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Namenserklärung für volljährige Kinder
Auch ein volljähriges Kind kann vor dem erstmaligen Antrag auf einen deutschen Pass eine Namenserklärung benötigen. Seit dem 01.05.2025 besteht darüber hinaus ein einmaliges Neubestimmungsrecht für Volljährige.
Welchen Namen führe ich aktuell nach deutschem Recht?
Der Name von deutschen Staatsangehörigen richtet sich grundsätzlich nach dem Recht, das bei ihrer Geburt galt. Die Rechtslage hat sich häufig geändert, wird sich weiter ändern und unterliegt zum Teil unterschiedlichen Auslegungen.
Wenn Sie eine deutsche Geburtsurkunde oder eine Namensbescheinigung besitzen, führen Sie den Namen, der in der deutschen Geburtsurkunde oder in der – vom deutschen Standesamt ausgestellten - Namensbescheinigung eingetragen ist, solange Sie diesen nicht ändern.
Im deutschen Reisepass wird nur der aktuell von Ihnen geführte Name nach deutschem Recht eingetragen. Sofern Sie bisher keine deutsche Geburtsurkunde oder Namensbescheinigung besitzen, gilt das Folgende:
1.Wenn die Eltern im Zeitpunkt der Geburt nicht verheiratet waren
Sie haben bei Geburt automatisch den im Zeitpunkt Ihrer Geburt geführten Familiennamen der Mutter erhalten.
Wenn Ihre Mutter ihren Namen nach Ihrer Geburt geändert hat, Ihre Eltern nach Ihrer Geburt geheiratet und einen gemeinsamen Ehenamen bestimmt haben oder Ihre Eltern für Sie oder minderjährige Geschwister bereits Namenserklärungen abgegeben haben, kontaktieren Sie uns bitte vorab über unser Kontaktformular. Dann können wir Sie dazu beraten, ob die Namensbestimmung sich eventuell auf Sie erstreckt haben könnte.
Falls Sie darüber hinaus vor dem 01.09.1986 geboren wurden, könnte für Sie anderes Recht gelten. Bei Fragen können Sie uns über unser Kontaktformular erreichen.
2.Wenn die Eltern im Zeitpunkt der Geburt verheiratet waren und einen gemeinsamen Ehenamen haben oder hatten
Sie führen den Ehenamen Ihrer Eltern als Geburtsnamen. Nach deutschem Recht erstreckt sich der gemeinsame Ehename der Eltern automatisch auf in der Ehe geborene Kinder – unabhängig vom Alter. Das gilt auch, wenn Ihre Eltern den gemeinsamen Ehenamen nach Ihrer Geburt bestimmt haben.
Wenn Ihre Eltern bei Eheschließung außerhalb Deutschlands einen Ehenamen erklärt haben, fragen Sie bitte vorab über unser Kontaktformular bei uns nach, ob dieser nach deutschem Recht als Ehename anerkannt wird. Wir beraten Sie dann, ob für Sie vor Passbeantragung eine Namenserklärung erforderlich ist.
3.Wenn die Eltern im Zeitpunkt der Geburt verheiratet waren, aber unterschiedliche Familiennamen führen
Laut deutschem Recht bis 01.05.2025 führen Sie ggf. zunächst keinen Familiennamen (bzw. Geburtsnamen), bis Sie eine Namenserklärung abgeben.
Wenn Sie bis 01.05.2025 nach deutschem Recht keinen Familiennamen führen, ist - nach Auffassung des Auswärtigen Amtes - das neue Recht anwendbar. Das bedeutet, dass Sie mit Inkrafttreten des neuen Namensrecht zum 1. Mai 2025 automatisch den in Ihrer ausländischen (z.B. britischen) Geburtsurkunde eingetragenen Namen erhalten. Andere Behörden in Deutschland könnten jedoch eine andere Meinung vertreten. Wir empfehlen in diesen Fällen dringend, die Geburt nachbeurkunden zu lassen, um Rechtssicherheit zu schaffen und Probleme bei künftigen Passanträgen zu vermeiden. Detaillierte Informationen zur Geburtsregistrierung finden Sie hier.
Achtung: Ein bereits nach deutschem Recht erworbener Name ändert sich nicht durch das neue Gesetz. Bitte kontaktieren Sie uns vor Passbeantragung, wenn:
- Ihre Eltern im Nachhinein einen gemeinsamen Ehenamen bestimmt haben
- Sie als minderjähriges Kind länger als einen Monat in Deutschland gelebt haben
- Ihre Eltern eine Namenserklärung für Sie oder Ihre Geschwister abgegeben haben, als Sie noch minderjährig waren
Falls Sie darüber hinaus vor dem 01.09.1986 geboren wurden und ggf. noch keinen deutschen Pass oder eine deutsche Geburtsurkunde besitzen, könnte für Sie anderes Recht gelten. Bei Fragen können Sie uns über unser Kontaktformular erreichen.
Ich möchte meinen aktuellen Familiennamen ändern. Welche Optionen habe ich mit einer Namenserklärung?
Aufgrund der Änderungen des deutschen Namensrecht haben Sie seit dem 01.05.2025 die Möglichkeit, Ihren Geburtsnamen einmalig neu zu bestimmen. Die Namenserklärung ist bindend und kann nicht widerrufen werden.
