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Ehenamenserklärung

Artikel

Am 1. Mai 2025 trat die Reform des deutschen Ehenamens- und Geburtsnamensrechts und des Internationalen Namensrechts in Kraft. Sowohl für deutsche als auch für binationale Familien ergeben sich dadurch neue Regelungen und Wahlmöglichkeiten.

Der Name eines deutschen Staatsangehörigen ändert sich grundsätzlich nicht automatisch durch die Eheschließung. Aus diesem Grund kann eine Namenserklärung erforderlich sein, bevor Ihnen ein Reisepass auf den neuen gewünschten Namen ausgestellt werden kann.

Ist eine Namenserklärung erforderlich?

Wenn die Ehe in Deutschland geschlossen wurde

Wenn beide Ehegatten denselben Familiennamen führen möchten, können sie einen gemeinsamen Ehenamen bestimmen. Bei der Eheschließung in Deutschland kann direkt bei der standesamtlichen Trauung ein Ehename bestimmt werden. Der Ehename ist dann in der Heiratsurkunde aufgeführt. Sollten Sie in Deutschland geheiratet haben und der Ehename aus der Eheurkunde hervorgehen, müssen Sie keine erneute Namenserklärung bei der Botschaft oder dem Generalkonsulat abgeben. Sie können direkt einen neuen Pass mit dem Ehenamen beantragen. Bestimmen sie keinen gemeinsamen Ehenamen, behält jeder Ehegatte seinen bisherigen Familiennamen.

Wenn die Ehe im Ausland geschlossen wurde

1.Eheschließungen vor dem 01.05.2025

Bei einer Eheschließung im Ausland ist die Möglichkeit der Ehenamensbestimmung bei Eheschließung oft nicht gegeben, da die ausländischen Vorschriften - so z. B. in Großbritannien - keine vergleichbaren Regelungen kennen und die britische Eheurkunde keine Eintragung des Ehenamens vorsieht. Folglich hat der deutsche Ehegatte für den deutschen Rechtsbereich den Familiennamen beibehalten, den er bereits vor der Eheschließung geführt hat (getrennte Namensführung). Dies gilt auch dann, wenn der deutsche Ehegatte im täglichen Leben bereits den Familiennamen des anderen Ehegatten nutzt.

Wenn Sie in Großbritannien geheiratet haben und der deutsche Ehegatte daraufhin seinen Namen ändern möchte, müssen Sie stets eine förmliche „Ehenamenserklärung“ abgeben. Grund dafür ist, dass bei Eheschließung in Großbritannien keine für den deutschen Rechtsbereich wirksame Namenserklärung abgegeben werden kann.

Beispiel: Jessica Reeds und Anton Fischer heiraten am 15.01.2025 im Vereinigten Königreich. In der Eheurkunde führen beide weiterhin ihre bisherigen Namen. Anton Fischer ist Deutscher und Brite. Die Eheleute möchten den Familiennamen der Ehefrau zum gemeinsamen Ehenamen bestimmen. In seinem britischen Reisepass wird der Familienname Reeds eingetragen und bestätigt, dass ein Ehename nach britischem Recht angenommen wurde. Um allerdings einen neuen deutschen Reisepass mit dem Ehenamen Reeds zu erhalten, muss Anton Fischer zunächst eine Ehenamenserklärung für den deutschen Rechtsbereich abgeben.

Haben Sie bei der Eheschließung im Ausland (außerhalb Großbritanniens) einen Ehenamen erklärt, fragen Sie bitte vorab über unser Kontaktformular bei uns nach, ob dieser nach deutschem Recht als Ehename anerkannt wird.

2.Eheschließungen nach dem 01.05.2025

Wichtig für alle Deutschen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland ist die Änderung des Internationalen Privatrechts. Während bisher der Name einer Person dem Recht ihrer Staatsangehörigkeit unterlag, bestimmt sich die Namensführung in Zukunft nach dem Recht des Staates, in dem die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ein bereits erworbener Name ändert sich jedoch nicht.

Wenn Deutsche mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland am oder nach dem 1. Mai 2025 heiraten, richtet sich die Namensführung in der Ehe nach dem Recht dieses Landes. Wenn nach dem Recht dieses Landes ein Ehename schon besteht, ist ein Nachweis dafür erforderlich.

Welche Dokumente kann ich als Nachweise vorlegen, um ein deutsches Ausweisdokument mit dem neuen Ehenamen zu erhalten?

  • Geburtsurkunden von Kindern, in denen für Sie als Elternteil der neue Ehename eingetragen ist
  • Reisepass des jeweiligen Landes, in dem der neue Ehename bereits eingetragen ist (bei doppelter Staatsangehörigkeit)

Beispiel: Jessica Reeds und Anton Fischer heiraten am 05.05.2025 im Vereinigten Königreich. In der Eheurkunde führen beide weiterhin ihre bisherigen Namen. Anton Fischer ist Deutscher und Brite. In seinem britischen Reisepass wird der Familienname Fischer Reeds eingetragen und bestätigt, dass ein Ehename nach britischem Recht angenommen wurde.
Um einen neuen deutschen Reisepass mit dem Ehenamen Fischer Reeds zu erhalten, legt er bei Passbeantragung an der Botschaft (zusätzlich zu allen weiteren für den Passantrag notwendigen Unterlagen) den britischen Pass als Nachweis vor. Die Abgabe einer Ehenamenserklärung ist durch die neuen Regelungen nicht mehr erforderlich.

