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Namenserklärung für minderjährige Kinder
Die Namensführung eines deutschen Kindes richtete sich bisher nach deutschem Recht, unabhängig von der Eintragung in ausländischen Geburtsurkunden.
Am 1. Mai 2025 trat die Reform des deutschen Ehenamens- und Geburtsnamensrechts und des Internationalen Namensrechts in Kraft. Sowohl für deutsche als auch für binationale Familien ergeben sich dadurch neue Regelungen und Wahlmöglichkeiten.
Welchen Namen führt mein Kind nach deutschem Recht?
Kinder, die nach dem 01.05.2025 im Ausland geboren sind
Wird ein deutsches Kind geboren und seine Eltern haben ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland (z.B. im Vereinigten Königreich), erwirbt es seinen Geburtsnamen ab dem 1. Mai 2025 automatisch nach dem Recht dieses Landes. Der nach dem dort geltenden Recht in der ausländischen (z.B. britischen) Geburtsurkunde eingetragene Name ist in aller Regel auch für den deutschen Rechtsbereich wirksam und kann ohne weitere Erklärung in den deutschen Reisepass des Kindes eingetragen werden.
Beispiel: Marie Becker und Lukas Schmidt, die nach der Heirat ihre Namen beibehalten haben, leben im Vereinigten Königreich. Dort wird ihre Tochter Lena geboren. In die britische Geburtsurkunde wurde der Name Lena Becker Schmidt nach britischem Recht eingetragen. Dieser Name kann nun ohne weitere Erklärung übernommen werden, und die Botschaft kann für Lena einen deutschen Reisepass mit diesem Namen ausstellen.
Eine Unterscheidung nach den verschiedenen Lebensumständen, wie etwa dem Familienstand der Eltern bei Geburt, ist nicht mehr erforderlich. Ab dem 1. Mai 2025 gilt grundsätzlich der in die ausländische Geburtsurkunde nach dem jeweiligen Recht eingetragene Name.
Wir empfehlen, dass Sie die Geburt Ihres Kindes in Deutschland nachbeurkunden lassen, auch wenn Sie bereits einen Reisepass beantragen. Unter gewissen Umständen kann die deutsche Staatsangehörigkeit des Kindes davon abhängen, dass dies geschieht. Detaillierte Informationen zur Geburtsregistrierung finden Sie hier.
Wünschen die Eltern eine andere Namensführung, können sie durch Rechtswahl in das deutsche Recht den Geburtsnamen des Kindes nach den neuen Wahlmöglichkeiten bestimmen. Welche Optionen Sie mit einer Namenserklärung haben, können Sie weiter unten lesen.
Beispiel: Marie Becker und Lukas Schmidt möchten, dass ihre Tochter Lena stattdessen den Namen Becker für den deutschen Rechtsraum erhält. In diesem Fall können sie eine Namenserklärung abgeben, das deutsche Recht wählen und erklären, dass das Kind den Namen Lena Becker erhalten soll.
Kinder, die vor dem 01.05.2025 geboren wurden
Grundsätzlich führt Ihr Kind den Namen, der in der deutschen Geburtsurkunde oder in der nachträglich - von einem deutschen Standesamt - ausgestellten Namensbescheinigung steht.
Wegen der Änderungen des deutschen Namensrechts haben Sie nun die Möglichkeit, den Geburtsnamen Ihres Kindes einmalig zu ändern. Welche Optionen Sie mit einer Namenserklärung haben, können Sie weiter unten lesen.
Ihr Kind hat schon eine deutsche Geburtsurkunde oder deutsche Namensbescheinigung mit dem gewünschten Namen? Dann können Sie direkt einen deutschen Pass mit diesem Namen beantragen.
Sie hatten bisher kein deutsches Ausweisdokument (z. B. Pass), deutsche Geburtsurkunde oder Namensbescheinigung für Ihr Kind? Dann müssten Sie evtl. eine Namenserklärung abgeben, bevor Sie einen deutschen Reisepass mit dem gewünschten Namen beantragen können. Bitte lesen Sie sich die folgenden Informationen sorgfältig durch, um eventuelle Probleme beim Passantrag zu vermeiden:
Wenn Sie als verheiratete Eltern eine deutsche Heiratsurkunde oder Namensbescheinigung besitzen, in der ein gemeinsamer Ehename eingetragen ist, hat Ihr Kind automatisch diesen Namen als Geburtsnamen erhalten. Das gilt auch, wenn Sie den gemeinsamen Ehenamen nach der Geburt des Kindes bestimmt haben. Eine Namenserklärung nach deutschem Recht ist nicht erforderlich.