Wahl nach deutschem Recht
Sie haben unter anderem folgende Optionen, einen neuen Geburtsnamen auszuwählen:
- Doppelname, zusammengesetzt aus den zur Zeit Ihrer Geburt geführten Familiennamen der Eltern (mit oder ohne Bindestrich, aber nicht mehr als zwei Namensteile)
- Ehename Ihrer Eltern, falls Sie diesen nicht bereits führen
- Vollständiger Familienname der Mutter oder des Vaters (im Zeitpunkt Ihrer Geburt)
- Verkürzung eines Doppelnamens auf einen eingliedrigen Namen
Weitere Erklärungsmöglichkeiten kommen in Frage. Für wenige Erklärungen muss unter Umständen ein Elternteil zustimmen. Bei Fragen können Sie uns über unser Kontaktformular erreichen.
Wahl nach ausländischem Recht
Die Wahl ausländischen Rechts kommt ausschließlich in Frage, wenn Sie neben der deutschen Staatsangehörigkeit noch eine weitere Staatsangehörigkeit besitzen.
Legen Sie bitte Nachweise vor, dass der gewünschte Name nach dem ausländischen Recht möglich ist (z.B. sofern vorhanden, einen Pass oder eine Geburtsurkunde, ausgestellt von dem Staat dessen Recht gewählt werden soll).
Wichtiger Hinweis zu Namensänderungen per Deed Poll:
Namensänderungen per Deed Poll ohne Bezug zu einem familienrechtlichen Ereignis sind auch weiterhin nicht für den deutschen Rechtsbereich wirksam.
Falls Ihre Geburt in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union registriert wurde und dieser Staat auch weiterhin Mitgliedstaat der Europäischen Union ist, kontaktieren Sie uns bitte vorab über unser Kontaktformular.
Welche Unterlagen sind erforderlich?
Wenn Sie beginnen möchten, den Antrag vorzubereiten, lesen Sie bitte vorab unsere Informationen zum Ablauf hier.
Sofern Sie eine Namenserklärung abgeben möchten, sind die nachstehend aufgeführten Dokumente erforderlich:
- Anschreiben
- vollständig und leserlich ausgefülltes Erklärungsformular zur Namensführung eines volljährigen Kindes - Bitte nutzen Sie Groß- und Kleinschreibung und unterschreiben das Formular nicht. Auf Seite 2 des Formulars tragen Sie bitte ausschließlich den gewünschten Namen ein!
- gültige Reisepässe des volljährigen Kindes (ausreichend ist die Datenseite der Pässe); sowie Nachweis des Aufenthaltsstatus in Großbritannien, falls Sie die deutsche, aber nicht die britische Staatsangehörigkeit besitzen.
- Nachweis über die deutsche Staatsangehörigkeit des volljährigen Kindes; z.B. Einbürgerungsurkunde oder Staatsangehörigkeitsausweis des volljährigen Kindes oder eines Elternteils, deutsches Ausweisdokument eines Elternteils (deutscher Reisepass oder Personalausweis eines Elternteils, der im Zeitpunkt der Geburt des Kindes gültig war)
Hinweis: Sofern Sie über keinen Nachweis dieser Art verfügen, kontaktieren Sie vor Beantragung der Namenserklärung bitte unser Staatsangehörigkeitsteam über das Kontaktformular: Staatsangehörigkeit - Geburtsurkunde des volljährigen Kindes – benötigt wird für britische Urkunden die „lange“ Version, in der auch die Eltern eingetragen sind
- gültige Reisepässe oder Personalausweis beider Elternteile
- Geburtsurkunden beider Elternteile
- Heiratsurkunde der Eltern
- rechtskräftiges Scheidungsurteil, falls ein Elternteil vor Ihrer Geburt geschieden war; ggf. mit Nachweis über die Anerkennung für den deutschen Rechtsbereich. Beachten Sie bitte die Hinweise zur Anerkennung ausländischer Ehescheidungen auf folgender Seite: Eheangelegenheiten
- grundsätzlich Übersetzungen fremdsprachiger Dokumente (meist nicht erforderlich bei internationalen mehrsprachigen oder englischen Geburts- und Eheurkunden)
- Wohnsitznachweis für Großbritannien (z.B. Council Tax Bill oder Utility Bill)
- Abmeldebescheinigung aus Deutschland oder eine aktuelle Meldebescheinigung vom (letzten) deutschen Wohnsitz, sofern vorhanden
Wie ist der Antrag einzureichen?
Die aufgelisteten Unterlagen sind vor Terminbuchung in EINFACHER KOPIE (keine Originale!) POSTALISCH an die Botschaft London oder das Generalkonsulat Edinburgh zu übersenden. Wie genau das Verfahren abläuft, erfahren Sie ausschließlich hier.
Erst bei Ihrem Termin müssen die o.g. Dokumente im Original vorgelegt werden.
Weitere Unterlagen können je nach Fallkonstellation erforderlich sein und ggf. im Nachhinein von dem zuständigen Standesamt bei Ihnen angefordert werden. Insbesondere kann es zur Nachforderung deutscher Übersetzungen (auch von englischsprachigen) Urkunden kommen. Zudem werden häufiger Apostillen auf ausländischen Urkunden angefordert. Hier finden Sie Informationen zur Beantragung von Apostillen auf britischen Urkunden.
Hier finden Sie weitere Hinweise zu Namenserklärungen (Bearbeitungszeiten, Gebühren).