Achtung:
Der Nachweis kann NICHT verlässlich durch andere Dokumente des Aufenthaltslandes wie z.B. Führerschein oder Aufenthaltserlaubnis erbracht werden; in diesen Fällen ist zur Rechtssicherheit eine Namenserklärung erforderlich, diese kann auch innerhalb einer Eheregistrierung abgegeben werden.

  • Beispiel: Marie Bauer und John Smith heiraten am 05.05.2025 im Vereinigten Königreich. In der Eheurkunde führen beide weiterhin ihre bisherigen Namen. Marie Bauer ist Deutsche. Nachweise dafür, dass Marie Bauer nach britischem Recht ihren Namen geändert hat, besitzen sie nicht. Sie können gemeinsam eine Ehenamenserklärung abgeben und einen Ehenamen bestimmen.

Ich möchte meinen Familiennamen nach Eheschließung ändern. Kann ich eine Ehenamenserklärung abgeben?

Das deutsche Namensrecht bietet die Möglichkeit, nach der Eheschließung eine Erklärung über die Namensführung in der Ehe abzugeben, um auf diese Weise den gewünschten Namen zu erhalten (z.B. einen gemeinsamen Familiennamen). Solange die Ehe besteht, kann diese Erklärung jederzeit abgegeben werden und ist grundsätzlich unwiderruflich.
Bitte beachten Sie darüber hinaus, dass eine vorherige ausländische Ehescheidung in der Regel anerkannt werden muss, bevor eine Namenserklärung abgegeben werden kann. Weitere Informationen hierzu finden Sie hier.

Welches Recht soll ich für meine Ehenamenserklärung wählen?

1.Namenserklärung zur Wahl des Namens nach deutschem Recht

Ab dem 1. Mai 2025 wird im deutschen Recht sowohl für Ehenamen als auch für den Geburtsnamen von Kindern die Bestimmung eines Doppelnamens aus den Namen beider Eheleute bzw. Eltern möglich sein. Der Name darf jedoch nicht aus mehr als zwei Teilen bestehen. Doppelnamen können mit oder ohne Bindestrich geschrieben werden und werden von beiden Ehegatten als gemeinsamer Familienname geführt.

Wie bereits bisher, kann auch nur der Familienname eines Ehegatten zum gemeinsamen Ehenamen erklärt werden. Die Voranstellung oder das Anfügen des Familiennamens (mit oder ohne Bindestrich) der nicht Ehenamen geworden ist, ist ebenfalls weiterhin möglich.

Beispiel: Jessica Reeds und Anton Fischer heiraten am 15.01.2025 im Vereinigten Königreich. In der Eheurkunde führen beide weiterhin ihre bisherigen Namen. Die Eheleute möchten einen Doppelnamen als Ehenamen bestimmen. Um einen neuen deutschen Reisepass mit dem Ehenamen Reeds Fischer zu erhalten, können Sie nun auch eine Ehenamenserklärung nach deutschem Recht abgeben und den Doppelnamen Reeds Fischer zum gemeinsamen Ehenamen bestimmen.

Beispiel: Jessica Reeds und Anton Fischer heiraten am 05.05.2025 im Vereinigten Königreich. In der Eheurkunde führen beide weiterhin ihre bisherigen Namen. Die Eheleute möchten den Familiennamen der Ehefrau zum Ehenamen bestimmen. Darüber hinaus möchte Herr Fischer seinen Familiennamen dem Ehenamen voranstellen und den Namen Fischer-Reeds führen. Um einen neuen deutschen Reisepass mit dem Ehenamen Fischer-Reeds zu erhalten, können Sie nun auch eine Ehenamenserklärung nach deutschem Recht abgeben und den Familiennamen der Ehefrau zum Ehenamen bestimmen. Jessica Reeds führt nach Abgabe der Erklärung den Namen Reeds, Anton Fischer führt nach Abgabe der Erklärung den Namen Fischer-Reeds.

*Hinweis: Diese Beispielsfälle sind lediglich zur Veranschaulichung gewählt worden. Sie können ggf. ebenfalls für ein Ehepaar gelten, in dem ein Partner Deutscher ist und der andere eine andere Staatsangehörigkeit besitzt. Auch für gleichgeschlechtliche Ehepaare sind die Konstellationen analog anwendbar.

2.Namenserklärung zur Wahl des Namens nach dem ausländischen Recht eines Ehegatten

Wenn einer der Ehegatten eine andere Staatsangehörigkeit als die deutsche besitzt, können Sie auch eine Rechtswahl in das Heimatrecht des ausländischen Ehegatten treffen. Ihre Namensführung in der Ehe bestimmt sich dann nach den Vorschriften des Heimatrechts des ausländischen Ehegatten möglich ist, wenn das ausländische Recht diesen erlaubt.