Sofern Sie bei der Eheschließung außerhalb Deutschlands einen Ehenamen erklärt haben, fragen Sie bitte vorab über unser Kontaktformular bei uns nach, ob dieser nach deutschem Recht als Ehename anerkannt wird. Wir beraten Sie dann, ob eine Namenserklärung für Ihr Kind erforderlich ist.
- Sie haben als verheiratete Eltern keinen gemeinsamen Ehenamen bestimmt, aber besitzen eine deutsche Geburtsurkunde oder Namensbescheinigung für ein Geschwisterkind?
Wenn dort der Familienname des Vaters oder der Mutter als Familienname des Geschwisterkindes steht, gilt diese Namenswahl in der Regel automatisch auch für alle weiteren Kinder. Eine (weitere) Namenserklärung ist dann nicht notwendig.
Bitte legen Sie in diesen Fällen bei der Passantragstellung einen Nachweis über die Namenserklärung für das Geschwisterkind (z.B. Namensbescheinigung oder deutsche Geburtsurkunde des Geschwisterkindes) mit vor.
Möchten Sie, dass Ihr Kind/Ihre Kinder stattdessen einen Doppelnamen bestehend aus den Namen beider Eltern bzw. Eheleute führt? Seit dem 01.05.2025 können Sie den Geburtsnamen des Kindes nach den neuen Wahlmöglichkeiten durch eine Geburtsnamenserklärung einmalig neu bestimmen. Welche Optionen Sie mit einer Namenserklärung haben, können Sie weiter unten lesen.
- Sie besitzen bisher keine deutschen Dokumente zum Familiennamen Ihres Kindes (z.B. Einbürgerungsurkunde, deutsche Geburtsurkunde, Namensbescheinigung eines Geschwisterkindes, etc)?
Ihr Kind führt nach deutschem Recht bis 01.05.2025 zunächst keinen Geburtsnamen, auch wenn Sie bereits eine ausländische (z. B. britische) Geburtsurkunde besitzen, in welcher der gewünschte Name registriert wurde. In diesem Fall ist - nach Auffassung des Auswärtigen Amtes - das neue Recht anwendbar (siehe oben Punkt 1). Andere Behörden in Deutschland könnten eine andere Meinung vertreten. Wir empfehlen in diesen Fällen dringend, die Geburt nachbeurkunden zu lassen, um Rechtssicherheit zu schaffen und Probleme bei künftigen Passanträgen zu vermeiden. Detaillierte Informationen zur Geburtsregistrierung finden Sie hier.
Ein Kind, dessen Eltern bei Geburt nicht miteinander verheiratet sind, erhält in der Regel mit Geburt den Familiennamen der Mutter. Wird dieser Familienname gewünscht, ist keine Namenserklärung erforderlich.
Wünschen die Eltern einen anderen Familiennamen, können sie den Namen durch Namenserklärung ändern. Sie können weiter unten lesen, welche Wahlmöglichkeiten Sie seit dem 01.05.2025 mit einer Namenserklärung haben.
Sie haben schon für Geschwisterkinder Namenserklärungen abgegeben oder ein Geschwisterkind besitzt bereits eine deutsche Geburtsurkunde oder der Familienname der Mutter hat sich nach der Geburt geändert? Eventuell ist dieser Name automatisch für Ihr Kind gültig. Kontaktieren Sie uns bitte vorab über unser Kontaktformular zu der Frage, welchen Familiennamen Ihr Kind aktuell führt. Wir beraten Sie dann, ob eine Namenserklärung für den gewünschten Familiennamen erforderlich ist.
Ich möchte den aktuellen Familiennamen meines Kindes ändern. Welche Optionen habe ich mit einer Namenserklärung?
Wahl nach deutschem Recht
Zum Geburtsnamen des Kindes kann nach deutschem Recht der geführte Familienname der Mutter oder des Vaters bestimmt werden. Der geführte Familienname eines Elternteils kann in seiner Gänze oder nur in Teilen zum Geburtsnamen bestimmt werden. Ab 01.05.2025 können Sie ebenso einen Doppelnamen mit oder ohne Bindestrich für Ihr Kind wählen (maximal zwei Namensteile).
Wahl ausländischen Namensrechts
Besitzt einer der Elternteile oder das Kind selber noch eine andere Staatsangehörigkeit, kann das Namensrecht des Staates, dessen Staatsangehörigkeit ein Elternteil/das Kind besitzt, für die Namensführung des Kindes gewählt werden. Durch diese Rechtswahl kann auch ein deutsches Kind einen Geburtsnamen erhalten, der nach deutschem Recht möglicherweise nicht zulässig ist.
Legen Sie bitte Nachweise vor, dass der gewünschte Name nach dem ausländischen Recht möglich ist (z.B. sofern vorhanden, einen Pass oder eine Geburtsurkunde Ihres Kindes, ausgestellt von dem Staat dessen Recht gewählt werden soll). Wird für eine Namenserklärung ausländisches Recht gewählt, erstreckt sich diese Namenswahl nicht auf weitere Kinder.
