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Häufig gestellte Fragen (FAQ) zum deutschen Staatsangehörigkeitsrecht
FAQ

Die deutsche Staatsangehörigkeit wird grundsätzlich nach dem Abstammungsprinzip automatisch durch Geburt erworben, wenn mindestens ein Elternteil deutsch ist. Sie können für Ihr Kind somit i.d.R. direkt einen deutschen Pass oder Personalausweis beantragen.
Ist nur der Vater deutsch, muss eine wirksame Vaterschaftsanerkennung vorliegen. Bei einer Geburt im Vereinigten Königreich ist dies i.d.R. der Fall, wenn der Vater in der Geburtsurkunde als „father“ und beide Eltern als „informant“ eingetragen sind.
Für deutsche Staatsangehörige, die ab dem 01.01.2000 bereits im Ausland geboren wurden, gilt: Deren Kinder erwerben bei Geburt im Ausland die deutsche Staatsangehörigkeit nur, wenn die Eltern die Geburt des Kindes binnen eines Jahres bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung anzeigen.

Nein, wenn Ihr Kind durch Geburt automatisch zwei Staatsangehörigkeiten erworben hat (die deutsche durch Abstammung), ist eine spätere Entscheidung zwischen den beiden Staatsangehörigkeiten aus deutscher Sicht nicht erforderlich. Ihr Kind ist also dauerhaft Doppelstaater. Unter Umständen mag aber das Recht des anderen Landes eine Optionsnotwendigkeit vorsehen. Bitte wenden Sie sich hierfür an die zuständigen Stellen des anderen Landes.

Der Deutsche Bundestag hat ein Gesetz zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts beschlossen. Durch das neue Gesetz wird Mehrstaatigkeit seit dem 27. Juni 2024 generell hingenommen.
Konkret heißt das: Das Erfordernis einer Beibehaltungsgenehmigung nach § 25 StAG (wie es in der Zeit nach Brexit bis zu diesem Zeitpunkt bestand) bei Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit entfällt.
Die Beantragung einer Beibehaltungsgenehmigung ist nicht mehr erforderlich und auch nicht mehr möglich.
Wer nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eine fremde Staatsangehörigkeit annimmt, kann dann seine deutsche Staatsangehörigkeit dadurch nicht mehr verlieren.
Sie können den Erwerb der britischen Staatsangehörigkeit unserer Passstelle mitteilen, sind jedoch nicht dazu verpflichtet.
Es gibt nach deutschem Recht keine Höchstzahl von Staatsangehörigkeiten, die jemand besitzen darf.
Häufig gestellte Fragen zu Staatsangehörigkeit nach Brexit:
3. Staatsangehörigkeit
FAQ
Die Botschaft kann keine generelle Empfehlung aussprechen, ob die britische Staatsangehörigkeit erworben werden sollte. Die Annahme einer ausländischen Staatsangehörigkeit ist eine individuelle Entscheidung, die von persönlichen (Lebens-) Umständen abhängt und in jedem Staat an Voraussetzungen gebunden ist.
Die Voraussetzungen, die für den Erwerb der britischen Staatsangehörigkeit erfüllt werden müssen, richten sich nach britischem Recht. Nähere Informationen hierzu finden Sie auf der Webseite des britischen Home Office.
Kinder von deutschen Eltern erwerben die deutsche Staatsangehörigkeit nicht durch Antrag, sondern automatisch durch Abstammung. Nähere Informationen zum Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit finden Sie auf unserer Webseite.
Hat Ihr Kind durch Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit erworben, so können Sie für Ihr Kind in der Regel direkt einen deutschen Pass oder Personalausweis beantragen, eine vorherige Beantragung der deutschen Staatsangehörigkeit ist nicht vorgesehen. Nähere Informationen zur Passbeantragung finden Sie auf unserer Webseite.
Bitte prüfen Sie jedoch vor der Buchung eines Passtermins, ob für Ihr Kind zunächst eine Namenserklärung abgegeben werden muss. Alle Informationen hierzu finden Sie auf unserer Webseite unter Namensrecht.
Eine Registrierung der Geburt Ihres Kindes oder Beantragung einer deutschen Geburtsurkunde ist nur erforderlich, wenn Sie als deutscher Elternteil selbst nach dem 31.12.1999 im Ausland geboren wurden. Weitere Informationen hierzu haben wir auf unserer Webseite eingestellt.
Es hat nach derzeitigem deutschen Recht keinen Einfluss auf die deutsche Staatsangehörigkeit Ihres Kindes, wenn das Kind automatisch durch Geburt auch weitere Staatsangehörigkeiten erwirbt.
Der EU-Austritt des Vereinigten Königreichs und das Ende der Übergangszeit haben grundsätzlich keinen Einfluss auf Ihre bestehende deutsche Staatsangehörigkeit. Wenn Sie zu diesem Zeitpunkt bereits Doppelstaater sind, müssen Sie sich nicht zwischen der deutschen und der britischen Staatsangehörigkeit entscheiden.
Nach dem geltenden deutschen Staatsangehörigkeitsrecht ist eine Einbürgerung im Ausland nur in Ausnahmefällen möglich. Ehegatten von Deutschen können in der Regel nicht eingebürgert werden, wenn die Familie im Ausland wohnt.
Die zuständige Staatsangehörigkeitsbehörde, das Bundesverwaltungsamt in Köln, hat bestätigt, dass eine (auch langjährige) Ehe mit einem Deutschen und der Wunsch nach einer einheitlichen Staatsangehörigkeit in der Familie allein nicht als Einbürgerungsgründe ausreichen.
Zusätzlich zu den allgemeinen Einbürgerungsvoraussetzungen (wie sehr guten Deutschkenntnissen und engen Bindungen an Deutschland) muss über das private Interesse hinaus ein besonderes öffentliches Interesse an der Einbürgerung vorliegen. Dieses Kriterium ist leider nur in seltenen Fällen erfüllt.
Weitere Informationen finden Sie auf unserer Webseite sowie der Webseite des Bundesverwaltungsamts.
Alle Angaben beruhen auf Erkenntnissen im Zeitpunkt der Textabfassung. Für die Vollständigkeit und Richtigkeit, insbesondere wegen möglicherweise zwischenzeitlich eingetretener Veränderungen, kann jedoch keine Gewähr übernommen werden.