Welche Unterlagen sind erforderlich?

Wenn Sie beginnen möchten, den Antrag vorzubereiten, lesen Sie bitte vorab unsere Informationen zum Ablauf hier.

Anstelle einer Namenserklärung können Sie auch Ihre Eheschließung im Eheregister beim zuständigen Standesamt in Deutschland beurkunden lassen und eine deutsche Heiratsurkunde beantragen. Das Antragsformular für die Eheregistrierung beinhaltet die Namenserklärung.

Wenn Sie lediglich eine Ehenamenserklärung abgeben möchten, sind die nachstehend aufgeführten Dokumente erforderlich:

  • Anschreiben
  • vollständig und leserlich ausgefülltes Erklärungsformular zur Namensführung in der Ehe - Bitte nutzen Sie Groß- und Kleinschreibung und unterschreiben das Formular nicht. Auf Seite 1 des Formulars kann nur eine namensrechtliche Option ausgewählt werden!
  • gültige Reisepässe oder Personalausweise beider Ehegatten (ausreichend ist die Datenseite der Pässe) sowie Nachweis des Aufenthaltsstatus in Großbritannien für Deutsche, die nicht auch britische Staatsangehörige sind
  • Nachweis über die deutsche Staatsangehörigkeit eines Ehepartners; z.B. deutsches Ausweisdokument (deutscher Reisepass oder Personalausweis), Einbürgerungsurkunde oder Staatsangehörigkeitsausweis
    Hinweis: Sofern Sie über keinen Nachweis dieser Art verfügen, kontaktieren Sie vor Beantragung der Namenserklärung bitte unser Staatsangehörigkeitsteam über das Kontaktformular: Staatsangehörigkeit
  • Geburtsurkunden beider Ehegatten – bei Geburt des deutschen Ehepartners in Großbritannien, wird die „lange“ Version, in der auch die Eltern eingetragen sind benötigt
  • Heiratsurkunde
  • rechtskräftiges Scheidungsurteil, wenn Sie und/oder Ihr Ehegatte bei Eheschließung geschieden war(en);
    Wenn der/die deutsche Ehepartner/in zuvor verheiratet war und die vorherige Ehe im Ausland geschieden wurde, beachten Sie bitte dringend die Hinweise zur Anerkennung ausländischer Ehescheidungen auf folgender Seite: Eheangelegenheiten
    • Im Falle einer Ehescheidung in einem EU-Staat (außer Dänemark) nach dem 1. März 2001 sollte eine Bescheinigung nach Art. 39 (Anlage I) der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 vorgelegt werden. Sie beantragen die Bescheinigung bei dem Gericht, welches das Scheidungsurteil erlassen hat; in Großbritannien wird die Bescheinigung auch „Form D180“ genannt.
    • Im Falle einer Ehescheidung in einem Drittstaat, also außerhalb Deutschlands und außerhalb der Europäischen Union, kann das Standesamt im Zuge der Bearbeitung die förmliche Scheidungsanerkennung verlangen. Wir raten Ihnen grundsätzlich, die Anerkennung vor Beantragung der Namenserklärung durchführen zu lassen.
  • Sterbeurkunde des vorherigen Ehegatten, wenn Sie und/oder Ihr Ehegatte bei Eheschließung verwitwet war(en)
  • Geburtsurkunden von gemeinsamen Kindern – benötigt wird die „lange“ Version, in der auch die Eltern eingetragen sind
  • grundsätzlich Übersetzungen fremdsprachiger Dokumente (meist nicht erforderlich bei internationalen mehrsprachigen oder englischen Geburts- und Eheurkunden)
  • Wohnsitznachweis für Großbritannien (z.B. Council Tax Bill oder Utility Bill)
  • Abmeldebescheinigung aus Deutschland oder eine aktuelle Meldebescheinigung vom (letzten) deutschen Wohnsitz, sofern vorhanden

Wie ist der Antrag einzureichen?

Die aufgelisteten Unterlagen sind vor Terminbuchung in EINFACHER KOPIE (keine Originale!) POSTALISCH an die Botschaft London oder das Generalkonsulat Edinburgh zu übersenden. Wie genau das Verfahren abläuft, erfahren Sie ausschließlich hier.

Erst bei Ihrem Termin müssen die o.g. Dokumente im Original vorgelegt werden.

Weitere Unterlagen können je nach Fallkonstellation erforderlich sein und ggf. im Nachhinein von dem zuständigen Standesamt bei Ihnen angefordert werden. Insbesondere kann es zur Nachforderung deutscher Übersetzungen (auch von englischsprachigen) Urkunden kommen. Zudem werden häufiger Apostillen auf ausländischen Urkunden angefordert. Hier finden Sie Informationen zur Beantragung von Apostillen auf britischen Urkunden.

Hier finden Sie weitere Hinweise zu Namenserklärungen (Bearbeitungszeiten, Gebühren).

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