Welche Unterlagen sind erforderlich?
Wenn Sie beginnen möchten, den Antrag vorzubereiten, lesen Sie bitte vorab unsere Informationen zum Ablauf hier.
Anstelle einer Namenserklärung können Sie auch die Geburt im Geburtenregister beim zuständigen Standesamt in Deutschland beurkunden lassen und eine deutsche Geburtsurkunde beantragen. Das Antragsformular für die Geburtsregistrierung beinhaltet die Namenserklärung.
Wenn Sie lediglich eine Namenserklärung für Ihr Kind abgeben möchten, sind die nachstehend aufgeführten Dokumente erforderlich:
- Anschreiben
- Pro Kind ein vollständig und leserlich ausgefülltes Erklärungsformular zur Namensführung eines Kindes - Bitte nutzen Sie Groß- und Kleinschreibung und unterschreiben das Formular noch nicht. Auf Seite 2 des Formulars tragen Sie bitte ausschließlich den gewünschten Namen ein!
- gültige Reisepässe oder Personalausweise beider Elternteile (ausreichend ist die Datenseite der Pässe) sowie Nachweis des Aufenthaltsstatus in Großbritannien für Deutsche, die nicht auch britische Staatsangehörige sind
- Nachweis über die deutsche Staatsangehörigkeit des Kindes; z.B. deutsches Ausweisdokument des Kindes oder eines Elternteils (deutscher Reisepass oder Personalausweis eines Elternteils, der im Zeitpunkt der Geburt des Kindes gültig war), Einbürgerungsurkunde oder Staatsangehörigkeitsausweis des Kindes/ eines Elternteils
Hinweis: Sofern Sie über keinen Nachweis dieser Art verfügen, kontaktieren Sie vor Beantragung der Namenserklärung bitte unser Staatsangehörigkeitsteam über das Kontaktformular: Staatsangehörigkeit - deutscher oder ausländischer Reisepass des Kindes, falls bereits vorhanden
- Geburtsurkunden beider Elternteile
- Geburtsurkunde des Kindes – benötigt wird für britische Urkunden die „lange“ Version, in der auch die Eltern eingetragen sind
- falls Sie ausländisches Recht wählen (siehe oben, Nr. 3), einen Nachweis darüber, dass das Kind den gewünschten Namen nach ausländischem Recht führt (z.B. Geburtsurkunde oder Reisepass ausgestellt von dem betreffenden Staat)
- Heiratsurkunde, falls die Eltern verheiratet sind
- rechtskräftiges Scheidungsurteil, falls ein Elternteil geschieden ist; ggf. mit Nachweis über die Anerkennung für den deutschen Rechtsbereich. Beachten Sie bitte die Hinweise zur Anerkennung ausländischer Ehescheidungen auf folgender Seite: Eheangelegenheiten
- grundsätzlich Übersetzungen fremdsprachiger Dokumente (meist nicht erforderlich bei internationalen mehrsprachigen oder englischen Geburts- und Eheurkunden)
- Wohnsitznachweis für Großbritannien (z.B. Council Tax Bill oder Utility Bill)
- Abmeldebescheinigung aus Deutschland oder eine aktuelle Meldebescheinigung vom (letzten) deutschen Wohnsitz, sofern vorhanden
- Geburtsurkunden von allen weiteren gemeinsamen Kindern – benötigt wird für britische Urkunden die „lange“ Version, in der auch die Eltern eingetragen sind
- Namensbescheinigungen oder deutsche Geburtsurkunden von Geschwisterkindern, falls vorhanden
Wie ist der Antrag einzureichen?
Die aufgelisteten Unterlagen sind vor Terminbuchung in EINFACHER KOPIE (keine Originale!) POSTALISCH an die Botschaft London oder das Generalkonsulat Edinburgh zu übersenden. Wie genau das Verfahren abläuft, erfahren Sie ausschließlich hier.
Erst bei Ihrem Termin müssen die o.g. Dokumente im Original vorgelegt werden.
Weitere Unterlagen können je nach Fallkonstellation erforderlich sein und ggf. im Nachhinein von dem zuständigen Standesamt bei Ihnen angefordert werden. Insbesondere kann es zur Nachforderung deutscher Übersetzungen (auch von englischsprachigen) Urkunden kommen. Zudem werden häufiger Apostillen auf ausländischen Urkunden angefordert. Hier finden Sie Informationen zur Beantragung von Apostillen auf britischen Urkunden.
Hier finden Sie weitere Hinweise zu Namenserklärungen (Bearbeitungszeiten, Gebühren).