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Häufig gestellte Fragen (FAQ) zum deutschen Staatsangehörigkeitsrecht

FAQ

FAQ

Kinderreisepass
Kind mit Reisepass© dpa

Die deutsche Staatsangehörigkeit wird grundsätzlich nach dem Abstammungsprinzip automatisch durch Geburt erworben, wenn mindestens ein Elternteil deutsch ist. Sie können für Ihr Kind somit i.d.R. direkt einen deutschen Pass oder Personalausweis beantragen.

Ist nur der Vater deutsch, muss eine wirksame Vaterschaftsanerkennung vorliegen. Bei einer Geburt im Vereinigten Königreich ist dies i.d.R. der Fall, wenn der Vater in der Geburtsurkunde als „father“ und beide Eltern als „informant“ eingetragen sind.

Für deutsche Staatsangehörige, die ab dem 01.01.2000 bereits im Ausland geboren wurden, gilt: Deren Kinder erwerben bei Geburt im Ausland die deutsche Staatsangehörigkeit nur, wenn die Eltern die Geburt des Kindes binnen eines Jahres bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung anzeigen.

Passport
Passport© dpa

Nein, wenn Ihr Kind durch Geburt automatisch zwei Staatsangehörigkeiten erworben hat (die deutsche durch Abstammung), ist eine spätere Entscheidung zwischen den beiden Staatsangehörigkeiten aus deutscher Sicht nicht erforderlich. Ihr Kind ist also dauerhaft Doppelstaater. Unter Umständen mag aber das Recht des anderen Landes eine Optionsnotwendigkeit vorsehen. Bitte wenden Sie sich hierfür an die zuständigen Stellen des anderen Landes.

German and French passport
German and French passport© dpa

Seit dem 01.01.2021 gilt: Wenn Sie auf eigenen Antrag die britische Staatsangehörigkeit erwerben, ohne zuvor durch das Bundesverwaltungsamt eine Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit erhalten zu haben, verlieren Sie automatisch Ihre deutsche Staatsangehörigkeit.

Beibehaltung

Wiedereinbürgerung aus der EU

Häufig gestellte Fragen zu Staatsangehörigkeit nach Brexit:

3. Staatsangehörigkeit

FAQ

Die Botschaft kann keine generelle Empfehlung aussprechen, ob die britische Staatsangehörigkeit erworben werden sollte. Die Annahme einer ausländischen Staatsangehörigkeit ist eine individuelle Entscheidung, die von persönlichen (Lebens-) Umständen abhängt und in jedem Staat an Voraussetzungen gebunden ist.

Die Voraussetzungen, die für den Erwerb der britischen Staatsangehörigkeit erfüllt werden müssen, richten sich nach britischem Recht. Nähere Informationen hierzu finden Sie auf der Webseite des britischen Home Office.

Kinder von deutschen Eltern erwerben die deutsche Staatsangehörigkeit nicht durch Antrag, sondern automatisch durch Abstammung. Nähere Informationen zum Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit finden Sie auf unserer Webseite.

Hat Ihr Kind durch Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit erworben, so können Sie für Ihr Kind in der Regel direkt einen deutschen Pass oder Personalausweis beantragen, eine vorherige Beantragung der deutschen Staatsangehörigkeit ist nicht vorgesehen. Nähere Informationen zur Passbeantragung finden Sie auf unserer Webseite.

Bitte prüfen Sie jedoch vor der Buchung eines Passtermins, ob für Ihr Kind zunächst eine Namenserklärung abgegeben werden muss. Alle Informationen hierzu finden Sie auf unserer Webseite unter Namensrecht.

Eine Registrierung der Geburt Ihres Kindes oder Beantragung einer deutschen Geburtsurkunde ist nur erforderlich, wenn Sie als deutscher Elternteil selbst nach dem 31.12.1999 im Ausland geboren wurden. Weitere Informationen hierzu haben wir auf unserer Webseite eingestellt.

Es hat nach derzeitigem deutschen Recht keinen Einfluss auf die deutsche Staatsangehörigkeit Ihres Kindes, wenn das Kind automatisch durch Geburt auch weitere Staatsangehörigkeiten erwirbt.

Der EU-Austritt des Vereinigten Königreichs und das Ende der Übergangszeit haben grundsätzlich keinen Einfluss auf Ihre bestehende deutsche Staatsangehörigkeit. Wenn Sie zu diesem Zeitpunkt bereits Doppelstaater sind, müssen Sie sich nicht zwischen der deutschen und der britischen Staatsangehörigkeit entscheiden.

