Leistungen der sozialen Sicherheit im Vereinigten Königreich wie bisher.

Bei vielen bedürftigkeitsgeprüften Leistungen (z.B. Universal Credit) sowie bei Anträgen auf Kindergeld wird ein „Right to reside“ geprüft, das erfüllt ist, wenn die Antragsteller v.a. ökonomisch aktiv (Arbeitnehmer oder Selbständige) oder arbeitsuchend sind, oder bereits über vorangegangene fünf Jahre Aufenthalt ein Daueraufenthaltsrecht bekommen haben. EU-Bürgerinnen und -Bürger mit einem Settled Status erfüllen automatisch die Wohnsitzbedingungen für den Bezug von Sozialleistungen.

Personen mit einem Pre-Settled Status können nur bestimmte Sozialleistungen (z.B. beitragsbezogenes Arbeitslosengeld oder Leistungen bei Behinderung) ohne weiteres beantragen, hingegen wird bei einkommensbezogenen oder bedürftigkeitsgeprüften Leistungen zusätzlich das „Right to reside“ im Einzelnen überprüft.

EU-Bürgerinnen und EU-Bürger, die ab dem 01.01.2021 in das Vereinigte Königreich gezogen sind oder künftig dorthin ziehen, besitzen nur ein befristetes Aufenthaltsrecht, das auch davon abhängt, dass sie während ihres Aufenthalts keinen Rückgriff auf öffentliche Mittel („no recourse to public funds“) nehmen. Das schließt den Bezug der meisten Sozialleistungen aus.

Mehr Informationen auf der Website der britischen Regierung sowie auf der von Citizens Advice

Für britische Staatsangehörige, die am 31.12.2020 bereits in Deutschland gelebt haben, gibt es nach dem Austrittsabkommen grundsätzlich keine Änderungen in der Arbeitslosen-, Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung.

Für Britinnen und Briten, die ab dem 01.01.2021 nach Deutschland gezogen sind oder künftig dorthin ziehen, gewährleistet das Handels- und Kooperationsabkommen die Koordinierung von Sozialleistungen. Die Regelungen entsprechen in vielen Bereichen grundsätzlich den bisherigen Bestimmungen. Insbesondere bei Familienleistungen, Pflegeversicherung sowie im Bereich der Arbeitslosenversicherung bestehen jedoch Abweichungen von der früheren Rechtslage.

Mehr Informationen auf der Website der Bundesministeriums für Arbeit und Soziales und der britischen Regierung

Mehr Informationen zum Bereich der Familienleistungen auf arbeitsagentur.de

Mehr Informationen zum Bereich der Pflegeversicherung auf dvka.de

Mehr Informationen zum Bereich der Arbeitslosenversicherung auf arbeitsagentur.de

7. Private Altersversorgung/ Finanzdienstleistungen

FAQ

Probleme bei der betrieblichen Altersvorsorge können entstehen, wenn der Versorgungsempfänger seinen dauerhaften Wohnsitz außerhalb des Vereinigten Königreichs nimmt. Britische Pensionsfonds haben ab dem 01.01.2021 ihre Zulassung in der EU verloren und können daher auch keine Leistungen mehr an Personen erbringen, die ihren Wohnsitz dort haben.

Wenn Sie daher planen, das Vereinigte Königreich dauerhaft zu verlassen, sollten Sie rechtzeitig mit Ihrem Pensionsfonds Kontakt aufnehmen, um sicherzustellen, dass Sie weiterhin Zugriff auf Ihre Versorgungsleistungen erhalten.

Zusätzliche Informationen finden sich auch auf der Webseite der EIOPA (European Insurance and Occupational Pension Authority)

Mit dem Ausscheiden des Vereinigten Königreichs aus dem EU Binnenmarkt zum 31.12.2020 können sich Beeinträchtigungen im grenzüberschreitenden Angebot von Finanzdienstleistungen – so z.B. Versicherungs- und Bankdienstleistungen – zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich ergeben. Hier empfiehlt es sich mögliche Fragen direkt mit den Finanzdienstleistungsunternehmen zu klären. Die sich aus den abgeschlossenen Versicherungsverträgen ergebenden Rechte und Pflichten gelten jedoch in der Regel auch nach dem Brexit weiter.

8. Führerschein

FAQ

Ja. Inhaber eines deutschen Führerscheins können im Vereinigten Königreich fahren. Ein Internationaler Führerschein ist aktuell nicht erforderlich, so das britische Verkehrsministerium.

Darüber hinaus können Inhaber eines deutschen Führerscheins mit ständigem Wohnsitz im Vereinigten Königreich ihren Führerschein umtauschen, ohne dass ein erneuter Test erforderlich ist. Der deutsche Führerschein kann genutzt werden, so lange er gültig ist, vorbehaltlich der britischen Anforderungen an eine Verlängerung. Ein Führerschein muss demnach im Alter von 70 Jahren oder 3 Jahre nach Wohnsitznahme des Inhabers erneuert werden – je nachdem welcher Zeitpunkt der spätere ist.

Bitte wenden Sie sich bei Fragen zu Ihrem Führerschein bzw. Ihrer individuellen Situation direkt an die Driver and Vehicle Licensing Agency (DVLA)

Für weitere Informationen zur Gültigkeit ausländischer Fahrerlaubnisse im Vereinigten Königreich finden Sie einen Fragenkatalog speziell zu Ihrer Fahrerlaubnis auf der Website der Britischen Regierung und können dort direkt überprüfen, was auf Sie zutrifft.

Ja. Inhaber eines britischen Führerscheins können in Deutschland im Rahmen eines vorübergehenden Aufenthalts (z.B. Urlaub) fahren.

Wichtig zu wissen: Britische Führerscheine, die nicht dem Anhang 6 des Übereinkommens über den Straßenverkehr vom 8. November 1968 entsprechen, müssen mit einer Übersetzung verbunden sein. Die Übersetzung muss von einem international anerkannten Automobilklub des Ausstellungsstaates (im Vereinigten Königreich: Royal Automobile Club oder AA) oder einer vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur bestimmten Stelle gefertigt sein (Fahrerlaubnisverordnung § 29, Abs.2).

Inhaber eines britischen Führerscheins mit dauerhaftem Wohnsitz in Deutschland, müssen spätestens nach sechs Monaten den britischen Führerschein in einen EU/ EWR-Führerschein umschreiben lassen.

Definition „Wohnsitznahme“: Fahrerlaubnisrechtlich nimmt jemand seinen Wohnsitz in Deutschland, wenn er während mindestens 185 Tagen im Jahr in Deutschland wohnt. Wann diese Frist im Einzelfall und insbesondere im Fall des Brexit beginnt, müssen Sie selbstständig mit der örtlichen Fahrerlaubnisbehörde klären.

9. Ein- und Ausfuhr/ Zollfragen

FAQ

Seit dem 01.01.2021 gehört das Vereinigte Königreich nicht mehr der EU-Zollunion an. Ab diesem Zeitpunkt gelten die im Unionsrecht vorgesehenen Zollförmlichkeiten für alle Waren, die
- aus dem Vereinigten Königreich in das Zollgebiet der Union oder
- aus dem Zollgebiet der Union in das Vereinigte Königreich verbracht werden.

Dies wird auch dann der Fall sein, wenn mit dem Vereinigten Königreich ein Freihandelsabkommen geschlossen werden kann.

Das Vereinigte Königreich gilt als „Drittland“/ nicht-EU-Staat; daher gelten bei der Einreise nach Deutschland kleinere Reisefreimengen!

Mehr dazu auf zoll.de

Weitere allgemeine Brexit-bezogene Informationen für Privatpersonen

Informationen auf Englisch

Allgemeine Informationen der Britischen Regierung finden Sie hier und hier.

Informationen zu den Brexit-bezogenen Veränderungen finden sich unter:

allgemeine Informationen auf Deutsch und Englisch

Informationen zum Import nach Deutschland auf Deutsch und Englisch

Informationen zum Export aus der EU/ Deutschland auf Deutsch und Englisch

Informationen zu Versand/ Transit auf Deutsch und Englisch

Informationen zu Postsendungen/ Internetbestellungen auf Deutsch und Englisch

10. BAföG für Deutsche im Vereinigten Königreich und für Briten in Deutschland

FAQ

Ja. Am 24.11.2020 ist durch das „Gesetz zur aktuellen Anpassung des Freizügigkeitsgesetzes/ EU und weiterer Vorschriften an das Unionsrecht“ im Hinblick auf das Ausscheiden des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union in § 66b Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) eine Übergangsregelung in Kraft getreten. Auszubildende, die bis zum 31.12.2020 eine Ausbildung im Vereinigten Königreich begonnen haben oder fortsetzen, behalten bis zum Abschluss ihres Ausbildungsabschnitts ihre Ansprüche auf BAföG-Leistungen, auch über den Ablauf der Übergangszeit aus dem Austrittsabkommen zum 31.12.2020 hinaus. Mit dieser Übergangsregelung im BAföG-Gesetz ist dafür gesorgt, dass sich die Studierenden und Schülerinnen und Schüler auf ihre Ausbildung im Vereinigten Königreich konzentrieren und diese hoffentlich erfolgreich abschließen können.

Auch in Deutschland lebende Briten und ihre Familienangehörigen können nach dem 31.12.2020 berechtigt sein, BAföG zu beantragen. Voraussetzung ist, dass sie vom persönlichen Anwendungsbereich in Artikel 10 des Austrittsabkommens umfasst sind und einen Anspruch auf Studienbeihilfen nach Artikel 23 Absatz 2 des Abkommens haben. Dies ist der Fall, wenn sie ein Recht auf Daueraufenthalt aus Artikel 15 des Austrittabkommens erworben haben oder aber dem Personenkreis der Arbeitnehmer, Selbstständigen, Personen, denen dieser Status erhalten bleibt, oder deren Familienangehörigen angehören.

Weitere Informationen


Arbeit/ Soziales
bmas.de
Aufenthaltsrecht Deutschland
bmi.bund.de
Aufenthaltsrecht Vereinigtes Königreich
gov.uk
Bundesagentur für Arbeit
arbeitsagentur.de
BAföG
bafög.de
Finanzen/ Steuern
bundesfinanzministerium.de
Führerschein Vereinigtes Königreich
gov.uk
Gesundheit
bundesgesundheitsministerium.de
Krankenversicherung
dvka.de
Landwirtschaft
bmel.de
Living in Germany
gov.uk
Settled Status checker
gov.uk
Studium
bmbf.de
Umwelt/ Reach
reach-clp-biozid-helpdesk.de
Übergangszeit Vereinigtes Königreich
gov.uk/Transition
Verkehr
bmvi.de
Wirtschaft/ Unternehmen
bmwi.de


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