Nach dem geltenden deutschen Staatsangehörigkeitsrecht ist eine Einbürgerung im Ausland nur in Ausnahmefällen möglich. Ehegatten von Deutschen können in der Regel nicht eingebürgert werden, wenn die Familie im Ausland wohnt.

Die zuständige Staatsangehörigkeitsbehörde, das Bundesverwaltungsamt in Köln, hat bestätigt, dass eine (auch langjährige) Ehe mit einem Deutschen und der Wunsch nach einer einheitlichen Staatsangehörigkeit in der Familie allein nicht als Einbürgerungsgründe ausreichen.

Zusätzlich zu den allgemeinen Einbürgerungsvoraussetzungen (wie sehr guten Deutschkenntnissen und engen Bindungen an Deutschland) muss über das private Interesse hinaus ein besonderes öffentliches Interesse an der Einbürgerung vorliegen. Dieses Kriterium ist leider nur in seltenen Fällen erfüllt.

Weitere Informationen finden Sie auf unserer Webseite sowie der Webseite des Bundesverwaltungsamts.

Das kommt häufig vor, z.B. wenn der deutsche Pass noch auf den Geburtsnamen ausgestellt wurde, nach Eheschließung aber ein neuer Name verwendet wird, ohne dass eine formelle Ehenamenserklärung für den deutschen Rechtsbereich abgegeben wurde. Oder wenn ein Kind außerehelich im Vereinigten Königreich geboren wurde, aber den Namen des Vaters oder z.B. einen Doppelnamen erhalten soll. Sie haben in diesen Fällen zwei Möglichkeiten:

  1. Sie passen den Namen im britischen Rechtsbereich dem Namen im deutschen Pass an, indem Sie z.B. eine Deed-Poll-Namenserklärung abgeben. Im Vereinigten Königreich ist es nämlich einfacher, seinen Namen im Pass ändern zu lassen als in Deutschland.
  2. Wenn Sie bzw. Ihr Kind jedoch den Namen aus dem britischen Pass auch im deutschen Pass führen wollen, gilt folgendes: Es hängt vom Einzelfall ab, ob und gegebenenfalls auf welchem Weg eine Änderung des Namens im deutschen Pass möglich ist. Eine britische Namensänderung („deed poll“) kann leider grundsätzlich nicht anerkannt werden. Sie können aber ggf. eine deutsche Namenserklärung abgeben und anschließend einen neuen Pass auf den geänderten Namen beantragen. Allgemeine Informationen zu Namenserklärungen haben wir auf unserer Webseite eingestellt.

Leider sind seit 1.1.2021 Namenserklärungen gem. Art. 48 EGBGB, mit der bis dahin ein Name aus einer britischen Personenstandsurkunde übernommen werden konnte, nicht mehr möglich, weil das Vereinigte Königreich seit Brexit und Ablauf der Übergangszeit nicht mehr als EU-Staat behandelt wird. Eine solche Erklärung kam bisher vor allem, aber nicht ausschließlich, in folgenden Konstellationen vor:

  • ein Doppelname (bestehend aus den Nachnamen beider Elternteile mit oder ohne Bindestrich) soll für ein minderjähriges (oder auch volljähriges) Kind bestimmt werden
  • ein minderjähriges Kind soll einen Namen erhalten, der nicht dem Familiennamen eines Elternteils entspricht (z.B. Name des Großvaters oder Vorname des Vaters oder gar ein Phantasiename)

Das wird leider schwierig, nachdem der Art. 48 EGBGB (s.o. Antwort zu 4m) nicht mehr einschlägig ist. Am sichersten ist es, wenn Sie sich direkt für den Namen der Mutter oder des Vaters entscheiden und diesen direkt in der britischen Geburtsurkunde eintragen lassen.

Sollte ein Elternteil noch eine andere Staatsangehörigkeit (außer der britischen und deutschen) besitzen, kann geprüft werden, ob eine alternative Art der Namenserklärung in Frage kommt (Wahl ausländischen Rechts).

Wenn eine einfache Namenserklärung nicht möglich ist, Sie aber an dem Doppelnamen festhalten wollen, kommt immer noch die sogenannte öffentlich-rechtliche Namensänderung in Frage. Auf Anfrage erhalten Sie dazu nähere Informationen.

Alle Angaben beruhen auf Erkenntnissen im Zeitpunkt der Textabfassung. Für die Vollständigkeit und Richtigkeit, insbesondere wegen möglicherweise zwischenzeitlich eingetretener Veränderungen, kann jedoch keine Gewähr übernommen werden.

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